Betonierte Strasse ohne Bewilligung: Die Bürgergemeinde Oensingen hatte 2006 vom solothurnischen Bau- und Justizdepartement die Bewilligung erhalten, den mittleren Teil einer Waldstrasse auf den Roggen zu befestigen. 2015 liess die Bürgergemeinde auch den rund 660 Meter langen unteren Teil dieser Waldstrasse betonieren.
Diese Arbeiten fanden statt, obwohl in der Bewilligung für den mittleren Teil festgehalten war, dass die Betonierung weiterer Teilstücke nicht genehmigt werde. Mitte 2017 wies das Departement das nachträglich eingereichte Baugesuch für den unteren Teil ab und verfügte die Wiederherstellung der Strasse in ihren ursprünglichen Zustand.
Fall vor Verwaltungsgericht: Die Bürgergemeinde war mit diesem Entscheid des Kantons nicht einverstanden. Das Solothurner Verwaltungsgericht wies eine Beschwerde der Bürgergemeinde jedoch ab. Danach zog die Bürgergemeinde den Fall weiter ans Bundesgericht.
Urteil des Bundesgerichts: Das Bundesgericht hiess nun die Beschwerde der Gemeinde gut, weil das Verwaltungsgericht bei seinem Entscheid gewisse Aspekte ausser acht gelassen habe. Das Bundesgericht hob deshalb das Urteil auf, ohne auf den eigentlichen Streitpunkt einzugehen. Das Solothurner Verwaltungsgericht muss damit noch einmal über die Bücher.
Dies muss genauer abgeklärt werden: Als Stolperstein erwies sich dabei die Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass bei einer Steigung von bis zu 17 Prozent eine Befestigung mit Beton oder Asphalt, wie dies beim mittleren, bewilligten Teil der Strasse der Fall war, gerechtfertigt sei.
Der umstrittene untere Teil der Waldstrasse weist zwar eine durchschnittliche Steigung von 11 Prozent auf. Doch an zwei Stellen beträgt die Steigung knapp 17 Prozent, wie die Bürgergemeinde im Verlaufe des Verfahrens mit einem Längenprofil nachweisen konnte – damit würde sich auch hier allenfalls eine betonierte Strasse lohnen. Das Solothurner Verwaltungsgericht ging jedoch nicht auf diese Frage ein.