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Abschaffung der Inhaberaktie
Aus Tagesschau vom 22.11.2018.
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Abschaffung der Inhaberaktie Adieu, anonyme Aktien!

  • Inhaberaktien sollen in Namenaktien umgewandelt oder als Bucheffekten ausgestaltet werden.
  • Trotz Kritik in der Vernehmlassung hält der Bundesrat daran fest.
  • Damit soll verhindert werden, dass die Schweiz bezüglich Geldwäscherei und Transparenz auf einer schwarzen Liste landet.

So unterscheiden sich Namen- und Inhaberaktien

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Eigentümer von Namenaktien kennt das Unternehmen, sie werden mit Namen, Geburtsdatum, Adresse und Anzahl der gekauften Aktien im Aktienregister der betreffenden Gesellschaft eingetragen. Damit hat das Unternehmen eine Übersicht über seine Besitzverhältnisse und es kann mit den Aktionären direkt in Kontakt treten.

Aktionäre von Inhaberaktien sind dem Unternehmen nicht bekannt. Es weiss also nicht, wer seine Aktien besitzt. Die Übertragung von Inhaberpapieren ist börslich und ausserbörslich möglich, der jeweilige Eigentümer erwirbt mit dem Kauf von Aktien dennoch die Mitgliedschafts- und Vermögensrechte. Den Banken, die den Kauf der Aktien entgegengenommen haben, sind die Inhaber mit Name und Adresse bekannt. Diese händigen den Aktionären die Bescheinigung für die Generalversammlung aus und nehmen die Dividendenzahlungen für diese entgegen.

Der Bundesrat hat einen Gesetzesentwurf verabschiedet, mit dem Empfehlungen des «Global Forum» der OECD und G-20 Staaten umgesetzt werden sollen. Die Vorlage sei in der Vernehmlassung kritisch aufgenommen worden, schreibt der Bundesrat.

Die Forderung des «Global Forum», das seit vielen Jahren Transparenz der Mitgliedstaaten einfordere, sei nachvollziehbar, sagt Peter V. Kunz, Professor für Wirtschaftsrecht der Universität Bern. International sei die Zahl der Inhaberaktien abnehmend, es dominiere die Namensaktie: «Die seit 20 Jahren bestehende Forderung der Abschaffung der Inhaberaktien ist zumindest konsequent», meint er.

Nicht der erste Anlauf

Es ist nicht der erste Anlauf für die geplante Revision: Bereits 2005 hatte der Bundesrat die Abschaffung von Inhaberaktien vorgeschlagen. Nach Kritik in der Vernehmlassung verzichtete er aber darauf. Allerdings ging er schon damals davon aus, dass die Schweiz deswegen zunehmendem Druck ausgesetzt sein werde. 2015 hat das Parlament die Bestimmungen zu den Inhaberaktien angepasst, um mehr Transparenz über wirtschaftliche Beteiligungen zu schaffen.

Bei privaten Gesellschaften, vor allem bei KMU, müsste die Privatsphäre vorgehen.
Autor: Peter V. Kunz Professor für Wirtschaftsrecht Universität Bern

Die damalige Kompromisslösung, dass sich Inhaberaktionäre in ein Register eintragen lassen müssen, wird nun über den Haufen geworfen. Für Hans-Ulrich Bigler, Direktor des Schweizerischen Gewerbeverbands, ist dies kostspielig und unnötig: «Durch Registereinträge ist der Geldwäscherei bereits der Riegel vorgeschoben worden. Die Inhaberaktien müssen in Namenaktien umgewandelt werden, Handelsregisteranpassungen müssen erfolgen – das alles kostet.» Er schätzt die kumulierten Regulierungs-Kosten für die Unternehmen auf mehrere tausend Franken.

Weg des geringsten Widerstands

Der Bundesrat warnt, dass die Schweiz ohne die Massnahmen in der nächsten Länderüberprüfung eine ungenügende Gesamtnote erhalten könnte. Die Schweiz liefe auch Gefahr, auf die Liste nicht kooperierender Staaten gesetzt zu werden.

Unbegründete Ängste, meint Peter V. Kunz: «Man überschätzt in der Schweiz generell die Risiken, die mit schwarzen und grauen Listen verbunden sind.» In erster Linie gehe es um Politik – Schweizer Diplomatie und Politik wollen den Weg des geringsten Widerstands gehen, so der Rechtsprofessor.

Der Gesetzesentwurf sieht vor, dass Inhaberaktien nur noch zulässig sind, wenn die Gesellschaft Beteiligungspapiere an einer Börse kotiert hat – oder wenn die Inhaberaktien als Bucheffekten ausgestaltet sind, also als virtuelle Gutschrift von Banken und Finanzintermediären verwaltet werden.

Längere Fristen

Festhalten will der Bundesrat auch an Sanktionen für den Fall, dass Aktionäre ihre Pflicht zur Meldung von wirtschaftlich berechtigten Personen verletzten, oder keine Verzeichnisse führen.

Verlängert hat der Bundesrat nach der Vernehmlassung die Fristen: Inhaberaktien sollen nicht auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens hin automatisch in Namenaktien umgewandelt werden, sondern erst 18 Monate danach. Dies bei Gesellschaften, die keine Beteiligungspapiere an einer Börse kotiert und ihre Inhaberaktien nicht als Bucheffekten ausgestaltet haben.

Zudem hat der Bundesrat die Frist für Aktionäre verlängert, sich bei der Gesellschaft zu melden. Die Aktionäre sollen nach der Umwandlung ihrer Inhaberaktien innert fünf Jahren nach Inkrafttreten des neuen Rechts ihre Eintragung in das Aktienbuch beantragen können. Die Aktien jener, die sich nicht gemeldet haben, könnten erst nach dieser Frist vernichtet werden.

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