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SAir-Group-Verantwortliche kommen ungeschoren davon
Aus Rendez-vous vom 06.04.2018. Bild: Archivbild 2002.
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Grounding der Airline Ex-Swissair-Führung erhält Entschädigung in Millionenhöhe

  • Das Handelsgericht des Kantons Zürich hat eine Verantwortlichkeitsklage der Swissair in Nachlassliquidation gegen 14 Personen abgewiesen.
  • Die Richter gehen davon aus, dass den Beklagten keine Pflichtverletzung angelastet werden kann.
  • Die Swissair in Nachlassliquidation muss für die Gerichtsgebühr von 3 Millionen Franken aufkommen sowie den Beklagten eine Entschädigung von insgesamt rund 4,5 Millionen Franken zahlen.

Die Klägerin, die Swissair in Nachlassliquidation, wirft den ehemaligen Verantwortlichen unter anderem diverse Pflichtverletzungen vor und macht einen Schaden von rund 280 Millionen Franken geltend.

Einerseits sollen einige der 14 ehemaligen Verwaltungsräte, CEOs und CFOs der Swissair und der SAirGroup eine widerrechtliche Konzernorganisation eingeführt haben. So sollen sie unübertragbare Kompetenzen des Verwaltungsrates der Swissair in unzulässiger Weise auf die Ebene der SAirGroup übertragen haben. Die Swissair sei also nicht als finanziell eigenständige juristische Person, sondern als Betriebsabteilung der SAirGroup geführt worden, so der Vorwurf.

Andererseits wirft die Swissair in Nachlassliquidation allen 14 Beklagten vor, mit der Einführung neuer Institutionen (namentlich des Cash Pools) gegen die allgemeine Sorgfaltspflicht bei der Vermögensanlage und gegen die Kapitalschutzvorschriften verstossen zu haben.

Bei der Bewirtschaftung ihres Vermögens musste die Swissair einen Grossteil ihrer überschüssigen Liquidität dem Konzern als Darlehen zur Verfügung stellen. Als die SAirGroup Anfang Oktober 2001 zusammenbrach, konnten diese Darlehen jedoch nicht mehr vollständig zurückgezahlt werden. Dafür hätten die Beklagten solidarisch haften sollen.

Angeklagte werden entschädigt

Mit dem Urteil vom 16. März 2018 weist das Handelsgericht des Kantons Zürich die Klage der Swissair-Liquidatoren ab. Es geht davon aus, dass den Beklagten keine Pflichtverletzung angelastet werden kann.

Weil die Klage abgewiesen wird, muss die Klägerin, also die Swissair in Nachlassliquidation, die Prozesskosten von 3 Millionen Schweizer Franken zahlen. Ebenfalls ist sie aufgrund der Abweisung der Klage dazu verpflichtet, die 14 ehemaligen Swissair-Verantworlichen mit insgesamt rund 4,5 Millionen Franken zu entschädigen.

Da nicht alle ehemaligen Verantwortlichen in allen Punkten angeklagt wurden, fällt ihre Entschädigung unterschiedlich hoch aus. Gegen das Urteil des Handelsgerichts Zürich kann innerhalb von 30 Tagen Beschwerde am Bundesgericht erhoben werden. Es ist also noch nicht rechtskräftig.

Bruggisser und Goetz bei einer Medienkonferenz.
Legende: Philippe Bruggisser und Hannes Goetz sprechen im Dezember 1996 über die neuen Strukturen der Schweizer Fluggesellschaft. Keystone

Einschätzung von Zürich-Korrespondent Christoph Brunner

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Klagen, mit denen die ehemaligen Swissair-Verantwortlichen haftbar gemacht werden sollen, waren schon in der Vergangenheit erfolglos. Wir erinnern uns an 2007, an das Urteil im grossen Swissair-Prozess. Es gab 19 Anklagepunkte, darunter ungetreue Geschäftsbesorgung. Aber alle Angeklagten wurden freigesprochen. Es konnte ihnen nicht nachgewiesen werden, dass sie die Sorgfaltspflicht verletzt hatten.

Dieses Muster wiederholte sich bei ähnlichen Klagen in den letzten Jahren. Der aktuelle Fall ist die vorerst letzte noch hängige Klage zum Grounding der Swissair. Sie kann ans Bundesgericht weitergezogen werden. Aber selbst, wenn dieser Fall abgeschlossen ist, könnten weitere Verantwortlichkeitsklagen folgen. Dies wollte der Vertreter des Swissair-Sachwalters nicht ausschliessen. Er wolle nichts unversucht lassen, damit die Gläubiger doch noch zu ihrem Geld kämen.

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