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Umfrage: Arbeitnehmende wollen mehr Homeoffice
Aus Tagesschau vom 26.05.2020.
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Homeoffice wegen Coronavirus Was der Arbeitgeber bezahlen muss – und was nicht

Fast ein Drittel der Beschäftigten arbeitet von zu Hause aus – verordnet vom Chef. Normalerweise darf er das nicht, doch in Zeiten der Coronakrise ist das anders. Der Arbeitgeber muss dafür sorgen, dass die Vorgaben des Bundesrats und des Bundesamts für Gesundheit (BAG) eingehalten werden.

Aber wer bezahlt für das Arbeitsmaterial? Wer für den Internetzugang oder den Computer? Und ist das private Arbeitszimmer steuerlich absetzbar? Die wichtigsten Fragen beantworten Isabelle Wildhaber, Professorin für Arbeitsrecht an der Universität St. Gallen und Pascal Hinny, Professor für Steuerrecht an der Universität Freiburg.

Muss ein Arbeitnehmer für Computer und Drucker aufkommen?

Isabelle Wildhaber: Wenn ein Arbeitnehmer freiwillig im Homeoffice arbeitet, muss sein Arbeitgeber ihn nicht entschädigen. Derzeit müssen die Arbeitgeber Homeoffice verordnen, weil die Gesundheitsvorsorge dies so verlangt. Im Grundsatz muss der Arbeitgeber dafür aufkommen. Gleichzeitig gilt in dieser aussergewöhnlichen Lage eine Treuepflicht der Arbeitnehmer. Das heisst, ein Arbeitgeber muss nicht für Laptop und Drucker aufkommen, wenn diese bereits zu Hause vorhanden sind.

Wie sieht es mit der Miete aus?

Isabelle Wildhaber: Wenn das Homeoffice im absoluten Interesse des Arbeitgebers ist, dann wäre es allenfalls denkbar, dass ein Teil der Miete übernommen werden kann. Ich denke nicht, dass der Arbeitgeber etwas an die Miete bezahlen muss, einfach so. Das dürfte nur in Ausnahmefällen gewährt werden. Im Regelfall wird ein Arbeitnehmer also nicht darauf pochen können, dass der Arbeitgeber die Mietkosten mitfinanziert.

Gibt es weitere rechtliche Fragen, die sich stellen?

Isabelle Wildhaber: Die Corona-Situation wirft nicht nur Entschädigungsfragen auf. Der Arbeitgeber muss die Arbeitszeit erfassen oder den Gesundheitsschutz kontrollieren. Ferner stellen sich sozialversicherungsrechtliche Fragen, zum Beispiel, wenn ein Arbeitnehmer zu Hause beim Gang auf die Toilette stürzen sollte. Es stellen sich hier viele Umsetzungsprobleme.

Kann das Arbeitszimmer von der Steuer abgezogen werden?

Pascal Hinny: Ein solcher Abzug ist nur möglich, wenn ein Arbeitnehmer darauf angewiesen ist, regelmässig einen wesentlichen Teil seiner Arbeit in eigenen Räumen zu verrichten, weil der Arbeitgeber nicht genügend Räume zur Verfügung stellt oder deren Benutzung (etwa aus gesundheitlichen Gründen) nicht zumutbar ist. Die Ausübung von Arbeit im Homeoffice auf freiwilliger Basis erlaubt in der Regel keinen Steuerabzug, da dies oft aus Annehmlichkeitsgründen und nicht aufgrund fehlender Infrastruktur oder Unzumutbarkeit am Arbeitsort gewählt wird.

Wie ist die Situation, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer entschädigt?

Pascal Hinny: Berufsauslagen können vom Steuerpflichtigen nur dann als Abzug geltend gemacht werden, wenn sie nicht bereits vom Arbeitgeber getragen wurden. Die Pflicht zur Übernahme der Kosten durch den Arbeitgeber richtet sich nach den arbeitsrechtlichen Bestimmungen zum Auslagenersatz. Eine solche Verpflichtung besteht gemäss jüngster arbeitsrechtlicher Rechtsprechung jedoch nur dann, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer am Geschäftsort keinen geeigneten Arbeitsplatz zur Verfügung stellt.

Tagesschau, 26.05.2020, 19:30 Uhr

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