- Der Bundesrat hat eine Verordnung verabschiedet, die Anrufe zur Gewinnung von Neukunden unter Strafe stellt.
- Die neue Regelung gilt bereits für die nächste Periode des Krankenkassenwechsels. Sie tritt am 1. September in Kraft.
Die Verordnung untersagt die sogenannte telefonische Kaltakquise. Versicherer dürfen also mit Personen, die noch nie bei diesem Versicherer versichert waren oder dies seit mehr als drei Jahren nicht mehr sind, keinen Kontakt aufnehmen. Die Regelung gilt neben Krankenkassen auch für alle anderen Versicherungen.
Ausserdem ist die Vermittlerin einer Versicherung bei einem Beratungsgespräch mit einem Kunden verpflichtet, ein Protokoll zu erstellen und es von der Kundin unterzeichnen zu lassen.
100'000 Franken Strafe
Neu gilt ausserdem eine Obergrenze für die Entschädigung der Vermittlertätigkeit. Die Entschädigung der Vermittlerinnen und Vermittler ist auf siebzig Franken pro versicherte Person in der sozialen Krankenversicherung und auf 16 Monatsprämien pro abgeschlossenes Produkt in der Zusatzversicherung beschränkt. Die maximale Entschädigung ist in der Zusatzversicherung deutlich höher als in der sozialen Krankenversicherung.
Versicherer, die gegen diese Regeln verstossen, müssen mit einer Busse von bis zu 100'000 Franken rechnen.
Erster Anlauf bereits 2012
Mit der verabschiedeten Verordnung über die Regulierung der Versicherungsvermittlertätigkeit erklärt der Bundesrat eine seit 2020 bestehende Branchenlösung für allgemeinverbindlich. Bisher war die Branchenvereinbarung nur für Versicherer verbindlich, die ihr beigetreten sind.
Der Bundesrat wollte das Problem bereits 2012 mit dem neuen Krankenkassen-Aufsichtsgesetz regeln. Das Parlament lehnte das aber mit Verweis auf die Selbstregulierung der Branche ab.