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Arbeit auf Abruf in der Schweiz
Aus Tagesschau vom 05.05.2023.
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Tipps des Experten Arbeit auf Abruf: Das müssen Sie beachten

Arbeit auf Abruf ist gesetzlich kaum geregelt. Ein Anwalt erklärt, worauf Sie beim Vertragsabschluss achten müssen.

Arbeit auf Abruf bringt viel Flexibilität. Gesetzlich geregelt ist sie kaum. Das kann Probleme mit sich bringen. Jonas Achermann ist Rechtsanwalt bei Streiff von Kaenel mit Schwerpunkt Arbeitsrecht. Achermann weiss, worauf Personen achten müssen, wenn sie Arbeit auf Abruf leisten.

Jonas Achermann

Jonas Achermann

Rechtsanwalt

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Jonas Achermann studierte an der Universität Zürich Rechtswissenschaften. Er besitzt das Zürcher Anwaltspatent und arbeitet für die Anwaltskanzlei Streiff von Kaenel.

Zunächst gibt er zu bedenken: Arbeit auf Abruf sei nicht gleich Arbeit auf Abruf. Es gelte, die echte von der unechten Arbeit auf Abruf zu unterscheiden.

  • Bei der echten Arbeit auf Abruf bestehe eine Einsatzpflicht, der Arbeitnehmer müsse sich für Einsätze zur Verfügung halten.
  • Bei der unechten Arbeit auf Abruf könne der Arbeitnehmer dem Abruf Folge leisten, es bestehe aber keine Pflicht.

Arbeit auf Abruf in der Schweiz

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300'000 Arbeitnehmende leisteten 2022 in der Schweiz Arbeit auf Abruf. Die Zahl hat seit der Corona-Pandemie stark zugenommen. 2018 waren es noch 200'000 Arbeitnehmende.

So machen Sie alles richtig beim Unterzeichnen des Vertrages

Achermann rät bei der Unterzeichnung eines Arbeitsvertrages auf Abruf folgendes:

    • Den ganzen Arbeitsvertrag aufmerksam durchlesen.
    • Bei Fragen und Unklarheiten soll man sich unbedingt Unterstützung holen
    • Prüfen, ob man einem Abruf des Arbeitgebers Folge leisten muss oder ob es einem frei steht, einen Einsatz abzulehnen.
    • Wenn es einem nicht freisteht, einen Einsatz abzulehnen, abklären, wann (an welchen Tagen und zu welchen Zeiten) man sich zur Verfügung halten muss.
    • Prüfen, ob die Rufbereitschaft entschädigt wird. Diese muss bei echter Arbeit auf Abruf in den meisten Fällen entschädigt werden.
    • Prüfen, wie hoch die Entschädigung für Bereitschaftsdienst (ca. 0–50 Prozent des «normalen» Lohnes, je nach Intensität des Bereitschaftsdienstes) und für tatsächliche Arbeitszeit (prüfen, ob Mindestlöhne eingehalten sind) ist. Die Entschädigung für den Bereitschaftsdienst kann dabei grundsätzlich auch im «echten Arbeitslohn» als Zuschlag integriert sein oder als Pauschale bezahlt werden.
    • Prüfen, ob eine Mindestanzahl Stunden / Einsätze garantiert sind oder ob eine durchschnittliche Arbeitszeit festgelegt ist.
    • Prüfen, ob man mit dieser Flexibilität hinsichtlich variabler Arbeitszeit und schwankendem Einkommen umgehen kann.
    • Die Kündigungsfristen überprüfen. Bei echter Arbeit auf Abruf gibt es reguläre Kündigungsfristen. Überprüfen, wie und ob diese festgehalten sind. Der Arbeitgebende darf das Arbeitspensum nicht von heute auf morgen auf Null setzen.
    • Falls echte Arbeit auf Abruf beabsichtigt wird, muss dies im Vertrag so festhalten werden und der Vertrag auch so ausgestaltet sein. Gleiches gilt, falls man explizit unechte Arbeit auf Abruf leisten möchte.

Falls Sie mit einzelnen Vertragsbestimmungen nicht einverstanden sind, können Sie versuchen, diese nachzuverhandeln.

Wehren Sie sich

Hält sich ein Arbeitgebender nicht an die vertraglichen Abmachungen, können Sie sich mit verschiedenen Mitteln wehren. Achermann rät in einem ersten Schritt, den Arbeitgebenden mit dem Missstand zu konfrontieren. Im besten Fall könne die Situation umgehend geklärt werden, beispielsweise wenn ein blosses Missverständnis vorliege oder dem Arbeitgeber die rechtliche Situation nicht bekannt sei.

Zeige sich der Arbeitgebende nicht einsichtig, sei rechtliche Hilfe ratsam. «Hierfür kann man sich an eine Rechtsauskunftsstelle, an die Rechtsschutzversicherung, einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin wenden.»

Scheitere auch dieser Versuch, könne man sich zuerst an die Schlichtungsbehörde wenden und im Anschluss an das Gericht. Im Arbeitsrecht fallen bis zu einem Streitwert von CHF 30'000 keine Gerichtskosten an.

Tagesschau, 05.05.2023, 19:30 Uhr;

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