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Wirtschaft Busse oder Freispruch? – Alles eine Frage der Kategorie

Mit einer Selbstanzeige entgehen die Schweizer Banken möglicherweise einer existenzbedrohenden Anklage. Doch die selbstständige Einteilung in die Vergehenskategorien hat ihre Tücken.

Die Selbsteinordnung der Banken in die jeweiligen Kategorien ist für die Institute teilweise eine Gratwanderung. Denn ein Geldhaus, das sich in die Kategorie 3 einteilt, muss seine Unschuld beweisen.

Ein einziger reuiger US-Kunden jedoch, der sich danach bei der Justiz meldet, würde dafür sorgen, dass die Bank in die Kategorie 2 abrutscht. Die allfällige Busse würde dann vermutlich noch höher ausfallen, als ohnehin schon. Nahezu alle Banken haben sich deshalb bisher in der Kategorie 2 angemeldet.

Die Kategorien im Überblick

  • Kategorie 1: Banken mit einem laufenden Verfahren in den USA (dürfen nicht am Programm teilnehmen)
  • Kategorie 2: Banken, welche nach eigener Ansicht gewisse Normen des US-Steuerrechts verletzt haben, aber gegen welche noch kein Verfahren eingeleitet wurde
  • Kategorie 3: Banken, welche nach eigener Ansicht keine bestimmten Normen des US-Steuerrechts verletzt haben
  • Kategorie 4: Banken, welche laut einer Vereinbarung zwischen der Schweiz und den USA als «Deemed Compliant Financial Institution» eingestuft werden – das heisst, ihr Kundenstamm, der nicht in der Schweiz oder der EU lebt, liegt unter zwei Prozent

Fahrplan: Was nach der Finma-Meldung passiert

Die durch die Banken angegebene Kategorie bestimmt nicht nur die Höhe der möglicherweise zu zahlenden Busse. Sie ist auch entscheidend für den weiteren Ablauf.

Für Finanzinstitute, die sich in die 2. Kategorie eingeordnet haben, sieht dieser wie folgt aus:

  • 31. Dezember: Versand des «Letter of Intent» an das US-amerikanische Departement of Justice (DoJ), darin werden dem Ministerium die teilnehmenden Banken und deren eigene Kategoriezuteilung mitgeteilt
  • 29. Juni 2014: bei Einverständnis mit dem US-Programm; Lieferung umfangreicher Informationen über das Cross-Border-Geschäft, die involvierten Mitarbeiter, die Massnahmen zur Kundengewinnung und die Kontodaten von US Personen
  • Abschluss (unbestimmtes Datum): kommt es zu keiner Anklage, werden die Banken zur Zahlung einer Busse aufgefordert

Für Finanzinstitute, die sich in die 3. und 4. Kategorie eingeordnet haben, ist der Zeitplan weiter gefasst. Er sieht wie folgt aus:

  • 1. Juli 2014 – 31. Oktober 2014: Versand des «Letter of Intent» an das US-amerikanische Departement of Justice (DoJ), darin werden dem Ministerium die teilnehmenden Banken und deren eigene Kategoriezuteilung mitgeteilt, zusätzlich erfolgt die Erstellung eines Zeitplans

    für die Erfüllung der Voraussetzungen zur Programmteilnahme

  • 120 Tage nach Einreichung des «Letter of Intent»: Erfüllen der Voraussetzungen und Lieferung der verlangten Informationen.

Für diese Banken kommt das Programm zu spät

Definitiv leer ausgehen werden hingegen die 13 Schweizer Geldhäuser, gegen die in den USA bereits ein Verfahren läuft. Im Einzelnen sind das Credit Suisse, Julius Bär, Zürcher Kantonalbank (ZKB), Basler Kantonalbank (BKB), Pictet, HSBC Privatbank, Liechtensteinische Landesbank, Bank Leumi, Bank Hapoalim, Bank Mizrahi, Rahn & Bodmer, Bank Wegelin (inzwischen an Raiffeisen verkauft), Bank Frey und Neue ZürcherBank (beide existieren inzwischen nicht mehr).

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