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Wirtschaft Migros Bank zahlt Kunden Geld zurück

Die Migros Bank zahlt ihren Vermögensverwaltungs-Kunden insgesamt 4,2 Millionen Franken zurück. Es handelt sich dabei um so genannte Retrozessionen, die gemäss einem Bundesgerichtsurteil vom Oktober den Kunden zustehen und nicht den Vermögensverwaltern.

Retrozessionen sind Entgelte, die Vermögensverwalter bei der Abwicklung von Kundenaufträgen erhalten. Dazu gehören etwa Provisionen, die bei der Bevorzugung gewisser Bank-Produkte an die Vermögensverwalter ausgezahlt werden.

Im Oktober 2012 entschied das Bundesgericht in einem Grundsatzurteil, dass die Vermögensverwalter die Retrozessionen künftig nicht mehr selber behalten dürfen, sondern die Gelder an die Kunden weiterleiten müssen.

2800 Kunden profitieren

Wenn die Bank mit ihrem Anlageentscheid etwas verdiene, entstehe ein Interessenskonflikt, argumentierten die Richter. Möglicherweise würden gewisse Anlageprodukte bevorzugt, auch wenn diese nicht im Sinne der Kunden seien.

Migros-Bank-Filiale
Legende: Die Migros-Bank händigt Kickbacks an Kunden aus. Keystone

Die Migros Bank reagiert nun auf dieses Urteil und zahlt ihren Kunden insgesamt 4,2 Millionen Franken Retrozessionen aus den vergangenen zehn Jahren zurück. Ein Sprecher der Bank bestätigte einen entsprechenden Artikel im «Beobachter».

Rund 2800 Kundinnen und Kunden werden von der Rückzahlung profitieren. Wie hoch die zurückgezahlten Beträge sind, hängt davon ab, wie lange die Kunden ihr Vermögen schon von der Migros verwalten lassen und wie gross das Vermögen ist.

Bank informiert Kunden

Unternehmen müssen die Kundinnen und Kunden nichts. Sofern sie anspruchsberechtigt sind, werden sie gemäss dem Sprecher in den kommenden Wochen informiert und das Geld wird überwiesen. Einige Kunden wurden bereits über die Rückzahlung in Kenntnis gesetzt.

Profitieren werden von den Rückzahlungen ausschliesslich die Vermögensverwaltungs-Kunden, nicht aber die normalen Depot-Kunden. Ob diese anspruchsberechtigt sind, ist juristisch nicht abschliessend geklärt. Bis jetzt liegt vom Bundesgericht kein Grundsatzentscheid dazu vor.

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