Dem früheren Angestellten wurde wegen Verletzung des Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisses eine bedingte Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu 200 Franken auferlegt. Er soll in zwei E-Mails Betriebsgeheimnisse verraten haben.
Spekulation, keine Fakten
Die Informationen schickte er an einen befreundeten Schweizer Unternehmer, der mit ihm vor Gericht stand. Dieser wurde vom Vorwurf der Ausnützung von Verletzung des Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisses sowie des wirtschaftlichen Nachrichtendienstes freigesprochen.
Aus Sicht der Bundesstrafrichterin hat der Unternehmer die Inhalte der E-Mails nicht verwendet. Zwar habe er einer Kunststofffirma Informationen über die Ems-Chemie zugeschickt. Diese hätten aber vor allem auf eigenen Mutmassungen basiert und sich auf Entscheidungen des Konzerns in der Vergangenheit bezogen. Im Gegensatz zu den verschickten E-Mails des Mitangeklagten habe diese Korrespondenz keine Gefahr für die Geschäfte der Ems-Chemie bedeutet.
Ems-Chemie kritisiert Verjährung
Aus Sicht der Bundesanwaltschaft war eigentlich der Konkurrenzunternehmer der Hauptangeklagte. Für ihn war mit einer bedingten Geldstrafe von 27'000 Franken ein höheres Strafmass als für den Ex-Angestellten (8000 Franken) gefordert worden.
Die Ems-Chemie kritisierte, dass der «Drahtzieher» des Falls straflos ausgehe. Ursache dabei sei die Verjährung wesentlicher Anklagepunkte während der über
sechseinhalb Jahre dauernden Untersuchung. Die Ems-Chemie mit Magdalena Martullo-Blocher an der Unternehmensspitze hatte 2007 Strafanzeige gegen
drei ehemalige Mitarbeiter sowie den Konkurrenzunternehmer eingereicht. Der Firma waren Informationen zugespielt worden, wonach Angestellte gezielt zur
Wirtschaftsspionage angestiftet wurden.