Die Bank Bär gerät immer mehr in den Fokus der amerikanischen Behörden. Bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung (EStV) ist ein neues Amtshilfegesuch eingegangen. Es verlangt, dass Bankkunden dem Finanzinstitut bis Anfang Juni erlauben, dass die EStV Daten aus dem Zeitraum von 2002 bis 2012 direkt an die US-Steuerbehörde (IRS) schickt.
«Wir haben die Informationsherausgabe-Verfügung der EStV erhalten», bestätigte Bank-Sprecherin Sabine Jaenecke die Meldung der «NZZ». «Wir sind derzeit daran, die Anordnungen der Schweizerischen Behörde zu bearbeiten.»
Daten werden vorerst nicht fliessen
Was kommt nun auf die Bank zu? «Der nächste Schritt ist, dass die entsprechenden rechtstaatlichen Verfahren eingeleitet werden», erklärt Peter V. Kunz, Professor für Wirtschaftsrecht an der Universität Bern. Möglicherweise betroffene Kunden der Bank Bär aus den USA würden nun über das Gesuch informiert. Sie hätten dann die Möglichkeit, entsprechende Rekurse zu ergreifen. «Heute und morgen werden keine Bankkundendaten herausgegeben», sagt der Bankenexperte.
Peter V. Kunz glaubt nicht, dass das Gesuch etwas mit der bevorstehenden Einigung im Steuerstreit zwischen den USA und der Schweiz zu tun hat. «Hier wird einfach die Möglichkeit genutzt, nun sogenannte Gruppenanfragen zu stellen – diese waren früher nicht möglich. So können amerikanische Bankkunden in der Schweiz eher erwischt werden.»
Steuerstreit mit den USA: Gibt es bald eine Einigung?
Über die Anzahl der betroffenen Bankkunden konnte Bankensprecherin Jaennecke keine Angaben machen. Laut «NZZ» soll es um mehr als 100 Kunden gehen.
Auch über den Detaillierungsgrad der Identifikationskriterien gaben auf Anfrage weder die EStV noch Julius Bär Auskunft. Die genaue Formulierung des Gesuchs ist für die Gewährung der Amtshilfe aber entscheidend.
Bei der Gruppenanfrage gegen die Credit Suisse von 2011 hatte das Bundesverwaltungsgericht zunächst entschieden, dass die Kriterien zur Identifikation namentlich nicht genannter Kunden zu allgemein gehalten seien.
Keine Lieferung von Namen nötig
Ein nachgebessertes Gesuch genügte dann den Anforderungen, die gemäss der Neuinterpretation des Doppelbesteuerungsabkommens an Amtshilfegesuche gestellt werden. Die Namen der betroffenen Kunden müssen laut dem Urteil vom März nicht enthalten sein. Es genügt, wenn die verdächtigen Personen aufgrund anderer Kriterien identifiziert werden können.
Nach UBS und Credit Suisse ist Bär die dritte Schweizer Bank, die von einer solchen Gruppenanfrage betroffen ist. Das Gesuch basiert auf dem geltenden Doppelbesteuerungsabkommen zwischen der Schweiz und den USA.