Der Bund hat per Juli 2017 den Artikel zur Veröffentlichung von Zivilstandsfällen gestrichen. Das heisst, den Kantonen entfällt ihre Grundlage, wie und ob sie Geburten, Hochzeiten oder Bestattungen vermelden sollen. Die neue Regelung ist deshalb eine Herausforderung:
St. Gallen: Im Grundsatz steht das Bundesgesetz über dem Kantonsgesetz. Deshalb gelte der kantonale Artikel nicht mehr, obwohl er noch im Gesetz stehe. Es sei eine Frage der Zeit, bis dieser angepasst werde, heisst es beim Amt für Bürgerrecht und Zivilstand auf Anfrage. Mit dem Einverständnis der Personen sei es jedoch immer noch möglich, die Zivilstandsfälle zu publizieren.
Thurgau: Hier gelten ähnliche Regeln wie im Kanton St. Gallen. Aufgrund der Anpassung des Bundesgesetzes sei der entsprechende kantonale Artikel hinfällig. Mit dem Einverständnis der betroffenen Personen können jedoch auch im Kanton Thurgau weiterhin Zivilstandsfälle vermeldet werden.
Glarus: Trauungen, Geburten und Todesfälle werden seit der Änderung im Bundesgesetz dem Amtsblatt nicht mehr automatisch gemeldet. Personen müssen das privat tun, wenn sie etwas publizieren wollen.
Appenzell Ausserrhoden: Aufgrund der Streichung des Bundesgesetztes fehle die rechtliche Grundlage. Deshalb seien Publikationen von Zivilstandsfällen bis auf Weiteres verboten. Die Gemeinden sind enttäuscht über die Abschaffung. Der Kanton will bis im Herbst die rechtliche Grundlage prüfen.