Der Mann hatte bei der Berufung geltend gemacht, die Anklage sei zu ungenau gefasst gewesen. Mit seiner Kritik zielte er auf die tatsächlich ungenauen Angaben zu Tatort, Todesursache und Todeszeitpunkt in der Anklageschrift.
Die Leiche lag schon zu lange im Moor
Auch das Bundesgericht erkennt die Ungenauigkeit. Es hält allerdings fest, die Staatsanwaltschaft sei gezwungen gewesen, sich ungenau auszudrücken. Dies, weil die Obduktion einer Leiche, die lange in einem Flachmoor gelegen habe, «keine eindeutigen Erkenntnisse zur Todesursache» zugelassen habe. Solange für den Beschuldigten klar sei, was ihm vorgeworfen werde, könne eine fehlerhafte Anklage nicht dazu führen, dass es nicht zu einem Urteil kommen dürfe.
Spaziergänger hatten am 1. Mai 2010 die schon stark verweste Leiche der 50-jährigen Frau entdeckt. Der Tatverdacht war rasch auf den Ehemann gefallen.