Zum Inhalt springen
Facebook-Logo durch eine Lupe hervorgehoben
Legende: Schuldig - schuldig - nicht schuldig: Das Bundesgericht kippt die Urteile der beiden Zürcher Vorinstanzen. Keystone

Zürich Schaffhausen Drohung auf Facebook doch keine «Schreckung der Bevölkerung»

Die Urteile des Zürcher Bezirks- und Obergerichts galten als wegweisend. Jetzt hat das Bundesgericht die Urteile aber aufgehoben. Die Drohnachricht eines ehemaligen Zürcher Gymnasiasten an seine Facebook-Freunde muss nun neu beurteilt werden.

Es passierte am Geburtstag des Beschuldigten, am 22. März 2012. Der Zürcher drohte seinen rund 290 Facebook-Freunden, welche ihm nicht gratuliert hatten, sie würden dies noch bereuen. Die Drohung beendete er mit «Pow!!!!Pow!!!!Pow!!!!». Das Zürcher Obergericht wertete diese Aussage – wie bereits die Vorinstanz – als «Schreckung der Bevölkerung» und verurteilte den heute 24-Jährigen zu einer teilbedingten Geldstrafe.

Das Bundesgericht hat dieses Urteil nun aufgehoben. Es begründet den Entscheid damit, dass es nur zu einer Schreckung der Bevölkerung kommen kann, wenn sich eine Drohung tatsächlich gegen diese richtet. Gemäss den Lausanner Richtern ist unter dem Begriff «Bevölkerung», wie er im Gesetzestext verwendet wird, eine Gesamtheit von Personen zu verstehen, die sich zufällig und kurzfristig gleichzeitig an einem bestimmten Ort befinden. Das kann ein Einkaufszentrum, ein öffentliches Verkehrsmittel oder ein Sportstadion sein.

Andere Definition des Begriffs «Bevölkerung»

Mehr zum Thema

Der Freundes- oder Bekanntenkreis, mit der eine Person im virtuellen oder reellen Leben verbunden ist, gilt gemäss Bundesgericht jedoch nicht als «Bevölkerung». Auch wenn es sich, wie in diesem Fall, um rund 290 Personen handelte. Nicht eingegangen ist das Bundesgericht auf die Fragen, ob eine Äusserung gegenüber Facebook-Freunden öffentlich oder privat ist und ob die Äusserungen des Geburtstagskindes die Adressaten überhaupt in Angst und Schrecken versetzt hatte.

Mit der Aufhebung des Urteils liegt der Ball nun erneut beim Zürcher Obergericht.

Meistgelesene Artikel