Die Zürcher Staatsanwaltschaft hatte die Verwahrung des Mannes bereits vor dem Bezirksgericht Winterthur beantragt. Der heute 66-Jährige hat nämlich nicht nur 2010 seinen damals knapp fünfjährigen Sohn getötet. Er hatte bereits 1990 einen älteren Sohn aus einer früheren Ehe umbringen wollen. Dieser Tötungsversuch misslang allerdings, der Sohn ist seither aber behindert.
Vor dem Zürcher Obergericht machte der Vater eine autistische Störung geltend. Sein Verteidiger forderte deshalb eine Strafmilderung – ausserdem könne keine Verwahrung ausgesprochen werden, da die Störung therapierbar sei, argumentierte er vor der zweiten Instanz. Das Obergericht senkte in seinem Urteil das Strafmass dann nicht, verzichtete aber auf eine Verwahrung.
Keine Rückfallgefahr - gleiches Urteil
Nicht, weil das Gericht an eine Therapierbarkeit glaubt. Vielmehr sei es kaum wahrscheinlich, dass der Täter angesichts seines Alters nochmals Vater werde und rückfällig werden könne, begründete das Obergericht sein Urteil.
Die Richter bestätigten den Schuldspruch der Vorinstanz: 18 Jahre Freiheitsstrafe wegen Mordes. Dieses Urteil ist nun rechtskräftig, wie Staatsanwalt Ulrich Weder auf Anfrage des «Regionaljournal Zürich Schaffhausen» bestätigt: «Sowohl die Verteidigung als auch wir verzichten auf eine Strafrechtsbeschwerde an das Bundesgericht.» Nachdem beide Instanzen eine Verwahrung abgelehnt hätten, habe man die Chancen sehr gering eingeschätzt, ergänzt Weder.
Gleich begründet auch Verteidiger Adrian Suter seinen Verzicht auf einen Weiterzug: «Unser Hauptziel war, dass es keine Verwahrung gibt und das wurde erreicht.»