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Herrenlose Tiere: Finder haben klare Pflichten

Es kommt immer wieder vor: Eine Katze oder ein Hund nimmt Reissaus. Klar ist: Der Finder oder die Finderin darf nicht einfach wegschauen. Von Gesetzes wegen sind wir verpflichtet, das gefundene Tier zu melden und unterzubringen.

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Was tun mit einem zugelaufenen Tier?

Hier gibt es zwei Möglichkeiten:

  1. Melden Sie den Fund bei der Polizei oder kontaktieren Sie ein ortsansässiges Tierheim. Dieses wird das Tier einfangen und die Melde- und Aufbewahrungspflicht übernehmen.
  2. Sie können den Hund oder die Katze auch selbst aufnehmen.

Damit liegen Melde- und Aufbewahrungspflicht aber bei Ihnen.

Meldepflicht:

  • Trägt das Tier ein Halsband mit Adresse, kann der Besitzer direkt kontaktiert werden.
  • Falls nicht, muss in einem ersten Schritt geprüft werden, ob das Tier gechipt ist (Hunde müssen einen Chip tragen, viele Katzen sind ebenfalls gechipt). Tierärzte, Tierheime und Polizei verfügen über entsprechende Lesegeräte.
  • Falls das Tier gechipt ist, kann der Besitzer oder die Besitzerin schnell eruiert werden. Die weitere Meldepflicht übernimmt dann meist der Lesegerät-Besitzer.
  • Falls das Tier nicht gechipt ist: Dann besteht die Pflicht, den Fund bei der kantonalen Meldestelle zu melden. Am einfachsten geht dies über die Schweizerische Tiermeldezentrale. Sie leitet die Meldung an die richtige Stelle weiter, ausserdem schreibt sie das Tier als zugelaufen im Internet aus (Links siehe unten). In der Regel übernimmt die Meldepflicht der Tierarzt oder das Tierheim.

Aufbewahrungspflicht:

  • Möchten Sie das gefundene Tier nicht einem Heim übergeben, sondern selbst für es sorgen, bis der Besitzer gefunden ist, können Sie das. Allerdings nur, wenn gewährleistet ist, dass Sie den Hund oder die Katze artgerecht halten können.
  • Die Kosten, die dabei entstehen (Futter, Tierarzt etc.) muss der Tierbesitzer übernehmen. Immer sofern die Ausgaben verhältnismässig sind. Ein Luxus-Halsband für den Vierbeiner gehört hier sicher nicht dazu.

Gehört das Büsi irgendwann mir?

  • Meldet sich die Besitzerin nicht innerhalb einer Frist von zwei Monaten, wird der Finder des Tieres automatisch der rechtmässige Eigentümer. Vorausgesetzt, er hat sich an die Meldepflicht gehalten und hat das Tier gut versorgt.
  • Meldet sich der Besitzer rechtzeitig innerhalb der Zwei-Monats-Frist, muss ihm das Findeltier übergeben werden. In der Praxis steht dem Finder dann aber ein Finderlohn zu, circa zehn Prozent des Wertes des Tieres.

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