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Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz

Jede dritte Frau und jeder zehnte Mann haben am Arbeitsplatz schon Erfahrungen mit sexueller Belästigung gemacht. Dabei sind die Grenzen zwischen harmlosem Flirt und einem Übergriff nicht immer deutlich. Wichtig ist aber, dass Betroffene schnell reagieren.

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Die Definition im Gesetz

Das Gleichstellungsgesetz verbietet sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz. Dazu gehören:

  • Vorzeigen, Aufhängen, Auflegen und Verschicken von pornografischem Material (auch elektronisch)
  • Anzügliche Bemerkungen und sexistische «Witze»
  • Unerwünschte Körperkontakte und Berührungen
  • Annäherungsversuche und Druckausübung, um ein Entgegenkommen sexueller Art zu erlangen – oft verbunden mit dem Versprechen von Vorteilen und dem Androhen von Nachteilen

In der Praxis gibt es kein schwarz und weiss

  • Unter gewissen Bedingungen sind einige oben aufgeführte Handlungen auch tolerierbar. Massgebend ist nicht die Handlung der «belästigenden» Person, sondern das Empfinden der oder des Betroffenen.
  • So liegt keine sexuelle Belästigung vor, wenn die betroffene Person sich nicht daran stört, zum Beispiel bei einem netten Kompliment. Oder wenn die Handlung - beispielsweise ein Flirt - sogar erwünscht ist.

Zwei Beispiele

  • In der Autowerkstatt hängt ein Kalender mit nackten Frauen. Stören sich die weiblichen Angestellten nicht daran, ist das tolerierbar. Sobald sich aber eine Mitarbeiterin dabei unwohl fühlt, könnte das Aufhängen solcher Bilder als sexuelle Belästigung ausgelegt werden.
  • «Dein Rasierwasser duftet aber gut.» Ein Kompliment, das wohl jeder gerne hört. Anders könnte das ankommen, wenn die Person zu nahe kommt, schnuppert und sagt: «Dein Rasierwasser weckt in mir heisse Gelüste.» Komplimente sind natürlich erlaubt, es kommt darauf an, wie man sie macht.

Was tun, wenn man sich belästigt fühlt?

  • Wichtig ist: Sofort handeln. Ist man zu lange ruhig, kann der Vorwurf auftauchen, dass man die Annäherung oder den Übergriff genossen habe.
  • Sagen Sie der belästigenden Person klar und deutlich, dass Sie das nicht wünschen.
  • Hören die Belästigungen nicht auf, weisen Sie ihn oder sie ein weiteres Mal in die Schranken. Dieses Mal schriftlich.
  • Führen Sie ein Tagebuch über die Belästigungen und sammeln Sie Beweise (SMS, Mails etc.).
  • Hilft auch eine schriftliche Verwarnung nicht, informieren Sie Ihren Vorgesetzten oder in grösseren Betrieben die Personalabteilung.
  • Sollte man Sie dort nicht ernst nehmen oder werden Sie von Ihrem/Ihrer Vorgesetzten belästigt, suchen Sie sich extern Hilfe, zum Beispiel beim zuständigen Gleichstellungsbüro oder bei Gewerkschaften. Einen Link zu solchen Anlaufstellen finden Sie hier.
  • Weitere Möglichkeit: Wenden Sie sich an die kantonale Schlichtungsstelle für Gleichstellungsfragen. Dort wird man versuchen, zwischen den Parteien zu vermitteln. Diese Hilfe ist kostenlos.
  • Angst vor einer Kündigung braucht man übrigens nicht zu haben. Im Gesetz ist ein Kündigungsschutz von sechs Monaten festgelegt. Das gilt für betroffene Angestellte sowie für allfällige Zeugen.

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