Die meisten von uns arbeiten in Jobs, in denen sie kaum mit dem Gesetz in Konflikt kommen. Pentesterin Andrea Hauser allerdings operiert nicht nur hart an der Grenze des normalerweise Erlaubten, sondern überschreitet diese von Berufes wegen.
Sie arbeitet für die Zürcher Firma SCIP, spezialisiert auf Informationssicherheit. Im Auftrag von Unternehmen prüft Hauser deren Sicherheitsdispositiv, verschafft sich vor Ort oder digital Zugang zu Gebäuden, stiehlt Passwörter oder Dokumente.
Der Kick vor dem Pentest
Eine Pentesterin muss bei der Arbeit besonders geschickt vorgehen. Sie will ja nicht auffliegen. «Dementsprechend nervös bin ich – das gibt so richtige Adrenalinschübe», sagt Andrea Hauser. Sie überschreitet also Grenzen, ohne dafür bestraft zu werden. «Wenn es nur den Auftraggeber betrifft und keine Drittpersonen, ist dieses Vorgehen strafrechtlich nicht relevant», sagt Roland Schaub, selbstständiger Rechtsanwalt in Zürich.
Neben dem Job der Pentesterin gibt es aber noch weitere Berufe, die zumindest den Ruf haben, sich zum Teil im Graubereich abzuspielen – zum Beispiel jener von Privatdetektiven.
Einige Dutzend Privatdetektive in der Schweiz
Roland Schaub geht von schweizweit etwa 300 Detektiven und Detektivinnen aus, rund 50 davon hauptberuflich. Der Rechtsanwalt kennt die Branche. Seine Dissertation hat er zum Thema «Der Privatdetektiv im schweizerischen Recht» verfasst. «Vom Grundsatz her ist der Detektiv an die Gesetze gebunden wie jeder andere Bürger auch – ans Strafgesetzbuch und unter anderem an den Persönlichkeits- und Datenschutz.»
Weitere spezifische Regelungen existieren nicht. Es gibt je nach Kanton unterschiedliche Anforderungen, um den Beruf auszuüben. «In einigen Kantonen gilt eine Bewilligungspflicht, andere haben keine konkreten Vorgaben.»
Fotografieren grundsätzlich ok, Tonaufnahmen verboten
Beim Thema Fotografieren könne es in einen gewissen Graubereich gehen, sagt Roland Schaub. «Grundsätzlich darf man alles fotografieren, was jedermann sehen kann – solange es in einem öffentlichen Bereich stattfindet.» Aber zum Fotografieren einen privaten Garten zu betreten oder auf ein Dach zu klettern, geht nicht.
Der eigene Balkon gehört dabei nicht zwingend zur Privatsphäre. «Wenn eine Person auf den Balkon geht, nimmt sie damit in Kauf, beobachtet zu werden.» Bei heimlichen Tonaufnahmen ist der Fall klar: «Solche Aufnahmen sind nur rechtens, wenn die betroffene Person weiss, dass sie aufgezeichnet wird und dazu einwilligt.»
Filmen, orten, überwachen
Eine Person vom öffentlichen Raum aus zu filmen, ist analog zum Fotografieren erlaubt. Hier spielt der Faktor Zeit eine Rolle. «Dauerhafte, systematische Filmüberwachungen sind gemäss Datenschutz grundsätzlich unzulässig, kurze Filmchen meist unproblematisch», sagt der Rechtsanwalt. Das gilt auch bei der Verwendung von Ortungsgeräten.
«Eine kurzzeitige Anbringung eines solchen Geräts am Auto der Zielperson ist nicht strafbar.» Wie viel Graubereich steckt denn nun im Beruf des Detektivs? «Ich würde nicht von Graubereichen sprechen», erklärt Schaub. «Entweder ist etwas erlaubt oder nicht. Aber der Detektiv muss bei der Arbeit stets abschätzen, ob er noch im erlaubten Bereich ist oder nicht.»
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