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Expertenchat Corona - Arbeitsrechtliche Situation: Wir beantworten Ihre Fragen

Im «Kassensturz»-Chat schafften Expertinnen und Experten aus den Bereichen Arbeitsrecht Klarheit.

Das Coronavirus bringt auch arbeitsrechtliche Fragen mit sich. Viele Arbeitgeber und Arbeitnehmer sind verunsichert. Sieben Experten und Expertinnen haben für «Kassensturz» Fragen dazu beantwortet:

Die Experten:

  • Gabriela Baumgartner, Rechtsexpertin «Kassensturz/Espresso»
  • Roger Rudolf, Professor Arbeitsrecht Universität Zürich
  • Priscilla Frei, Fachspezialistin Arbeitslosenversicherung
  • Gianmaria Meo, stv. Leiter Fach- und Rechtsdienst Arbeitslosenkasse Kanton Zürich
  • Martin Brügger, Fachspezialist Arbeitsmartpolitik Kanton Zürich
  • Luca Cirigliano, Zentralsekretär, Leiter Arbeitsrecht/Arbeitsbedingungen Schweizerischer Gewerkschaftsbund
  • Martin Scheidegger, Leiter Rechtsdienst Syndicom

Bitte beachten Sie:

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Die im folgenden Chat-Protokoll enthaltenen Informationen entsprechen dem Wissensstand während der Durchführung des Live-Chats. Aktuelle Informationen zur Corona-Pandemie finden Sie auf srf.ch/coronavirus und in der SRF News App.

Es war uns leider nicht möglich, auf alle Fragen einzugehen. Wir bitten Sie um Verständnis. Vielleicht finden Sie im Protokoll die eine oder andere Antwort zu Ihrer Frage.

Das Protokoll:

S. S.: Guten Abend, ich bin Pflegefachfrau in einem Grenzgebiet der Schweiz. Wenn Italien die Grenzen auch für ArbeitnehmerInnen schliesst, fallen unserem Spital ca. 60% der Belegschaft weg. Mein Partner und ich haben zwei Kinder (4- und 6-Jahre alt). Kann mein Arbeitgeber verlangen, dass ich mein 30% Pensum auf 100% aufstocke und mein Partner seine Arbeit (Informatikbranche) pausiert? Was für Rechte hätten wir bez. Erwerbsausfall (Lohnunterschied Pflegefachfrau vs. Software-Ingenieur)?

Gabriela Baumgartner: Guten Abend, Ihr Arbeitgeber kann eine Pensenerhöhung nicht erzwingen. Er kann Überstunden verlangen, aber nur, wenn diese in Ihrer Situation zumutbar sein. Wenn Sie Kinder zu betreuen haben, ist es fraglich, ob Überstunden zumutbar sind. Versuchen Sie, mit Ihrem Arbeitgeber eine für beide Seiten sinnvolle Lösung zu finden. Viel Erfolg.

A. G.: Welche Möglichkeiten haben Geschäftsführer respektive Firmeninhaber bezüglich Kurzarbeit oder Entschädigung? Wir sind ein klein KMU mit 8 Mitarbeitern, 2 davon sind Inhaber, welche voll operativ tätig sind.

Priscilla Frei: Guten Abend, im Moment haben Geschäftsführer und Firmeninhaber noch keinen Anspruch auf Kurzarbeit.

S. M.: Guten Abend, kann mein Chef verlangen, dass wir unsere Überzeit abbauen müssen, wenn wir jetzt Home-Office machen?

Martin Scheidegger: Guten Abend. Nein, das ist grundsätzlich unzulässig. Sowohl die Kompensation von Überstunden als auch von Überzeit setzt das Einverständnis der Arbeitnehmenden voraus.

P. O.: Mein Arbeitgeber weigert sich partout das Homeoffice, dort wo es möglich ist, einzuführen. Viele aus dem Büro könnten gemäss ihrem Arbeitsinhalt ohne weiteres von Zuhause arbeiten und sind auch technisch schon dafür ausgerüstet. Die Geschäftsführung weigert sich aber weiter aus Prinzip gegen das Homeoffice. Ist das zulässig? Ich finde das stossend und fahrlässig.

Luca Cirigliano: Der Bundesrat hat für besonders gefährdete Arbeitnehmende das Home Office als obligatorisch erklärt. Besonders gefährdete Personen arbeiten von zu Hause aus, so. Der Arbeitgeber beurlaubt besonders gefährdete Personen, falls eine Arbeit von zu Hause aus nicht möglich ist oder er das nicht wünscht. Der Arbeitgeber muss den Lohn dann zu 100% weiterbezahlen. Für alle anderen Arbeitnehmeden gilt: Das Epidemiegesetz verpflichtet im Falle einer besonderen oder ausserordentlichen Lage Betriebe zu einem aktiven Beitrag zur Eindämmung der Epidemie. Diese Massnahmen gehen über die nach Arbeitsgesetz und Art. 328 OR ohnehin bestehenden Verpflichtungen zum Schutz der Gesundheit der Arbeitnehmenden hinaus. Die Arbeitgeber müssen die von den Gesundheitsbehörden empfohlenen oder verordneten Massnahmen durchführen, wenn nichts dagegen spricht. Dazu gehört meines Erachtens auch die Durchführugn von Home-Office gerade für PendlerInnen mit dem ÖV oder für Personen, die mit besonders gefährdeten Menschen in ständigem Kontakt leben (Ehepartner, etc.). Suchen Sie das Gespräch mit dem Arbeitgeber und wenn dies nicht fruchtet informieren Sie das zuständie Arbeitsinspektorate in Ihrem Kanton. Adressen finden Sie hier: https://iva-ch.ch/arbeitgebende/arbeitsinspektorate-ch.html?language=de

S. M.: Ein Teamkollege ist ab sofort freigestellt mit Gesuch um Kurzarbeit (er war zuständig für grosse Messen), erhält aber bis auf weiters 100% Lohn. die anderen arbeiten normal weiter im Homeoffice und sollten Überzeit abbauen. Geht das?

Gianmaria Meo: Als verkürzt (Kurzarbeit) gilt die Arbeitszeit nur, wenn sie zusammen mit geleisteten Mehrstunden die normale Arbeitszeit nicht erreicht. Daher kann es sein, dass der Arbeitgeber erst nach Abbau der Überstunden einen Arbeitsausfall (Kurzarbeit) geltend machen kann.

S. L.: Habe ich als Angestellte im Stundenlohn aufgrund des Erwerbsausfalls nun ebenfalls Anrecht auf Entschädigung bzw. Kurzarbeit?

Martin Brügger: Der Arbeitgeber kann auch für Mitarbeitende im Stundenlohn Kurzarbeit eingeben. Er muss allerdings eine Voranmeldung machen und die Ausfallstunden bei der gewählten Arbeitslosenkasse anschliessen abrechnen. Sie können Ihren Arbeitgeber gerne auf diese Möglichkeit hinweisen. Alles Gute und freundliche Grüsse Martin Brügger

M. S.: Ich trete Anfang April eine neue Arbeitsstelle an. Sollte die Einführung oder der Start verschoben werden, habe ich dann Anrecht auf Lohn?

Martin Scheidegger: Guten Abend. Ob eine Verschiebung angebracht ist, ist ohne Kenntnis der konkreten Stelle schwierig zu beurteilen. Tendenziell sollte der Arbeitsbeginn möglich sein, wenn angemessene Schutzmassnahmen ergriffen werden. Sollte der Arbeitgeber den Antritt verschieben, dann haben Sie Anspruch auf Lohn. Sollten Sie die Stelle einseitig nicht antreten, erhalten Sei keinen Lohn und riskieren eine fristlose Kündigung.

M. S.: Bei Kurzarbeit, was genau passiert mit den Sozialabgaben und PK Beiträgen, bezahlt der Arbeitgeber immer noch seinen Teil oder muss der Arbeitnehmer alles bezahlen, sprich wird angezogen?

Gianmaria Meo: Der Arbeitgeber muss während der Kurzarbeit die vollen gesetzlichen und vertraglich vereinbarten Sozialversicherungsbeiträge entsprechend der normalen Arbeitszeit bezahlen. Er ist berechtigt, die vollen Beitragsanteile der Arbeitnehmenden vom Lohn abzuziehen, sofern nichts anderes vereinbart worden ist.

S. W.: Guten Abend, ich habe eine Physiotherapiepraxis mit 2 anderen zusammen als GmbH. Alle sind Geschäftsinhaber zu gleichen Teilen. Wir sind also unsere eigenen Angestellten. Wegen dem Ausfall durch Covid19 haben wir eine massive Einbusse unseres Einkommens. Können wir nun Kurzarbeit beantragen oder gibt es eine andere Art von Entschädigung?

Gianmaria Meo: Keinen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung haben Personen, die in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter, als finanziell am Betrieb Beteiligte (alle Gesellschafter der GmbH). Dieser Ausschluss gilt für alle Gesellschaftsformen und unabhängig vom AHV Beitragsstatut der betroffenen Personen.

M. Z: Guten Abend. Ich bin selbstständige Coiffeuse und besitze einen kleinen Salon, ohne Angestellte. Bekomme ich auch Unterstützung oder krieg ich gar nichts? Die Salonmiete und die Versicherungskosten laufen ja trotz Corona Krise weiter... und Wohnungsmiete, Krankenkasse muss ja auch ich bezahlen, nicht nur Angestellte. Danke für Ihre Antwort. Liebe Grüsse Marijana

Priscilla Frei: Guten Abend, leider muss ich Ihnen mitteilen, dass selbständig Erwerbende zum aktuellen Zeitpunkt keinen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung haben.

M. S.: Ich fühle mich krank und sollte wahrscheinlich zu Hause bleiben. Von wo bekommen ich jedoch dann Lohn? Ich arbeiten im Stundenlohn als Essenskurier.

Martin Scheidegger: Guten Abend. Wenn Sie sich wegen Grippesymptomen krank fühlen, dann sollten Sie dringend zuhause bleiben und erst 24h nach Abklingen der Symptome wieder zur Arbeit gehen. Während der Krankheit schuldet Ihnen Ihr Arbeitgeber gestützt auf Art. 324a OR für eine beschränkte Zeit den Lohn. Allenfalls enthält ihr Arbeitsvertrag auch weitergehende Leistungen bei Krankheit.

D. S.: Guten Abend, ich habe kurz vor der Corona Krise eine neue Stelle gefunden. Der Stellenwechsel würde per 01. Mai 2020 gemäss Vertrag stattfinden. Mein zukünftiger Arbeitgeber hat sich nun telefonisch bei mir gemeldet und mir mitgeteilt, dass ich gleich auf Kurzarbeit wechseln kann... ist dies zulässig?

Gianmaria Meo: Guten Abend, die Anweisung auf Kurzarbeit ist zulässig. Der Verdienstausfall wird aufgrund der Differenz der IST-Stunden zu den vertraglich festgelegten SOLL-Stunden (Pensum gemäss Arbeitsvertrag) festgelegt.

H. S.: Gibt es Unterstützung auch für Freischaffende, wie z.B. Fotografen, usw.? Viele können keine Kurzarbeit anmelden.

Martin Brügger: Kurzarbeit für Selbständige ist auf Grund des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AVIG) leider aktuell nicht möglich. Es ist zu hoffen, dass der Bundesrat in der von ihm in Aussicht gestellten Finanzhilfe auch an Selbständige und Freischaffende denkt. Für die Abfederung von Härtefällen im Kulturbereich soll eine gesetzliche Vorlage erarbeitet werden (das kann dauern). Konkrete Nothilfe sollte der Bundesrat aber bis zum 20.3.2020 entworfen haben. Ihnen alles Gute und freundliche Grüsse.

P. W.: Guten Abend, bei uns im Team kam folgende Frage auf: Mitarbeiter 1 hat ende März 2 Wochen Ferien. Wenn sein Flug nach Mallorca nicht stattfinden sollte kann er dann arbeiten kommen und die Ferien zu einem späteren Zeitpunkt nehmen? Und andere Überlegung, dieser MA geht nach Mallorca, muss im Hotel in Quarantäne weil eine andere Person positiv auf Coronavirus getestet wurde, hat der MA die Ferientage nochmals zugut? Vielen Dank.

Gabriela Baumgartner: Guten Abend, der Arbeitgeber bestimmt den Zeitpunkt der Ferien. Er kann verlangen, dass Sie die Ferien nehmen. Wenn Sie Ihre Ferien später beziehen möchten, muss er einverstanden sein. Wenn Sie sich in den Ferien anstecken und krank werden, können Sie die betreffenden Tage später noch einmal beziehen. Ihr Arbeitgeber kann allerdings ein Zeugnis verlangen.

P. C.: Wir sind seit 1 Woche in Kurzarbeit. Nun wurde das Geschäft, nach dem Bundesratsentscheid geschlossen. Welchen Lohn wird nun ausbezahlt?

Priscilla Frei: Guten Abend, diese Frage lässt sich nicht so pauschal beantworten. Es kommt darauf an, in welchem Umfang Ihr Arbeitgeber die Kurzarbeitsentschädigung beantragt hat. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, den betroffenen Arbeitnehmenden 80% des Verdienstausfalles am ordentlichen Zahlungstermin auszurichten.

M. S.: Ich arbeiten im Stundenlohn als Essenskurier, habe jedoch Angst mich bei der Arbeit mit dem Corona Virus anzustecken. Muss ich weiterhin arbeiten gehen? Bekomme ich, wenn ich zu Hause bleibe keinen Lohn mehr?

Martin Scheidegger: Guten Abend. Wenn Sie wegen Ansteckungsgefahr zuhause bleiben, dann erhalten Sie keinen Lohn. Falls Ihr Arbeitgeber aber keine angemessenen Massnahmen zum Schutz Ihrer Gesundheit trifft, dann können Sie ihn auffordern, dass solche Schutzmassnahmen realisiert werden (bspw. Desinfektionsmittel im Fahrzeug, Reduktion der Kundenkontakte auf ein Minimum bspw. durch bargeldlose Bezahlung etc.). Tut er dies nicht, so verletzt er seine Fürsorgepflicht, was die betroffenen Arbeitnehmenden u.U. berechtigt, die Arbeit zu verweigern. Der Arbeitgeber kommt in Arbeitgeberverzug, da er die Arbeitsleistung der Mitarbeitenden nicht gesetzeskonform entgegennimmt. Vor einer Arbeitsverweigerung sollte dringend rechtliche Unterstützung in Anspruch genommen werden. Es bedarf einer erheblichen Fürsorgepflichtverletzung, damit die Arbeitsverweigerung gerechtfertigt ist, ansonsten riskieren Sie bei einer Arbeitsverweigerung arbeitsrechtliche Sanktionen bis hin zu einer fristlosen Kündigung.

L. S.: Guten Abend Eine bekannte Person arbeitet als selbstständige Coiffeuse in einem Altersheim. Es besteht ein Mietvertrag über Geschäftsräume. Darf die Leitung des Altersheim meiner Bekannten den Zutritt zu den Räumlichkeiten als Vorsichtsmassnahme gegen dem Virus verwehren? Aufgrund der Selbständigkeit bedeutet dieses Verbot einen substanziellen Einkommensverlust.

Gabriela Baumgartner: Guten Abend, Ihre Bekannte darf ihre Dienstleistungen bis zum 19. April nicht anbieten. Sie würde sich strafbar machen. Vor diesen Hintergrund ist die Weigerung des Heims nachvollziehbar.

T. C.: Ich habe die Möglichkeit Zuhause Homeoffice zu machen, werde aber zur Arbeit geschickt. Darf ich mich verweigern, wenn viele andere in meinem Betrieb auch Homeoffice machen dürfen.?

Luca Cirigliano: Für vom Corona-Virus besonders gefährdete Menschen ist Home Office seit Montag obligatorisch. Besonders gefährdet sind Arbeitnehmende, die älter sind als 65 Jahre oder Personen, die insbesondere eine der folgenden Erkrankungen haben: - Bluthochdruck - Diabetes - Herz-Kreislauf-Erkrankungen - Chronische Atemwegserkrankungen - Erkrankungen und Therapien, die das Immunsystem schwächen. Wenn Sie zu einer dieser Kategorien gehören, ist Home Office obligatorisch. Wenn der Arbeitgeber dieses nicht gewähren will, muss er Ihren Lohn zu 100 % weiter zahlen, darf Sie aber nicht zur Arbeit zwingen oder entlassen. Ansonsten gilt: Das Epidemiegesetz verpflichtet im Falle einer besonderen oder ausserordentlichen Lage Betriebe zu einem aktiven Beitrag zur Eindämmung der Epidemie. Dazu gehört nun auch Home Office. Die Arbeitgeber müssen die von den Gesundheitsbehörden empfohlenen oder verordneten Massnahmen vorbereiten und durchführen, wenn dies für sie zumutbar ist. Das gilt besonders für PendlerInnen, die mit dem ÖV zur Arbeit gelangen oder in einem Büro arbeiten müssen wo die Sicherheitsabstände nicht eingehalten werden können. Wenn Sie trotz Gespräch nicht weiterkommen dann suchen Sie Rat bei einer Gewerkschaft ober bei Ihrem kantonalen Arbeitsinspektorat.

D. G.: Mein Bruttolohn setzt sich zusammen aus einem Grundlohn und einem monatlichen Leistungsbonus. Kriege ich im Falle von Kurzarbeit 80% des gesamten Bruttolohnes oder lediglich 80% des Grundlohnes?

Gianmaria Meo: Guten Abend, zum massgebenden Verdienst gehören unter anderem: der Grundlohn (Monats-, Stunden- oder Akkordlohn), Ferien- und Feiertagsentschädigung,Orts- und Teuerungszulagen, vertraglich vereinbarte Zulagen (z. B. 13. Monatslohn, Gratifikation) und so wie in ihrem Fall Provisionen. Der Höchstbetrag des versicherten Verdienstes ist jedoch monatlich auf CHF 12'350.00 begrenzt

Chat-Admin: Bitte stellen Sie im Chat nur Fragen zum Thema Arbeitsrecht. Die Kollegen von Puls haben bereits einige Chats zum Thema Gesundheit durchgeführt. Vielleicht finden sie dort Antworten auf Ihre Fragen: https://www.srf.ch/sendungen/puls/experten-chat-2">www.srf.ch/sendungen/puls/experten-chat-2">https://www.srf.ch/sendungen/puls/experten-chat-2 Weitere Informationen auch auf der Webseite des BAG

S. V.: Ich arbeite im Stundenlohn ca 40%. Jetzt hat die Institution geschlossen.Habe ich Anrecht auf ein Gehalt?

Roger Rudolph: Sofern Sie im Vertrag ein bestimmtes Pensum zugesichert oder über lange Zeit gearbeitet haben, können Sie von einem Lohnzahlungsanspruch ausgehen, da die Schliessung der Institution zum Unternehmerrisiko gehört.

M. G.: Ich bin bei vier verschiedenen Fitnessstudios im Stundenlohn im Einsatz. Muss jetzt jeder Arbeitgeber für die Stunden via Kurzarbeit eingeben oder muss ich von mir aus selber aktiv werden?

Martin Brügger: Guten Abend. Es ist leider so, dass jeder einzelne Arbeitgeber die Kurzarbeitsvoranmeldung einreichen muss, damit die entsprechenden Stunden abgerechnet werden können. Falls der Arbeitgeber die entsprechenden Anmeldungen noch nicht gemacht hat, dürfen Sie als Arbeinehmer ihn darauf aufmerksam machen. - Damit dann auch in jedem Fall die Ausfallstunden geltend gemacht werden können. Ihnen alles Gute und freundliche Grüsse, Martin Brügger

N. E.: Ich arbeite in der spitex.aKtuell hat mein sohn husten abet kein fieber.KAnn ich weiterhin arbeiten gehen.?Ab wann muss/ soll ich der arbeit fern bleiben ?

Gabriela Baumgartner: Guten Abend, Sie müssen der Arbeit fern bleiben, wenn Sie Symptome haben. Am besten sprechen Sie mit Ihrem Arbeitgeber über die Symptome Ihres Sohnes.

S. L.: Kann/soll ich mich beim RAV anmelden, da ich im Stundelohn angestellt war und nun nicht mehr arbeiten kann bzw. meine momentanen Anstellungsmöglichkeiten aufgrund der Krise eher gering sind?

Priscilla Frei: Guten Abend, wenn Sie die Kündigung erhalten haben, wäre eine Anmeldung beim RAV angezeigt. Sollten Sie noch im Anstellungsverhältnis stehen, kann Ihr Arbeitgeber Sie für die Kurzarbeitsentschädigung anmelden. Die Arbeitslosenkasse prüft dann, ob Sie als Angestellter im Stundenlohn Anspruch auf die Kurzarbeitsentschädigung haben.

A. S.: Guten Tag, ich habe auch eine Frage zum Stundenlohn. Wie ist das, wenn man sehr unregelmässige Arbeitszeiten hat? So haben wir im Winter bspw. immer flaute und ab April zieht es wieder an... Wie berechnet sich das Geld von der Kurzarbeitsentschädigung? Geht das anhand von dem Pensum, dass in den letzten Monaten gearbeitet wurde oder anhand der Einsätze die nun tatsächlich ausfallen? Ich bedanke mich für eine Antwort!

Gianmaria Meo: Guten Abend, wenn es sich in Ihrem Fall um einen Abrufvertrag handelt (Bsp: Vertrag ohne fix vertraglich vereinbarte Zeiten), muss zuerst ermittelt werden, ob eine Normalarbeitszeit besteht. Es wird geprüft ob Sie im letzten Jahr grosse Schwankungen zu verzeichnen haben. Wenn ja, haben Sie keinen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung. Wenn nein, errechnet sich der Ausfall anhand der Zeiten die Sie im jetzigen Zeitpunkt nicht erarbeiten können.

R. D.: Ich arbeite im ÖV, meine Frau in einer Kita. Unsere Schule bietet diese Woche eine Betreung an, nachher nicht mehr. Wie weiter? Was können wir von unseren Arbeitgebern verlangen ?

Luca Cirigliano: Das Gesetz sieht vor, dass der Arbeitnehmer, der eine gesetzliche Pflicht wahrnimmt, über einen Lohnfortzahlungsanspruch verfügt. Die Betreuung der Kinder bildet eine gesetzliche Pflicht. Nach dem Grundsatz von Treu und Glauben müssen die Eltern die Arbeit wieder aufnehmen, sobald die Betreuung des Kindes anderweitig sichergestellt ist. Im Fall des Corona-Virus ist dabei zu beachten, dass die Grosseltern als Risikogruppe als Betreuungspersonen ausfallen. Allenfalls müssten sich die betroffenen Eltern untereinander organisieren. Solange diese Fremdbetreuung nicht organisiert ist, muss der Arbeitgeber Ihnen frei geben und meines Erachtens den Lohn weiter bezahlen. Suchen Sie das Gespräch mit Ihrem Arbeitgeber, evtl. mach es auch Sinn, sich die Betreuung zwischen Ihnen und Ihrer Frau zu teilen, damit nicht jemand vo Ihnen ganz fehlt.

D. S.: Liebes Experten Team, Ich war für 1 Woche 23.2-29.2 in Italien Lombardei in den Ferien.Als ich zurück war fordete mein Chef das ich 2 Wochen zuhause bleibe, da er angst hat das ich Ihn (67 Jahre)und die Mittarbeiter anstecken könnte falls ich den Virus hätte. Ich bin gesund und hatte nicht Kontakt zu infizierten.Er meint dann ich habe ja noch überzeit zu kompensieren.Muss ich meine Überzeit einziehen für diese Zeit?

Gabriela Baumgartner: Guten Abend, er kann verlangen, dass Sie zu Hause bleiben. In diesem Fall schuldet er Ihnen aber den Lohn. Er darf Ihnen weder Ferien noch Überstunden "verrechnen".

C. L.: Ist mein Chef verpflichtet mich in den bezahlten Urlaub zu schicken, wenn Home Office nicht möglich ist und ich teil einer Risikogruppe bin? Oder drohen ihm Bussen o.Ä. wenn ich auf eigenen Wunsch hin weiter arbeite?

Martin Scheidegger: Guten Abend. Ja. Informieren Sie umgehend Ihre/n Vorgestzte/n und informieren Sie ihn, dass Sie aufgrund Ihrer gesundheitlichen Situation eine besonders gefährdete Person sind. Gemäss der COVID-19-Verordnung 2 des Bundesrates vom 16. März 2020 sind besonders gefährdete Personen gehalten, von zu Hause aus zu arbeiten. Sofern dies nicht möglich ist (wie bei Ihnen), so hat Sie ihr Arbeitgeber unter Lohnfortzahlung zu beurlauben. Er darf Sie auch auf Ihren Wunsch nicht weiterbeschäftigen und riskiert Sanktionen.

m. k.: Guten Abend, meine Mutter und ich fliegen morgen bis So nach Nizza. Was passiert, wenn Frankreich oder die CH vor unserer Rückreise die Grenzen schliesst, bzw was mach ich mit meiner der Arbeit, wenn ich dadurch erst später zurück kommen kann? Mit bestem Dank im Voraus. mk

Gabriela Baumgartner: Guten Abend, wenn Sie nicht einreisen könnten und deshalb verstätet an den Arbeitsplatz zurück kehren, können Sie für diese Zeit keinen Anspruch auf Lohn geltend machen.

J. N.: Ich erhalte aktuell Arbeitslosenentschädigung, konnte aber bis jetzt immer regelmässig Zwischenverdienste angeben. Dadurch musste ich bis jetzt auch nur wenig Taggelder beziehen. Nun fallen mir aufgrund des Coronavirus alle Zwischenverdienste weg - ist das nicht ein Nachteil für mich? Und wenn ja: gibt es da seitens der Arbeitslosenversicherung eine Lösung, da ich ja Zwischenverdienste hätte? Besten Dank!

Priscilla Frei: Guten Abend, ja leider ist es für Sie ein Nachteil, wenn Ihnen die Zwischenverdienste wegfallen. Sie beziehen dann pro Kontrollperiode mehr Taggelder.

C. B.: Hallo! Danke für Ihre Zeit. Obwohl wir die technische Möglichkeit haben im Home Office zu arbeiten, untersagt uns der Arbeitgeber, dass wir dies machen. Ist dies rechtens? Könnte im Falle einer Erkrankung der Arbeitgeber haftbar gemacht werden? Danke

Gabriela Baumgartner: Guten Abend, der Arbeitgeber kann bestimmen, wer Homeoffice machen darf. Haftbar könnte er nur gemacht werden, wenn ihn ein klares Verschulden an der Erkrankung trifft und dieses Verschulden auch bewiesen werden kann.

P. G.: Ich kann wegen dem Coronavirus meine Ferien nicht wie geplant beziehen. Mein Arbeitgeber besteht nun darauf das ich diese Ferien beziehe. Darf er das?

Roger Rudolph: Wenn die Ferien einmal vereinbart sind, können sie in der Regel nicht einseitig widerrufen werden. Dies schon deshalb nicht, weil Arbeitgebende oft entsprechend geplant haben. Solange der Erholungswert der Ferien gewährleistet ist, können Sie den Ferienbezug nicht einseitig ablehnen. Anders wäre es dann, wenn Sie erkranken würden.

M. S.: Guten Abend, kann der Arbeitgeber von einem Verlangen, dass man Ferien nehmen muss? Besten Dank. Freundliche Grüsse Michael Schmid

Martin Scheidegger: Guten Abend. Der Arbeitgeber hat bei der Festlegung des Ferienzeitpunktes die Bedürfnisse der Arbeitnehmenden zwar zu berücksichtigen, hat aber "das letzte Wort". Er kann entsprechend auch Ferien anordnen, muss dies aber frühzeitig tun, wobei rechtsprechungsgemäss rund ein Monat vor Ferienantritt ausreichend ist.

M. H.: Müssen bei Kurzarbeit zuerst die aufgelaufenen Ferien- und Überstunden-Saldis bezogen werden?

Priscilla Frei: Guten Abend, ein Gleitzeitsystem von höchstens 20 Plusstunden hat keinen Einfluss auf die Kurzarbeitsentschädigung.

M. S.: Ich arbeiten im Stundenlohn als Essenskurier, habe jedoch Angst mich bei der Arbeit mit dem Corona Virus anzustecken. Muss ich weiterhin arbeiten gehen? Bekomme ich, wenn ich zu Hause bleibe keinen Lohn mehr?

Luca Cirigliano: Sofern die Behörden keine Anweisungen erteilt oder Massnahmen (z.B. Betriebsschliessung) eingeleitet haben, oder sich Ihr Arbeitgeber an alle Sicherheitsweisungen der Behörden hält, handelt es sich um eine unbegründete Arbeitsverweigerung. In einem solchen Fall haben Sie keinen Anspruch auf Lohn. Der Arbeitgeber kann Sie nach einer Verwarnung auch fristlos entlassen. Sind Ihre Befürchtungen jedoch begründet, weil Ihr Arbeitgeber die behördlich verlangten Hygienemassnahmen nicht einhält, haben Sie das Recht, die Arbeit zu verweigern und Ihr Arbeitgeber muss Ihnen weiterhin den Lohn zahlen. Wenn Sie zu einer Risiko-Gruppe gehören (Personen ab 65 Jahren oder mit, Bluthochdruck, Chronische Atemwegserkrankungen, Diabetes, Erkrankungen und Therapien, die das Immunsystem schwächen, Herz-Kreislauf-Erkrankungen oder Krebs) haben Sie das Anrecht, zuhause zu bleiben. Informieren Sie sich bei einer Gewerkschaft oder dem Arbeitsinspektorat Ihres Kantons, wenn Sie unsicher sind über die Hygiene-Massnahmen bei Essens-Lieferdiensten.

T. D. Z.: Guten Abend. Darf mein Arbeitgeber mir zwangsurlaub erteilen? Wir sind im Verkauf tätig und daher soll eine Mehrheit Urlaub und Überzeit abbauen.

Martin Scheidegger: Guten Abend. Ferien dürfen zwar durch den Arbeitgeber angeordnet werden, aber die Anordnung muss mindestens einen Monat vor Ferienantritt erfolgen. Kurzfristige "Zwangsferien" sind entsprechend unzulässig. Auch die einseitige Anordnung von Überstundenkompensation ist - ausgenommen Ihr Arbeitsvertrag oder ein allenfalls anwendbarer GAV sieht die Möglichkeit der einseitig angeordneten Kompensation explizit vor - unzulässig. Überzeitkompensation darf demgegenüber in keinem Fall einseitig angeordnet werden, sondern setzt Ihr Einverständnis voraus.

S. L.: Falls der Antrag auf Kurzarbeit abgelehnt wird und der Arbeitsvorrat aufgrund der Coronakrise stark zurückgegangenen ist, wie lange muss der Arbeitgeber Lohnfortzahlungen an die Arbeitnehmenden auszahlen?

Martin Brügger: Guten Abend. Auch wenn die Kurzarbeit abgelehnt wurde, muss sich der Arbeitgeber an die vertraglichen/gesetzlichen Kündigungsfristen halten. Von arbeitslosigkeit betroffene oder bedrohte Personen können sich beim zuständigen Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) anmelden und Arbeitslosenentschädigung beantragen. Die Anmeldung in den RAV erfolgt in Folge Corona-Virus in den meisten RAV's telefonisch; - die entsprechenden Homepages sind zu beachten. Alles Gute und freundliche Grüsse, Martin Brügger

R. B.: Guten Abend ! Ist es möglich , dass Arbeitnehmer aus dem Ausland Kurzarbeit anmelden können und sich im Ausland aufhalten. Danke für Ihre Bemühungen

Gianmaria Meo: Guten Abend. Es kommt darauf an, wie das Arbeitsverhältnis ausgestaltet ist. Geht es bspw. um eine Entsandte Person (Arbeitsvertrag mit Schweizer Firma) kann Kurzarbeitsentschädigung ausbezahlt werden.

C. R.: Gibt es eine Handhabe, als Arbeitnehmer verordnete "Zwangsferien" (Bezug bereits geplanter Ferien, die abgesagt werden) nicht beziehen zu müssen und stattdessen arbeiten zu dürfen?

Roger Rudolph: Wenn Sie z.B. Ferien in Italien gebucht haben und diese nicht stattfinden können, dann berechtigt Sie das nicht, einfach auf die Ferien zu verzichten und wieder zur Arbeit zu erscheinen. Sind die Ferien zeitlich einmal mit dem Arbeitgeber vereinbart, gilt das in der Regel und man kann nicht einseitig darauf verzichten. Mindestens solange der Ferien- bzw. Erholungswert nicht in Frage gestellt ist (man kann ja auch zu Hause bzw. in der näheren Nachbarschaft Ferien verbringen). Ich rate Ihnen, unabhängig davon das Gespräch mit dem Arbeitgeber zu suchen. Oft findet man so eine gute Kompromisslösung.

M. S.: Kann mein Arbeitgeber (eine Stiftung) den Betrieb von sich aus einstellen? Wenn ja, wer kommt dann für mein Loh auf?

Martin Scheidegger: Guten Abend. Wenn der Arbeitgeber den Betrieb von sich aus oder auch auf behördliche Anordnung hin vorübergehend einstellt, dann schuldet er Ihnen gestützt auf Art. 324 OR den Lohn. Er befindet sich diesfalls mit Annahme der Arbeitsleistung in Verzug und bleibt zur Lohnzahlung verpflichtet. Eine Nachleistung der unterbliebenen Arbeitsleistung Ihrerseits ist bei Wiederaufnahme der Arbeitstätigkeit nicht geschuldet.

S. M.: Mein Bruder hat in seinem Betrieb kein Zugang zu Desinfikationsmittel zudem kann man in den Pausen den Abstand nicht wahren. Er ist auch auf den ÖV angewiesen. Der Arbeitgeber reagiert überhaupt nivht auf die Situation. Was soll er tun ?

Luca Cirigliano: Das Epidemiegesetz verpflichtet im Falle einer besonderen oder ausserordentlichen Lage, wie wir sie jetzt haben, Betriebe zu einem aktiven Beitrag zur Eindämmung der Epidemie. Die Arbeitgeber müssen zwingend die von den Gesundheitsbehörden empfohlenen oder verordneten Hygienemassnahmen vorbereiten und durchführen. Wenn Ihr Bruder zu einer besonders gefährdeten Gruppe gehört (Ü65, Bluthochdruck, Diabetes, Herz-Kreislauf-Erkrankungen, chronische Atemwegserkrankungen, Erkrankungen und Therapien, die das Immunsystem schwächen, oder Krebs) hat er sogar Anrecht, zuhause zu bleiben bzw. Home Office zu machen, bei vollem Lohn. Falls der Arbeitgeber die Hygienemassnahmen des Bundes nicht umsetzt, empfehle ich, Kontakt mit dem kantonalen Arbeitsinspektorat zu suchen oder mit der zuständigen Branchen-Gewerkschaft.

m. s.: Ich bin Selbständig verdiene mein Geld auf Flohmarkt's und Brocantes ( Antikmarkt), leider werden Laufend Märkte abgesagt. und meine existenz ist nicht mehr gewärleistet. was soll Ich jetzt tun?

Gabriela Baumgartner: Guten Abend, Sie müssen sich einen Moment gedulden. Zur Zeit werden Massnahmen für Selbständigerwerbende geprüft. Alles Gute.

S. S.: Ich arbeite an der Kasse und habe einen befristeten Anstellungsvertrag im Stundenlohn. Bekomme ich Lohnentschädigung wenn ich aufgrund der Ladenschliessung nicht mehr arbeiten gehen kann?

Priscilla Frei: Guten Abend, Arbeitnehmer, Arbeitnehmerinnen die in einem befristeten Arbeitsverhältnis stehen, haben keinen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung. Somit müsste der Arbeitgeber Ihnen den Lohn gemäss Arbeitsvertrag bezahlen.

B. I.: Inwiefern werden die Kündigungen geregelt? Darf einem Mitarbeiter aktuell gekündigt werden. Welche Richtlinien bzgl. der Kündigung gelten aktuell?

Martin Scheidegger: Guten Abend. Kündigungen sind auch in der aktuellen Situation zulässig. Es gelten aufgrund der Pandemiesituation keine zusätzlichen Bestimmungen.

R. Z.: Ich bin selbständig mit einem kleinen Geschenkladen. Ich habe jetzt schon weniger Kunden und wenn ich die Miete nicht rein bekomme, würde ich relativ schnell zu machen müssen. Gibt es für uns eine Möglichkeit? Denn, wenn es zB bald heissen würde, alles zu machen, muss ich erst gar nicht mehr aufmachen wollen. Ich habe keine Reserven. Auch wäge ich jeden Tag ab, ob ich überhaupt öffnen soll, um Ansteckungen zu vermeiden. Wäre natürlich einfacher, wenn es finanz. Unterstützung gäbe.Merci

Gabriela Baumgartner: Guten Abend, bis zum 19. April dürfen Sie Ihr Geschäft nicht öffnen. Im Moment werden Massnahmen für Selbständigerwerbende geprüft. Was Sie tun können: Bitten Sie Ihren Vermieter, Ihren eine Reduktion zu gewähren. Viel Erfolg.

m. s.: Ich hätte noch diesen Monat eine neue Stelle antreten sollen. Nun wurde in dieser Firma Kurzarbeit angeordnet und der Arbeitgeber kann mich nicht einstellen. An wen muss ich mich wenden, was kann ich jetzt tun?

Martin Brügger: Guten Abend. Einerseits haben Sie ja wohl einen gültigen Arbeitsvertrag und auch in der aktuellen Situation muss ein solcher Vertrag ordentlich gekündigt werden- das bedeutet, dass zumindest die Frist der Probezeit eingehalten und bezahlt werden muss. Ich schlage Ihnen vor, sich sofort bei zuständigen Regionalen Arbeitsvermittlungzentrum (RAV) anzumelden und in der Folge Ihren Antrag auf Arbeitslosenentschädigung geltend zu machen. Die Anmeldung in den RAV erfolgt an den meisten Orten in Folge Corona-Virus telefonisch. Beachten Sie die Online-Information der entsprechenden RAVs resp. des KIGA Baselland. Alles Gute und freundliche Grüsse, Martin Brügger

M. G.: Wir beschäftigen privat eine Putzfrau. Sie arbeitet ca 2.5 Stunden pro Woche im Stundenlohn. Wegen dem Coronavirus haben wir ihr gesagt, sie soll mindestens die nächsten 3 Wochen nicht bei uns putzen kommen. Können wir für sie Kurzarbeit o.ä. beantragen?

Gianmaria Meo: Guten Abend. Es kann allenfalls ein Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung bestehen, es wird empfohlen eine Anmeldung auf Kurzarbeitsentschädigung zu beantragen. Anbei der Link zur Brochure: https://www.arbeit.swiss/dam/secoalv/de/dokumente/publikationen/broschueren/arbeitgeber/SECO_716_400_D_2016_WEB.pdf.download.pdf/SECO_716_400_D_2016_WEB.pdf

B. S.: Hallo meine Arbeitgeber hat Homeoffice verordnet. Ich arbeite nun auf meinem privaten Laptop und telefoniere mit meinem privaten Handy. Habe ich für meine Devices eine monatliche Pauschale zugut?

Luca Cirigliano: Guten Abend. Im Home Office hat der Arbeitgeber die Arbeitnehmenden mit den Geräten und dem Material auszurüsten, die diese zur Arbeit benötigen. Stellen im Einverständnis mit dem Arbeitgeber die Arbeitnehmenden selbst Geräte oder Material für die Ausführung der Arbeit zur Verfügung, so sind sie dafür angemessen zu entschädigen. Das Obligationenrecht lässt es zu, dass die Vertragsparteien eine davon abweichende Regelung vereinbaren. Spesen sind vom Arbeitgeber zu begleichen, wenn sie berufsnotwendig sind. Wenn Sie also nichts anders abgemacht haben muss Ihnen der Arbeitgeber eine Entschädigung für Ihre Devices, auch in der Form einer monatlichen oder haljährlichen Pauschale, entrichten. Und Sie haben Anrecht auf die Vergütung Ihrer Spesen (Telefonrechnung, etc.).

A. B.: Guten Abend! Sind Überstunden bei Kurzarbeit erlaubt?

Priscilla Frei: Guten Abend, wenn Sie die normale bzw. mehr als die normale Arbeitszeit arbeiten, besteht kein Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung.

S. W.: Guten Abend, ich arbeite als Angestellter in einer Gastro-Unternehmung als Betriebs-Leiter inkl. Einsitz in der Geschäftsleitung (HR-Eintrag). Ich bin jedoch nicht am Unternehmen beteiligt, weder finanziell noch Aktioär, Gesellschafter. Frage: habe ich gemäss der beschriebenen Situation anrecht auf Kurzarbeitentschädigung? Vielen Dank u freundliche Grüsse

Gianmaria Meo: Guten Abend, es ist jeweils im Einzelfall zu prüfen, welche Entscheidungsbefugnisse Ihnen aufgrund der internen betrieblichen Struktur tatsächlich zukommt. Daher kann es sein, dass ein Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung besteht.

M. S.: Guten Abend, ich bin Pflegefachfrau und arbeite in Baselland, wohne jedoch in Frankreich. Ich habe einen Hof in Frankreich mit Tieren und sorge alleine dafür. Kann mein Arbeitgeber verlangen, dass ich in Baselland in einem Hotel schlafe und so am Abend nicht mehr nach Hause fahren kann und meine Tiere nicht versorgt sind. Es gibt grosse Probleme an der Grenze um durch zu fahren. Und was ist wenn ich die Grenze nicht passieren kann, habe ich dann einen Lohnausfall? Vielen Dank.

Martin Scheidegger: Guten Abend. Ihr Arbeitgeber kann von Ihnen nicht verlangen, dass Sie in einem Hotel in Baselland übernachten. Wenn Sie die Grenze nicht passieren können und damit Ihre Arbeitsleistung nicht erbringen können, dann haben Sie keinen Lohnanspruch. Der Arbeitsweg liegt in der Risikospähre der Arbeitnehmenden.

R. G.: Guten Abend, meine Kinder sind normalerweise in der Krippe, wenn meine Frau bei der Arbeit ist (40% im Spital). Nun ist die Krippe zwar geöffnet, rät aber wenn möglich die Betreuung selbst zu übernehmen. Wenn ich dies machen würde, muss ich dafür meine Ferien dran geben? Besten Dank

Roger Rudolph: Mindestens droht Ihnen das. Es ist bis heute ungeklärt, ob bei notwendiger eigener Betreuung der Kinder wegen einer Schliessung der Schulen etc. ein Lohnfortzahlungsanspruch besteht. Das kann man gut begründen, allerdings haben einzelne Gerichte auch schon anders entschieden. In Ihrem Fall kommt aber das Problem dazu, dass die Krippe nicht geschlossen ist, sondern dass es "nur" eine Empfehlung ist. Dann könnte der Anspruch an der vorausgesetzten Notwendigkeit der eigenen Betreuung scheitern. Mein Ratschlag: Reden Sie mit dem Arbeitgeber. Vielleicht finden Sie eine Kompromisslösung (z.B. zum Teil Lohn, zum Teil Ferien oder Überstundenkompensation)

S. C.: Guten Abend, arbeite beim Manor. Gestern gingen wir davon aus das heute alles geschlossen sein wird was nun eingetroffen ist. Mein Vorgesetzter hat uns gewarnt das der Lohn nur 80% sein wird. Nach Art OR 324 ist das nicht so vermerkt. Was stimmt nun?

Priscilla Frei: Guten Abend, sollte der Arbeitgeber Kurzarbeitsentschädigung beantragt haben, beträgt die Entschädigung 80% des auf die ausgefallenen Arbeitsstunden anrechenbaren Verdienstausfalles.

R. H.: Guten abend Ich arbeite in der Altenpflege in einem Alters und Pflegeheim, nun schreiben die Vorgesetzten den Mitarbeitern vor das Auslandreisen, nicht unternommen werden dürfen aufgrund von Coronavirus. Meine Ferien sind schon gebucht und eingezahlt. Wenn die Ferien durchgeführt werden muss die sollte ich für 2 wochen zu hause bleiben, auf ferienzeit oder unbezahlt, auch wen keine symptome im vordergrund stehen, Meine frage kan der Betrieb mir die Ferien Verbieten?

Gabriela Baumgartner: Guten Abend, das Beziehen der Ferien kann man Ihnen nicht ohne weiteres verbieten. Zweck der Ferien ist die Erholung. Dazu ist keine Reise in Ausland nötig. Prüfen Sie, zu welchen Bedingungen Sie Ihre Reise annullieren könnten und ob sich Ihr Arbeitgeber daran beteiligen würde.

M. S.: Guten Abend, soll/darf/muss 56 Jährig mit Bluthochdruck weiterhin zur Arbeit? Danke für Ihre Antwort

Luca Cirigliano: Sie gehören mit Bluthochdruck einer Risiko-Gruppe in Sachen Corona-Virus. Der Bundesrat hat gestern in seiner Verordnung bestimmt, dass Sie und andere Risiko-Gruppen, nur noch von zuhause aus Arbeiten, also im Home-Office. Ist dies nicht möglich oder will dies der Arbeitgeber nicht, dann muss er Ihnen ab sofort frei geben und Sie haben Anrecht auf 100% des Lohnes. Sie sind wie im Kranhkeitsfall vor Kündigung geschützt. Der Bundesrat hat damit für besonders gefährdete Arbeitnehmende, die kein Home Office machen können, ein Beschäftigungsverbot bei Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitgebers eingeführt. Daran haben Sie und der Arbeitgeber sich zu halten. Der Arbeitgeber kann von Ihnen ein ärtzliches Attest verlangen. Diese neue, wichtige Bestimmug findet sich in Art. 10c der Verordnung 2 über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus. Sie finden den Text der Verordnung hier: https://www.newsd.admin.ch/newsd/message/attachments/60681.pdf

J. D.: Hat man als Selbstständige Physiotherapeutin (GmbH) die Möglichkeit auf eine Ausfallentschädigung (Kurzarbeit oder ähnliches)? Wen ja welche Möglichkeiten gibt es um eine finanzielle Entschädigung zu beantragen?

Martin Brügger: Guten Abend. Selbständige sind momentan auf Grund des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AVIG) leider nicht berechtigt Kurzarbeitsentschädigung beziehen zu können. Der Bundesrat hat für Unternehmungen Sofort-resp. Nothilfe Massnahmen in Aussicht gestellt. Ob diese auch Selbständigen zufliessen können, bleibt offen. Der Bundesrat hat noch keine konkrete Umsetzung dieser Finanzhilfen vorgestellt. Zu hoffen sind schnelle/griffig/gute Massnahmen. Die Bundesbehörden/der Bundesrat arbeitet mit Hochdruck daran. Alles Gute und freundliche Grüsse, Martin Brügger

M. S.: Guten Abend, ich war im Januar wegen Grippe mit Lungenentzündung hospitalisiert.Ich fahre täglich 30 Minuten mit ÖV zur Arbeit. Ich arbeite in einem Grossraumbüro, muss mich auch im Personalrestaurant verpflegen. Ist es ratsam, Homeoffice zu beantragen? Wenn ja, brauche ich dafür ein Arztzeugnis?

Gabriela Baumgartner: Guten Abend, es ist sicher ratsam, dass Sie mit Ihrem Arbeitgeber über Homeoffice sprechen. Ob Sie einer Risikogruppe angehören und deshalb nach der neuen Verordnung des Bundes zu Hause bleiben können, kann ich nicht beurteilen. Dies müsste Ihr Arzt tun. Alles Gute.

H. E.: Nach meinem Mutterschaftsurlaub trete ich am 1. April meine Arbeit wieder an aber nicht mehr im gleinen Pensum sondern im Stundelohn. Darf mein Arbeitgeber von mir Verlangen arbeiten zu kommen wenn ich ein 5 Monate altes Baby zuhause habe und im gleichen Haushalt 2 Personen im Alter von 59 und 67 wohnen?

Martin Scheidegger: Guten Abend. Ja, das darf er. Sie sind verpflichtet, die Arbeit vertragsgemäss anzutreten.

D. K.: Hallo. Unser Arbeitgeber hat aufgrund der Situation die Arbeitszeiten umgestellt. Einige können Home Office, da sie ein Notebook haben. Ich leider kann es aufgrund eines PCs nicht, obwohl es die Arbeit erlauben würde. Für uns wurde Schichtarbeit eingeführt. Ich darf neu um 4 Uhr morgens zur Arbeit antreten, statt zuvor zu normalen Bürozeiten. Darf ich irgendwelche Ansprüche gegenüber dem Arbeitgeber stellen?

Roger Rudolph: Ohne Kenntnis der arbeitsvertraglichen Grundlagen lässt sich Ihre Frage nicht seriös beantworten. Generell kann man aber sagen, dass Arbeitgebende nicht einseitig Arbeitszeiten umstellen können, die sich über längere Zeit eingependelt haben oder gar vertraglich fixiert sind. Schon gar nicht eine Verlagerung von Bürozeiten in die Nacht. Es kann also durchaus sein, dass Sie sich dies nicht gefallen lassen müssen.

M. S.: Ich bin selbständiger Coiffeur mit meiner Frau. Mir hat man erklärt, dass meine Frau keine Kurzarbeitsentschädigung erhält. Stimmt das.

Priscilla Frei: Guten Abend, ja das ist korrekt: Keinen Anspruch haben Personen, die in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter/in, als finanziell am Betrieb Beteiligte oder als Mitglied eines obersten betrieblichen Entscheidungsgremiums die Entscheidungen des Arbeitgebers/ der Arbeitgeberin bestimmen oder massgeblich beeinflussen können sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten/Ehegattinnen oder ihre mitarbeitenden eingetragenen Partner/Partnerinnen.

M. S.: Ich war freiberuflich in der Veranstaltungsbranche tätig, aufgrund der aktuellen Lage wurde mir ein Job abgesagt und ein weiterer ist ungewiss. Diese Einbussen kann ich finanziell nur knapp verkaften. Nun habe ich eine Festanstellung bereits mündlich Zugesagt bekommen, warte jedoch noch auf meinen Arbeitsvertrag. Kann mein zukünftiger Arbeitgeber mir die Stelle wieder entziehen aufgrund der aktuellen Lage? Ich soll noch diesen Monat mit der Stelle beginnen.

Gabriela Baumgartner: Guten Abend, eine mündliche Zusicherung ist normalerweise bindend. Ihr künftiger Arbeitgeber kann den Vertrag wieder künden, in diesem Fall schuldet er Ihnen Schadenersatz. Ich wünsche Ihnen aber, dass diese Situation nicht eintreffen wird. Alles Gute.

C. G.: Ich habe einen Unbefristeten Vertrag auf Stundenlohn Basis, in einem Gastro/Event Betrieb. Da ich jedoch im Aushilfspool bin habe ich keine Einsätze und viele wurden schon abgesagt. Muss/Soll ich aufs RAV?

Gianmaria Meo: Guten Abend, moment ist es Sinnvoll sich so schnell wie möglich beim RAV zu melden. Für die persönliche Anmeldung zur Arbeitsvermittlung ist entweder die Wohngemeinde oder das vom Kanton bestimmte RAV zuständig.

C. T.: Guten Abend. Als Inhaber und Geschäftsführer einer EinzelGmbH kommen Kleinunternehmer z.B. im Messe- und Veranstaltungsbereich enorm unter Druck - wie sieht für diese die Rechtslage konkret aus: wie können solche Unternehmer (die oft in der Kaskade weit hinten als 2., 3.-Subunternehmer stehen) an Unterstützung kommen, auf welchen Rechtsgrundlagen? Hier geht es um Existenzen (im Gegensatz dazu Grossunternehmen, die wesentlich einfacher z.B. Kurzarbeit bewilligt erhalten). Vielen Dank!

Gabriela Baumgartner: Guten Abend, aktuell werden Massnahmen geprüft, um Unternehmern wie Ihnen unter die Arme zu greifen. Alles Gute.

N. H.: Guten Tag und Danke für Ihre Zeit. Ich bin Selbständig (alleine) im Bereich Nutzfahrzeuge Vermietung, Verkauf und Reparaturen. Nun haben mir diverse Kunden die Miete abgesagt welches Natürlich einen Grossteil meinen Einnahmen ist. Wo muss ich mich melden, kann mich ja nicht bei Kurzarbeit anmelden, oder? Habe ich überhaupt eine Chance auf finanzielle Unterstützung?

Martin Brügger: Guten Abend. Als Selbständiger, können Sie leider auf Grund des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AVIG) keine Kurzarbeitentschädigung beziehen. Es ist zu hoffen, dass der Bundesrat bei der versprochenen Soforthilfe an die selbständigen Unternehmerinnen und Unternehmer denkt und bald konkrete, gute, griffige Massnahmen vorschlägt. Momentan ist noch kein Verfahren definiert, wie/wo Entschädigungen beantrag werden können. Alles Guten und freundliche Grüsse, Martni Brügger

S. A.: Ich arbeite seit ca. 7 jahre als degustantin gleiche firma ca. 40-50%. Wir werden ca. Vor 2 monate geplannt . Letzte mitwoch haben wir e-mail bekommen meine Einsätze bis fast mitte april abgesagt nacher unklar . Wir sind nicht weiter informiert finanziell wie es weiter gehen soll . Wenn ich arbeitlosenkasse melde kann monate lang dauern und wir sind auch nicht gekündigt. Wo können wir uns melden

Gabriela Baumgartner: Guten Abend, aus Ihrer Frage geht nicht hervor, wie Sie angestellt sind. Informieren Sie sich bei einer Rechtsberatung und halten Sie alle Unterlagen bereit. Viel Erfolg. Adressen von seriösen Beratungsstellen finden Sie unter diesem Link: https://www.srf.ch/sendungen/kassensturz-espresso/beratungsstellen-rechtsauskuenfte

W. M.: Wie ist das als ausgesteuerter? Ich arbeite zurzeit als temporärer Mitarbeiter. Habe ich Anrecht auf lohnausfall wenn ich zuhause bleiben muss? Wie ist das geregelt? Besten Dank im voraus.

Priscilla Frei: Guten Abend, Arbeitnehmende, die im Auftrag einer Organisation für Temporärarbeit eingesetzt werden, haben keinen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung.

n. t.: Gefährdete Personen der Risikogruppe dürfen bzw. müssen zu Hause bleiben und werden aber weiterhin vom Arbeitsgeber entlöhnt. Wie sieht es aus für Personen, die nicht zur RIsikogruppe gehören, aber mit einer besonders gefährdete Person im selben Haushalt wohnen?

Martin Scheidegger: Guten Abend. Der Arbeitgeber ist gestützt auf seine Fürsorgepflicht verpflichtet, auf die Gesundheit seiner Arbeitnehmenden Rücksicht zu nehmen. Die Fürsorgepflicht umfasst aber nicht die Wohnpartner der Angestellten. Ich rate Ihnen dazu, das Gespräch mit Ihrem Arbeitgeber zu suchen und ihn anzufragen, ob er Ihnen Home-Office ermöglicht.

S. S.: Ich bin arbeitslos und muss 10-12 Arbeitsbemühungen nachweisen. Jetzt hatte ich in der letzten Woche zwei Vorstellungsgespräche muss ich, wenn ich eine Zusage erhalte die Stelle annehmen? Ich wohne mit meiner Mutter, die zur Risikogruppe gehört unter einem Dach. Da meine Mutter zusätzlich auch noch auf Betreuung angewiesen ist, die ich übernommen habe, kann ich mit der ALV keine Probleme bekommen?

Gianmaria Meo: Guten Abend, Grundsätzlich müssen Sie jede zumutbare Arbeit unverzüglich annehmen. Sie müssen alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Vermittlungsfähig ist, wer bereit, in der Lage und berechtigt ist, eine zumutbare Arbeit anzunehmen und an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen. Falls Sie die Stelle nicht annehmen müssen Sie allenfalls mit Einstelltage rechnen.

P. K.: Guten Abend, eine bekannte Frau arbeitet im Verkauf, in gekündigtem Arbeitsverhältnis (per 31.03.2020). Arbeitsvertrag mit Arbeitspensum 20-30%, bezahlt im Stundenlohn. Geschäft wurde nun ebenfall geschlossen. Besteht Anrecht auf Lohnzahlung? Besten Dank

Roger Rudolph: Ja, wenn das Unternehmen geschlossen wird, liegt das im Arbeitgeberrisiko. Entsprechend ist gleichwohl Lohnfortzahlung im vereinbarten Pensum geschuldet, auch während der Kündigungsfrist.

H. L.: Guten Abend ich arbeite im Gesundheitswesen in einem Akutspital und gehöre zur Risikogruppe (Diabetes Typ 1). Gestern hat der Bund klar gesagt, dass alle Menschen der Risikogruppen zuhause bleinen sollen. Gilt dies auch für das Gesundheitswesen? Mein Arbeitgeber will mich weiterhin im Patientenkontakt einsetzen. Sollte ich nicht zuhause bleiben?

Martin Scheidegger: Guten Abend. Gemäss der COVID-19-Verordnung 2 des Bundesrates vom 16. März 2020 sind besonders gefährdete Personen gehalten, von zu Hause aus zu arbeiten. Sofern dies nicht möglich ist (wie vermutlich bei Ihnen), so hat Sie Ihr Arbeitgeber unter Lohnfortzahlung zu beurlauben. Die Gefahr einer Ansteckung besteht nicht bloss bei der eigentlichen Arbeitstätigkeit, sondern auch in Pausenräumlichkeiten und auf dem Arbeitsweg. Der Arbeitgeber riskiert Sanktionen, sollte er Sie weiterarbeiten lassen.

U. K.: Guten Abend. Ich arbeite im Home Office, bin Asthmatikerin, Hardcore-alleinerziehend ohne Betreuungsmöglichkeit für mein 3jähriges Kind ausser Kita. Muss ich das Kind in die Kita geben, um zu arbeiten? Sonst habe ich ab dem 4. Tag keinen Lohn mehr. Oder gibt es für berufstätige Einelternfamilien der Risikogruppe auch einen rechtlichen Lohnschutz?

Luca Cirigliano: Guten Abend, zuerst: der Bundesrat hat gestern entschieden, dass Sie als Asthmatikerin (Personen mit chronischer Atemwegserkankung) nur noch von zuhause arbeiten dürfen (Home Office). Wenn dies nicht möglich ist, haben Sie Recht, zuhause zu bleiben und dies bei 100% Lohn. Wenn zuhause arbeiten müssen im Home Office, sollten Sie natürlich trotzdem eine Betreuung für das Kind organisieren. Dabei haben Sie meines Erachtens natürlich länger Zeit als nur drei Tage, denn im Moment ist es besonders schwierig, Betreuung, die den Kindeswohl respektiert, zu finden. Art. 324a OR sieht nämlich vor, dass der Arbeitnehmer, der eine gesetzliche Pflicht wahrnimmt, über einen Lohnfortzahlungsanspruch verfügt. Die Betreuung der Kinder bildet eine gesetzliche Pflicht nach Art. 276 ZGB. Solange diese Fremdbetreuung nicht organisiert ist, trifft meines Erachtens den Arbeitgeber eine Lohnfortzahlungspflicht, begrenzt durch die zumutbaren Anstrengungen die Fremdbetreuung zu organisieren. Viel Glück wünsche ich Ihnen und Ihrer Familie!

S. F.: Habe ich ein Recht auf Erwerbsersatz, wenn ich in einem Restaurant ohne fixes Pensum im Stundenlohn angestellt war?

Priscilla Frei: Guten Abend, keinen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung haben Arbeitnehmende, deren Arbeitsausfall nicht bestimmbar oder deren Arbeitszeit nicht ausreichend kontrollierbar ist. Wenn das Arbeitspensum im Durchschnitt nicht mehr als 20 Prozent schwankt, kann ein Anspruch geprüft werden.

S. D.: Habe ich Anrecht auf Geld wenn ich im Stundenlohn angestellt bin und im Gastrogewerbe arbeite?

Priscilla Frei: Guten Abend, keinen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung haben Arbeitnehmende, deren Arbeitsausfall nicht bestimmbar oder deren Arbeitszeit nicht ausreichend kontrollierbar ist. Wenn das Arbeitspensum im Durchschnitt nicht mehr als 20 Prozent schwankt, kann ein Anspruch geprüft werden.

C. A.: Guten Abend, Ich bin co-Geschäftsführer einer kleinen GmbH. Wir sind 4 Personen im Betrieb (1 X 40% Angestelle im Stundenlohn, 1x 20% Freelancer, 1x Geschäftsführer 100% mit Fixlohn und 1 X Geschäftsführer mit Gewinbeteiligung) Wir arbeiten im Event Bereich und verlieren warscheinlich mehere Aufträge an welchen wir pro Teilnehmer verdiennen. Welche Möglichkeiten habe ich um den Lohn meiner Angestellten und meinen Lohn sicherzustellen, wenn wir keine Einnahmen mehr bekommen.

Gianmaria Meo: Guten Abend, für die Angestellte im 40% Pensum sowie für den Freelancer besteht allenfalls Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung. Eine Anmeldung ist hierbei zu empfehlen. Wird die Firma geschlossen, so haben die Geschäftsführer allenfalls Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung.

P. C.: Guten Abend. Nachdem unser Arbeitgeber uns über eine Anmeldung zur Kurzarbeit informiert hat, ging diese nach nur 1 Tag los. Darf er dies nach so kurzer vorinformation machen?

Gianmaria Meo: Guten Abend. Ja sofern Sie mit der Kurzarbeitsentschädigung einverstanden waren.

M. F.: Wie sind die Kündigungsfristen wenn man jetzt gekündigt wird? Werden diese ebenfalls bis am 19.04. aufgeschoben? oder wie wird der Arbeitnehmer geschützt?

Martin Brügger: Guten Abend. Es ist nicht bekannt, dass der Bundesrat vor hat die Kündigungsfristen zu ändern/aufzuschieben. Selbstverständlich gelten auch weiterhin die Bestimmungen für missbräuchliche Kündigungen (OR Art. 336) oder Kündigungen zur Unzeit (OR 336c). Alles Gute und freundliche Grüsse, Martin Brügger

C. M.: Ich bin selbstständig und habe eine Einzelfirma als Coiffeuse. Bin bei der AHV angemeldet,werde ich Entschädigung bekommen?

Priscilla Frei: Guten Abend, leider gibt es zum aktuellen Zeitpunkt noch keine Entschädigung für Einzelfirmen.

P. O.: Guten Abend. ich habe zwar Überstunden, möchte aber nicht jetzt kompensieren, da man zur Zeit eh nicht wegkann. Darf mich mein Arbeitgeber jetzt zu Hause lassen, da es weniger Arbeit gibt und somit zum kompensieren zwingen?

Roger Rudolph: Das kommt darauf: Überstundenkompensation setzt nach Art. 321c OR Ihr Einverständnis voraus. Wenn Sie nicht einverstanden sind, kann der Arbeitgeber also nicht einseitig von Ihnen Kompensation verlangen. Aber Vorsicht: Oft steht im Arbeitsvertrag, den Sie unterzeichnet haben, dass der Arbeitgeber einseitig die Kompensation verlangen kann. Ausserdem kann man sich fragen, ob in einer so aussergewöhnlichen Zeit wie jetzt Ihre Weigerung zur Überstundenkompensation nicht rechtsmissbräuchlich ist. Erst recht kritisch wird es für Sie, wenn es gar nicht Überstunden sind, sondern bloss Mehrstunden in einem Gleitzeitsystem.

c. j.: ich arbeite in einer Kita in Bern. Wir werden offen bleiben, aber es braucht nicht alle Fachleute. Ist es möglich, dass ein paar von uns in Kurzarbeit gehen müssen. Entscheidet der Arbeitgeber, wer arbeiten darf? Ist es übliche zu schauen, wer finanziell Probleme bekommen würde durch Kurzarbeit. Danke.

Gianmaria Meo: Guten Abend, dies ist möglich. Die Entscheidung, wer anderweitig eingesetzt werden kann obliegen dem Arbeitgeber.

M. R.: Guten Abend, ich arbeite als selbständige Beraterin SGfB im Bereich Lerntherapie. Das heisst, ich unterstütze Lernende bei allen möglichen Lernproblemen. Wenn ich auf den Abstand und die anderen Sicherheitsmassnahmen beachte, darf ich die Lernenden weiterhin unterstützen? Vielen Dank für Ihre Antwort und freundliche Grüsse

Luca Cirigliano: Gemäss Art. 5 Abs. 1 Covid-19-Verordnung 2 sind Präsenzveranstaltungen in Schulen, Hochschulen und übrigen Ausbildungsstätten verboten. Jederzeit möglich ist z.B. E-Learning oder virtuelles Schulgeben. Individueller Unterricht bleibt erlaubt, wenn die Hygiene-Massnahmen eingehalten werden (2 Meter Abstand, kein Körperkontakt, keine besonders gefährdeten Personen involviert, individueller Unterricht). Wenn diese Voraussetzungen erfüllt werden sollte es für Sie immer noch möglich sein, die Lernenden zu unterstützen.

C. N. 7: Mein Sohn ist auf Stellensuche. Er ist gelernter Sportartikel-Verkäufer. Da diese Geschäfte momentan alle geschlossen sind stellt niemand neue Mitarbeiter an. Muss er seine 8 Bewerbungen trotzdem machen? Verärgert er damit nicht eher die Geschäfte, welche momentan selbst nicht wissen wie es weiter geht?Danke für Ihre Antwort!

Priscilla Frei: Guten Abend, ich empfehle Ihrem Sohn, dies mit dem RAV-Berater / der RAV-Beraterin zu besprechen.

L.w.: Gut Abend, ich trete ab erstem April eine neue Stelle mit 3 Monaten Probezeit an. Darf mir aufgrund der Situation mit der Wochenfrist gekündigt werden?

Roger Rudolph: Ja, eine solche vorzeitige Kündigung ist unter Einhaltung der kurzen Frist möglich. Umstritten ist, ob die Kündigungsfrist ab sofort zu laufen beginnt oder erst mit dem Stellenantritt, also ab Anfang April. Je nach Standpunkt müssten Sie dann noch einige wenige Tage arbeiten gehen, hätten dann aber auch Lohn zu gut.

M. K.: Ich bin über eine Temorärfirma seit 5 Wochen bei einem KMU angestellt mit täglich mehr als 8 Stunden Arbeitszeit. Dieses KMU hat seit heute Kurzarbeit. Momentan brauchen sie mich nicht mehr. Schaue ich jetzt finanziell in die Röhre?

Gianmaria Meo: Guten Abend. Nicht versichert sind Personen, die im Dienst einer Organisation für Temporärarbeiter stehen. Daher ist es leider in Ihrem Fall so, dass kein Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung besteht. Sie können jedoch einen Antrag auf Arbeitslosenentschädigung stellen, vorgängig müssen Sie sich jedoch auf dem RAV anmelden.

T. B.: Mein Sohn 18j Lehrling Koch Triemlispital. Noch keine Autoprüfung, muss er mit den ÖV arbeiten gehen und sich der Gefahr einer Ansteckung aussetzen?

Luca Cirigliano: Guten Abend, Art. 10c der revidierten Corona-2 Verordnung verpflichtet Arbeitgeberinnen, besonders gefährdeten Arbeitnehmenden (als solche gelten gemäss Art. 10b Personen, die insbesondere folgende Erkrankungen aufweisen: Bluthochdruck, Diabetes, Herz-Kreislauf-Erkrankungen, Chronische Atemwegserkrankungen, Erkrankungen und Therapien, die das Immunsystem schwächen, Krebs) zu ermöglichen, zu Hause zu arbeiten. Ist dies nicht möglich, so hat die Arbeitgeberin diese Personen unter Lohnfortzahlung zu beurlauben. Art. 10b Abs. 2 der revidierten Corona-2-Verordnung hält fest, dass die betroffenen Arbeitnehmenden ihre besondere Gefährdung durch eine persönliche Erklärung geltend machen. Die Arbeitgeberin hat das Recht, ein ärztliches Attest zu verlangen. Wenn Ihr Sohn nicht zu dieser besonders gefährdeten Arbeitnehmer-Gruppe gehört, kann der Arbeitgeber immer noch verlangen, dass er mit dem ÖV arbeiten geht. Ansosten wäre es zu beurlauben.

P. H.: Unsere Kinder gehen zwei Tage in die Kita. Meine Frau und ich arbeiten beide nicht in der medizinischen Versorgung oder so. Die Kita empfiehlt, die Kinder nur zu bringen, wenn unbedingt nötig. Nun nehme ich frei um die Kinder 1tag in der Woche zu hüten. Mein Arbeitgeber hat mir dazu jedoch nur drei bezahlte Arbeitstage zur Verfügung gestellt. Wie sieht es danach aus? Muss ich Ferien nehmen um die Kinder zu hüten?

Martin Scheidegger: Guten Abend. Arbeitnehmende, deren Fremdbetreuungslösung wegen der aktuellen Situation entfällt (inkl. Schulschliessungen etc.) und aufgrund ihrer gesetzlichen Betreuungspflicht (Art. 276 ZGB) nicht zur Arbeit erscheinen können, erhalten von ihren Arbeitgebern gestützt auf Art. 324a OR für eine beschränkte Zeit den Lohn, da sie aufgrund der Erfüllung einer gesetzlichen Pflicht an der Arbeit verhindert sind. Die Arbeitnehmenden trifft aber eine Schadenminderungspflicht insofern, als sie eine alternative Betreuung zu organisieren haben. In Ihrem Fall besteht die Möglichkeit, Ihre Kinder in die Kita zu bringen. Machen Sie von dieser Möglichkeit nicht Gebrauch, so verletzen sie Ihre Schadenminderungspflicht und verlieren Ihren Lohnanspruch.

A. S.: Wie definiert sich "Normalarbeitszeit"?

Gianmaria Meo: Guten Abend. Als normale Arbeitszeit gilt die vertragliche Arbeitszeit der arbeitnehmenden Person, jedoch höchstens die ortsübliche Arbeitszeit im betreffenden Wirtschaftszweig oder GAV.

S. P.: Liebes Experten-Team. Darf im Moment ein Arbeitgeber während der Probezeit kündigen? Gibt es eine Sperrfrist?

Roger Rudolph: Ja, er kann kündigen. Während der Probezeit greifen die Sperrfristen noch nicht (Art. 336c OR).

M. C.: Seit einem Jahr plane ich nun die Gründung meiner Firma. Gründung wäre per 1.4.2020. Nun Coronavirus. Kann ich gründen und trotzdem Kurzarbeit anmelden? Hilft mir die Arbeitslosenkasse z.B. mit 50% meines letzten Lohnes den ich hatte? ich habe letztes Jahr im September die Kündigung erhalten, per 31.03.2020 endet die Kündigungsfrist.

Martin Brügger: Guten Abend. Melden Sie sich in jedem Fall sofort beim zuständigen RAV an, damit Sie Ihren Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung geltend machen können. Falls Sie bereits einen Handelsregistereintrag für Ihre Firma gemacht haben, müssen Sie dies wieder rückgängig machen um Ihre "Vermittlungsfähigkeit" nicht in Frage zu stellen. Bei diesen Fragestellungen kann Ihnen aber die zuständige Amtsstelle der Arbeitslosenversicherung (ALV) behilflich sein. Die Anmeldung im Zuständigen RAV erfolgt (in Folge Corona-Virus) an den meisten Orten telefonisch. Beachten Sie bitte die Online-Infos des zuständigen RAV oder des Kantonalen Arbeitsamtes. Alles Gute und freundliche Grüsse, Martin Brügger

B. B.: Ich war als Springerin im Stundenlohn in einem Gastrobetrieb tätig. Kann ich mich normal beim RAV anmelden? Und muss ich damit rechnen, dass es länger dauert bis ich finanzielle Unterstützung erhalte?

Priscilla Frei: Guten Abend, Sie können sich zur Arbeitsvermittlung beim RAV anmelden. Wann Sie mit einer Zahlung der Arbeitslosenkasse rechnen können, kann nicht abschliessend beantwortet werden.

R. K.: Guten Abend. Unsere Geschäftsleitung hat die Arbeitszeit von ca. 9 auf 7 Stunden täglich runtergesetzt. Die daraus entstehenden Minus-Stunden sollen nach der Krise wieder komplett aufgearbeitet werden. Ist dies rechtens?

Roger Rudolph: Die Antwort ist leider nicht ganz eindeutig möglich. Normalerweise kann der Arbeitgeber das Arbeitspensum nicht wegen Arbeitsmangel runtersetzen bzw. verlangen, dass man nacharbeitet. Man spricht von einem sog. Arbeitgeberverzug. Nun ist es aber möglich, dass im Arbeitsvertrag ein nur flexibles Pensum abgemacht wurde. Ausserdem ist nicht ganz ausgeschlossen, dass in einer so ausserordentlichen Situation wie der vorliegenden ausnahmsweise Nacharbeit verlangt werden kann, vor allem wenn es um die Existenz des Unternehmens geht.

P. H.: Ich bin Drogistin im 4. Lehrjahr. Mein Chef erwartet von mir, dass ich die vollen zwei Schultage (Berufsschule und Berufsmaturität) im Geschäft bin. Dank meiner Lehrlingsbetreuerin haben wir jetzt wenigsten einen Halbtag pro Schultag zur Verfügung, an dem wir zuhause an der Schule arbeiten dürfen. Ist das zulässig? Darf mein Chef das? Schliesslich geht der Unterricht ja weiter, einfach über andere Kanäle. Arbeite ich jetzt nicht zu viel, von den Stunden her? Besten Dank bereits im Voraus.

Martin Scheidegger: Guten Abend. Dass der Präsenzunterricht entfällt, heisst nicht dass jeglicher Unterricht entfällt, wie Ihr Fall zeigt. Ich rate Ihnen, dass Sie bei den beiden Schulen eine Bestätigung einholen, dass der Unterricht in anderer Form weitergeführt wird und in welchem zeitlichen Umfang. Legen Sie diese Ihrem Arbeitgeber vor und ersuchen Sie ihn um entsprechende Freistellung. Kontaktieren Sie nötigenfalls die für die Berufslehre zuständige kantonale Stelle.

C. V.: Habe mich Selbständig gemacht mit einem kleinen Restaurant. Nun kann ich nicht öffnen, muss aber jede 3 Monate an GastroSocial 1200.- bezahlen. Kann man das auf Eis legen oder wie geht das? Kann auch nicht Arbeiten gehen, da es keine Servicekräfte mehr gibt. Bin Alleinerziehend mit einem 7 jährigen Sohn, habe jetzt Existenzängste.

Priscilla Frei: Guten Abend, bitte stellen Sie Ihre Frage direkt an die GatroSocial.

R. S.: Guten Abend ich arbeite in einem Hotel, das seid ca. 4 Wochen praktisch leer ist. Wir sind auf dem RAV gemeldet für Kurzarbeit. Und Probleme mit ix anscheinend Gesetzten, die besagen das man schon seid Dezember mit der Arbeitssuche hätte beginnen sollen. Und auf dessen schon eine Abmahnung kassiert. Und das man obwohl ich zwei Arbeitsverträge die nicht gekündigt sind, und ich immer mal wieder eingesetzt werde, ich mindesten 6 Bewerbungen machen muss. Werden wir da verarscht, oder ist das so? Lg

Gabriela Baumgartner: Guten Abend, Sie schildern eine komplexe Situation. Ich rate Ihnen, sich bei einer Rechtsberatung persönlich über Ihre Möglichkeiten und über das weitere Vorgehen beraten zu lassen. Adressen von vertrauenswürdigen Anlaufstellen finden Sie unter diesem Link: https://www.srf.ch/sendungen/kassensturz-espresso/beratungsstellen-rechtsauskuenfte Alles Gute.

S. k.: Mir wurde ende feb. Gekündigt und ich wurde freigestellt. Wenn ich jetzt krank werde verlängert sich dann die kündigungsfrist?

Roger Rudolph: Davon können Sie ausgehen, vgl. Sie Art. 336c OR. Die Details, insbesondere die Dauer der Erstreckung, hängen aber von verschiedenen Faktoren ab (vom Dienstjahr, von der Dauer der Erkrankung, von früheren Abwesenheiten etc.).

O. N.: Guten Abend, wir haben eine Schulkind, arbeiten in der Betreuung und in der Logistik. Kann der Arbeitgeber des Vaters verlangen, dass nur die Mutter für die Betreuung zuständig ist? Wie viele Tage stehen den Eltern zu? Wie sieht es mit den Stunden/ Lohn aus für die Tage welche ein Elternteil zu Hause ist?

Luca Cirigliano: Guten Abend, nein, das kann der Arbeitgeber nicht. Vielmehr ist eine Lösung zu finden, die sowohl der Mutter wie dem Vater erlaubt, gegenüber dem jeweilgen Arbeitgeber Ihre Pflicht zu erfüllen und nicht diskriminierend ist. Die Betreuung von Kindern ist eine gesetzliche Pflicht (Art. 276 ZGB), Eltern dürfen ihre Kinder nicht einfach sich selbst überlassen. Wenn Sie keine andere Lösung haben (Grosseltern über 65 Jahre alt sind nun eine Risiko-Gruppe und dürfen nicht hüten) müssen Sie ihrer gesetzlichen Kinderbetreuungspflicht nachkommen und der Arbeit zumindest teilweise fernbleiben, dies geteilt zwischen Vater und Mutter, so dass immer noch eine gewisse jeweilige Arbeitsleistung erbracht werden kann. Meines Erachtens besteht in dieser Konstellation eine Lohnfortzahlungspflicht nach Art. 324a OR.

S. Z.: Mein Freund Arbeitet im Bereich Notlichtanlagen und Gebäudeautomation. An sich sind sie ein Baugewerbebetrieb. Die Frage ist ob sie als Firma schliessen müssen oder nicht?Danke

Martin Brügger: Guten Abend. es gelten die Bestimmungen des Bundesamtes für Gesundheit (BAG). Als nicht öffentlich zugängliche Betriebe gelten Handwerks- und Gewerbebetriebe, die über keine Verkaufs- oder Schalterflächen verfügen. Ein weiterer Betrieb sollte demnach möglich sein - unter Einhaltung der Hygienevorschriften. Alles Gute und freundliche Grüsse, Martin Brügger

S. R.: Als Freelancer im Catering/Bankettbereich mit Aushilfsverträgen im Std-Lohn und Temporeinsätzen ohne Pensum, wird mir durch den Corona Virus sämtliche Einsätze storniert. Es ist schier aussichtslos zu arbeiten. Mir ist nicht bekannt, ob es eine Möglichkeit gibt, die unsereiner einen solch enormenLohnausfall bezahlen würde. Wüssten Sie mir Rat?

Gabriela Baumgartner: Guten Abend, derzeit werden Massnahmen geprüft, um Temporärangestellte besser zu stellen. Wenden Sie sich bis dahin an ein regionales Arbeitsvermittlungszentrum. Lassen Sie prüfen, ob sie Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung haben. Zudem kann man Ihnen bei der Stellensuche behilflich sein. Viel Erfolg und alles Gute.

C. M.: Mein Mann ist seit Dez 2019 ausgesteuert worden. Er arbeitet seit ca.1Jahr beim Taxibetrieb UBER. Mit der Coronakriese hat er jedoch so gut wie keine Fahrten mehr, das heisst keinen Lohn. Wir sind eine 5köpfige Familie. Wie weiter? Haben wir Anrecht auf Ergänzungsleistung?

Gianmaria Meo: Guten Abend, Anspruch auf Kurzarbeits- oder Arbeitslosenentschädigung erhält Ihr Ehemann nicht. Betreffend Ergänzungsleistungen: Wenn Sie eine Rente der AHV bzw. der IV beziehen, eine Hilflosenentschädigung der IV oder während mindestens sechs Monaten ein Taggeld der IV erhalten, haben Sie Anspruch auf EL, sofern Ihr Einkommen Ihre minimalen Lebenskosten nicht deckt.

M. T.: Bin selbstständigerwerbend in der Seniorenbetreuung tätig.Sollte ich Fieber, Erkältung etc. haben und deshalb zum Schutz Dritter nicht arbeiten können, wer bezahlt mir den Lohnausfall.Meine KTG bezahlt erst ab 62-igsten Tag.Bin ledige,alleinerziehende Mutter und auf Einkommen angewiesen,da ich ansonst in die Fürsorge gehen müsste.....

Gabriela Baumgartner: Guten Abend, das ist eine schwierige Situation. Als Selbständige fallen Sie tatsächlich durch die Maschen der Sozialversicherungen. Sollte dieser Fall eintreffen, sollten so so früh wie möglich prüfen lassen, ob Sie Anspruch auf Sozialhilfe haben. Alles Gute!

E. S.: Guten Abend. Darf ein Physiotherapeut seine Patienten weiter behandeln oder nicht?

Martin Brügger: Guten Abend. Gemäss bundesrätlicher Verordnung 2 (Fassung 16.3.2020) gelten Dienstleistungen von Gesundheitsfachpersonen (z.B. Physiotherapie nicht unter das Verbot (Art. 6 Abs 2). Alles gute und freundliche Grüsse, Martin Brügger

M. F.: Guten Abend, wir haben unsere Spielgruppe schliessen müssen. Können wir Kurzarbeit beantragen? Und was ist, wenn Eltern die bereits bezahlten Beiträge anteilsmässig zurückverlangen? Hilft uns da der Bund? Wir haben dafür keine Reserve. Herzlichen Dank!

Gianmaria Meo: Guten Abend, wir empfehlen einen Anmeldung auf Kurzarbeitsentschädigung.

D. M.: Meine Mutter gehört mit Bluthochdruck, Diabetes und nach einer Krebserkrankung zu einer Risikogruppe. Nun arbeitet Sie in der Reinigungsbranche im Öffentlichem Raum. Dort gibt es keine bsondere Schutzvorkehrungen, weder Masken, noch Brillen. Soll Sie dort während der nächsten Zeit überhaupt noch arbeiten oder wäre es besser, sie zu beurlauben oder sich krank schreiben zu lassen?

Gabriela Baumgartner: Guten Abend, nach der neuen Verordnung des Bundes dürfen Angehörige von Risikogruppen bei voller Lohnzahlung zu Hause bleiben. Ihre Mutter muss also keine Ferien einziehen und diese Zeit auch nicht nacharbeiten. Die Verordnung gilt vorerst bis zum 19. April. Alles Gute.

S. H.: Guten Abend, ich arbeite als Pferdeführerin (Teilzeit, habe IV und EL) auf einem Therapiehof. Wegen des Virus können die Patienten nicht mehr kommen. Jetzt muss der Hof Kurzarbeit anmelden. Bin ich dann gleichwohl abgedeckt bei der Unfallversicherung, obwohl ich die 8 Std pro Woche nicht mehr erreiche. Besten Dank

Gianmaria Meo: Aufgrund der Kurzarbeitsentschädigung sind Sie weiterhin unfallversichert. Für konkrete Antworten fragen Sie jedoch direkt die betroffene Unfallversicherung an.

K. S.: Ich wohne mit einem Risikopatient (Ü65) zusammen, arbeite jedoch noch. Bei meiner Arbeit mit Kindern können verschiedene Empfehlungen des BAG nicht eingehalten werden. (Distanz / öfteres Händewaschen...) Auch sind Kinder oft symptomfrei, aber eventuell doch Träger des Virus. Soll / Muss ich nun zu Hause bleiben oder dennoch zur Arbeit gehen? Vielen Dank für Ihre Rückmeldung

Gabriela Baumgartner: Guten Abend, als Angehörige eines "Risikopatienten" dürfen Sie nicht einfach zu Hause bleiben. Besprechen Sie mit dem Arzt Ihres Angehörigen, wie Sie ihn am besten schützen können. Alles Gute.

C. R.: Guten Abend Ich bin Inhaberin eines KMU's seit 1995. Wir sind die einzige Personalvermittlung in der Schweiz, die ausschliesslich Stellen im Tourismus und in der Eventbranche vermittelt. Aufträge bleiben bis auf weiteres aus. Auftragsvolumen von CHF 50'000 im Monat werden in den nächsten Monaten ausbleiben. Gestern habe ich bei der Arbeitslosenversicherung einen Antrag für 4 MA für Kurzarbeit gestellt. Bis wann darf ich mit einem Bescheid rechnen, ob der Antrag akzeptiert wird? Besten Dank.CR

Priscilla Frei: Guten Abend, auf Grund der aktuellen Situation gibt es leider keine verbindlichen Angaben zur Bearbeitungszeit. Wir bemühen uns jedoch, die Voranmeldungen so rasch als möglich zu bearbeiten.

M. E.: Ich habe einen Arbeitsvertrag auf Stundenlohnbasis unterschrieben. Das Arbeitsverhältnis hätte am 16.3 begonnen, ist jetzt aber bis auf weitere Zeit verschoben. Gibt es für mich eine Art Entschädigung, oder was bedeutet das für mich? Vielen Dank

Martin Scheidegger: Guten Tag. Ohne Kenntnis des Arbeitsvertrages ist eine seriöse Beantwortung nicht möglich. Soviel kann ich Ihnen aber mitteilen: Sollte im Arbeitsvertrag eine gewisse Stundenanzahl zugesichert worden sein, so haben Sie Anspruch auf den entsprechenden Lohn. Fehlt eine solche Zusicherung, so gehen Sie leider leer aus.

M. W.: Ich arbeite in einem Altersheim und leide an Bluthochdruck. Ich habe meinem Arbeitgeber bereits gestern mitgeteilt das ich gemäss Bundesrat Beschluss lieber nicht mehr arbeiten komme. Der Arbeitgeber verlangt nun ein Artzzeugniss, der Artzt will kein Zeugniss ausstellen da er weiss die Firmen brauchen das Zeugniss nur damit nicht sie den Lohn zahlen müssen. Reicht eine Bestätigung der Krankheit oder Krankschreibung?

Luca Cirigliano: Die Rechtslage ist gemäss Art. 10c Corona-2-Verordnung klar: Sie dürfen als besonders gefährdete Arbeintehmerin (Bluthochdruck) nicht mehr im Altersheim arbeiten, Ihr Arbeitgeber darf Sie nur im Home Office beschäftigen und wenn dies nicht geht, muss er Ihnen den Lohn weiterzahlen, auch wenn Sie zuhause bleiben. Und der Arzt ist verpflichtet, Ihnen ein Attest auszustellen, wo einfach bescheinigt wird, dass Sie eine besonders gefährdete Arbeitnehmende sind (ohne genaue Diagnose). Wenn der Arbeitgeber sich weiterhin weigert, informieren Sie Ihre Branchen-Gewerkschaft oder das zuständige kantonale Arbeitsinspektorat. Die Adressen der Inspektorate finden Sie hier: https://iva-ch.ch/arbeitgebende/arbeitsinspektorate-ch.html?language=de

S. B.: Guten Abend, ich arbeite im Stundenlohn, fix 6 Stunden in der Woche. Meist sind es aber mehr da ich noch an anderen Tagen arbeiten kann. Ich muss jeden Monat 592 Franken verdienen um Anrecht auf die Kinderzulagen zu haben. Bekomme ich den vollen Lohn oder nur ein Teil? Wie sieht es dann aus wegen den Kinderzulagen, fallen die dann weg?

Gianmaria Meo: Guten Tag, wenn Sie durchschnittlich weniger als CHF 592 im Monat verdienen und kein anderer Anspruch auf Kinderzulagen besteht, so können Sie sich bei der Ausgleichskasse als Nichterwerbstätige melden und sodann die Kinderzulagen beziehen.

M. k.: Wenn ich für mein Betrieb( der zur Zeit geschlossen sein muss) wegen des Corona Virus Kurzarbeit beantrag muss...muss man dieses Geld dem Bund zurückbezahlen als Arbeitgeber?

Gianmaria Meo: Guten Abend. Nein, die Beträge müssen nicht zurückbezahlt werden.

P. H.: Ich arbeite seit mehr als zwei Jahren bei zwei verschiedenen Gastro-Betrieben in Teilzeit. Dazu kommen ein paar andere Teilzeit-Jobs über die Plattformen von Coople oder Adia. Mit diesen diversen Jobs erreiche ich praktisch ein100% Pensum. Ich habe mich schon am 6. März beim RAV angemeldet, da immer mehr Veranstaltungen abgesagt wurden. Das Amt für Wirtschaft des Kantons Freiburg hat auf Anfrage bestätigt, dass ich anspruchsberechtigt bin. Jetzt will der ZFV die Formulare nicht ausfüllen.

Martin Brügger: Guten Abend. Die Firmen haben die Pflicht die entsprechenden Formulare auszufüllen. Die von Ihnen gewählte Arbeitslosenkasse kann die Firmen unter Strafandrohung dazu auffordern (gemäss Arbeitslosenversicherungsgesetz AVIG Art. 88 Abs 1b). Wenden Sie sich bitte für Unterstützung an Ihre Arbeitslosenkasse. Alles Gute und freundliche Grüsse, Martin Brügger

P. S.: Guten Abend. Ich war von Sonntag-Nachmittag bis heute Vormittag im Südtirol im geplanten Kurz-Skiurlaub. Als ich abgefahren bin hatte unsere Firma eine Arbeitssperre von 2 Tagen nach der Rückkehr von Italien. Jetzt wurde es auf 7 Tage erhöht. Muss ich Ferientage dafür einsetzen (geplant ist bis Freitag sowiso Ferien).

Gabriela Baumgartner: Guten Abend, nein dafür müssen Sie sich keine Ferien und keine Überstunden anrechnen lassen. Sie haben Anspruch auf Lohnfortzahlung. Alles Gute!

U. S.: guten Abend. Wir sind eine Naturarztpraxis mit dem Status GmbH. Meine Frau und ich sind Inhaber der GmbH, wir haben auch noch 2 Angestellte. Da wir unsere Praxis gestern geschlossen haben (wir haben täglich zwischen 20 und 25 Patienten in der Praxis) aus sicherheitsgründen aller Beteiligten, haben wir Kurzarbeit für alles Angestellte beim Amt für Arbeitslosenversicherung RAV angemeldet. Sind meine Frau und ich auch für Lohnentschädigung berechtigt? ALV bezahlen wir mit der AHV etc.

Gianmaria Meo: Guten Abend. Ein Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung besteht im Fall von Ihnen und Ihrer Frau nicht.

M. R.: Wir haben eine private Musikschule (GmbH) mit einer Angestellten. Sie hat einen unbefristeten Arbeitsvertrag im Stundenlohn mit Abrechnung je nach erteilten Lektionen. Da alle Stunden abgesagt werden mussten, hat sie sich auf dem RAV gemeldet. Dort hat man ihr die mündliche Auskunft gegeben, man sei für sie nicht zuständig da sie einen unbefristeten Arbeitsvertrag hat. Ich habe Kurzarbeit für sie beantragt, befürchte nun aber, dass dies ebenfalls abgewiesen wird da sie im Stundenlohn arbeitet.

Priscilla Frei: Guten Abend, wenn das Arbeitspensum bei einer Angestellten im Stundenlohn im Durchschnitt nicht mehr als 20 Prozent schwankt, kann ein Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung geprüft werden.

H. R.: Homeoffice: Es wurde von Spesen wie Druckerpatronen oder ähnliches gesprochen. Wie ist es denn mit dem Netzwerk zuhause, das mich ca. CHF 150.00 / Monat kostet? Darf der AG dies stillschweigend und gratis für ihn voraussetzen?

Roger Rudolph: Streng genommen nicht. Der Arbeitgeber ist gesetztlich zur anteilmässigen Kostenbeteiligung verpflichtet, auch bezüglich der Netzwerkkosten (Art. 327a OR). Allerdings ist die Berechnung seines Anteils vermutlich sehr kompliziert und dürfte es sich ingesamt um einen sehr kleinen Frankenbetrag handeln, weshalb sich die Mühe des Nachrechnens meistens nicht lohtn. Mehr Sinn macht es, eine Pauschale abzumachen.

N. K.: Ich wechsle bald den Job. Es werden gerade Aufträge storniert beim neuen Job. Macht Kurzarbeit Sinn? Wir geht das? Ich will nicht in der Probezeit gekündigt werden, nur weil keine Aufträge mehr da sind.

Gabriela Baumgartner: Guten Abend, der Arbeitgeber kann Kurzarbeit beantragen, sofern die Angestellten damit einverstanden sind. Ob die Voraussetzungen Ihres künftigen Arbeitgebers dafür erfüllt sind, kann ich nicht beurteilen. Weiterführende Informationen zu diesem Thema finden Sie hier: https://www.seco.admin.ch/seco/de/home/Arbeit/Arbeitslosenversicherung/leistungen/kurzarbeitsentschaedigung.html Alles Gute.

A. P. A.: Ich bin yoga Lehrerin, unterrichte in einem fitness center 2 Lektionen pro Woche.Habe ich Anspruch auf meinem Lohn wenn das Center in den nächsten Wochen geschlossen sein muss?

Martin Scheidegger: Guten Abend. Ja, Sie haben Anspruch auf Lohn. Die Betriebsschliessung liegt in der Risikosphäre des Arbeitgebers. Er ist gestützt auf Art. 324 OR lohnzahlungspflichtig. Das Fitnesscenter müsste zudem gestützt auf die COVID-19-Verordnung 2 des Bundesrates vom 16. März 2020 bereits geschlossen sein.

C. L.: Mein Sohn und seine Frau waren für 3 Monate bis Mitte Februar in Amerika. Ihre Arbeitgeber verlangten, dass sie kündigen weil sie zu lange fehlten bei der Arbeit. Jetzt sind sie auf Arbeitssuche, aber aufgrund des Corona Virus ist eine erfolgreiche Suche sehr unwahrscheinlich. Was können sie tun, dass sie trotzdem Geld bekommen?

Priscilla Frei: Guten Abend, wenn das Arbeitsverhältnis aufgelöst wurde, wäre eine Anmeldung beim RAV angezeigt. Die Arbeitslosenkasse prüft gleichzeitig den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung.

F. V.: Haben Lehrlinge, die im Büro arbeiten und mit ÖV anreisen und Nicht im Homearbeiten können, Anrecht auf besonderen Schutz? Z. B. Von Firma gestelltes Auto für den Arbeitsweg, Befreiung von der Arbeit, etc

Luca Cirigliano: Art. 10c Abs. 1 der revidierte Corona-2-Verordnung bestimmt, dass besonders gefährdete Arbeitnehmende nur noch von zuhaue beschäftigt werden können bzw., wenn dies nicht möglich ist, zuhause bleiben müssen bei 100% Lohn. Jugendliche gelten als solche nicht als besonders gefährdet. Vielmehr muss auch bei Lehrlingen wie bei allen anderen Arbeitnehmenden eine Vorerkrankung bestehen: Bluthochdruck, Diabetes, Herz-Kreislauf-Erkrankungen, Chronische Atemwegserkrankungen, Erkrankungen und Therapien, die das Immunsystem schwächen oder Krebs. Wenn dies der Fall ist, muss Home Office angeboten werden oder Arbeitsbefreiung bei vollem Lohn.

B. S.: Guten Abend. Können Lehrer (Kanton Zürich) gekündigt oder in Kurzarbeit versetzt werden?

Gianmaria Meo: Guten Abend, In der Regel sind die Anspruchsvoraussetzungen für Kurzarbeitsentschädigung bei öffentlich-rechtlichen Arbeitgebern nicht gegeben, da sie kein eigentliches Betriebsrisiko tragen. Andererseits kann in Anbetracht der vielfältigen Formen staatlichen Handelns nicht zum vornherein ausgeschlossen werden, dass im Einzelfall die Voraussetzungen für die Gewährung der Kurzarbeitsentschädigung erfüllt sein könnten.

E. A.: Ich habe einen arbeitsvertrag bis 15. April in der Gastronomie im Skigebiet Grindelwald. Wir werden nur bis ende März bezahlt. Was kann ich tun?

Roger Rudolph: Den Restlohn einfordern. Das Schliessen des Skigebiets wird man voraussichtlich der Risikosphäre des Arbeitgebers zuordnen müssen. Ist das so, liegt ein sogenannter Arbeitgeberverzug vor (Art. 324 OR) und der Lohn ist dennoch geschuldet.

U. J.: Wir haben für zwei Whorkshops mit zwei mal ca. 30 Personen ein Hotel reserviert (letzte Aprilwoche). Die Teilnehmer sind Kantonsmitarbeitende. Wegen Coronasituation und der Gesundheit der Teilnehmer haben wir uns entschlossen den Whorkshop um ein Jahr zu verschieben. Sind wir auf Grund der ausserordentlichen Situation verpflichtet die Annullierungskosten des Hotels, zu bezahlen?

Gabriela Baumgartner: Guten Abend, wenn Sie die Workshop vor dem 17. März annulliert haben, sind die Annullationsbestimmungen es Hotels massgebend. Suchen Sie mit dem Wirt das Gespräch. Bei einer Verschiebung lässt sich bestimmt eine einvernehmliche Lösung finden. Viel Erfolg.

J. T.: Als SE (Dienstleistungen in Kommunikation/Schulungen) sind mir innert 1 Woche 90% der Aufträge weggebrochen (abgesagt/auf Eis gelegt): Die Seco Website verweist nur auf Bürgschaften/Darlehen für nicht Angestellte. Soll unsereins zu Caritas, Sozialamt o.ä. bis der BR unkompliziert hilft? Was empfehlen sie als 1. Schritt? merci!

Martin Brügger: Guten Abend. Es ist leider so, dass Selbständige nicht ALV versichert sind, und somit auch keine Kurzarbeit beziehen können. >Es ist nun zu hoffen, dass der Bundesrat auch bei selbständig Unternehmenden bald und unkomplizierte Hilfestellung anbietet. DSie nächste Bundesratssitzung ist auf den 20.3.2020 geplant. Au konkrete Resultate ist zu hoffen. Ihnen alles Gute, verbunden mit der Hoffnung dass alles Ungemach bald vorübergeht und die angekündigte Soforthilfe auch für Selbständige sofort greift. Martin Brügger

L. K.: Guten Abend. Ich arbeite als Freelancerin im Stundenlohn in der universitären Forschung. Habe ich Anrecht auf Erwerbsersatz, da

Gianmaria Meo: Guten Abend, grundsätzlich können Sie sich jederzeit beim RAV melden. Allenfalls besteht in Ihrem Fall ein Anspruch auf ein Taggeld der Arbeitslosenversicherung (Im Normalfall verstehen wir Freelancer als Unselbständig).

c. V.: Wir hatten gestern im Restaurant Sitzung Es wurde gesagt das ab sofort Stunden gekürzt werden und wir alle ins Minus geraten werden wir sind alle im Monatslohn angestelltich 80 %in der Küche,nächste wo Sequenz wäre KurzarbeitWenn es wieder besser läuft muss jeder die minus Stunden nacharbeiten, mit weniger Freitage.Geht das?

Gabriela Baumgartner: Guten Abend, Ihr Arbeitgeber darf nicht anordnen, dass seine Angestellten wegen dieser Situation ins Minus fallen. Er soll prüfen lassen, ob er einen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung hat. Ich rate Ihnen, sich bei einer Rechtsberatung umfassend über Ihre Rechte zu informieren. Adressen von seriösen Anlaufstellen finden Sie unter diesem Link: https://www.srf.ch/sendungen/kassensturz-espresso/beratungsstellen-rechtsauskuenfte Alles Gute.

M. B.: Guten Abend.Ich 79 Jahre, mein Mann 87jährig. , Ist es sinnfoll dem Fitneszentrum fernbleiben?Wenn ja, gibt es möglichkeit das Jahresabo mit Arztzeugnis unterbrechen? Danke für die Antwort.

Gabriela Baumgartner: Guten Abend. Sie gehören zu einer Risikogruppe und sollten wann immer möglich zu Hause blieben. Ob Sie einen Anspruch auf Rückerstattung des Fitnessabos haben, hängt von den Vertragsbestimmungen ab. Manche Zentren zeigen sich kulant. Fragen Sie nach. Alles Gute.

M. b.: Ich arbeite in einem grossraumbüro und habe asthma. Mein Chef gewährleistet mir kein Homeoffice. Was soll ich tun? Bin ich ein Risikopstient und sollte zuhause bleiben?

Luca Cirigliano: Guten Tag, wenn Sie Asthma haben muss Ihnen der Arbeitgeber Home-Office gewähren oder Ihnen weiterhin den Lohn bezahlen. Er darf Sie nicht länger im Betrieb beschäftigen, ansonsten er illegal handelt. Gemäss der revidierten Corona-2 Verordnung ist der Arbeitgeber verpflichtet, Personen die insbesondere folgende Erkrankungen aufweisen: Bluthochdruck, Diabetes, Herz-Kreislauf-Erkrankungen, chronische Atemwegserkrankungen, Erkrankungen und Therapien, die das Immunsystem schwächen, etc., zu ermöglichen, zu Hause zu arbeiten. Ist dies nicht möglich, so hat die Arbeitgeberin diese Personen unter Lohnfortzahlung zu beurlauben. Art. 10c der revidierten Corona-2-Verordnung hält fest, dass die betroffenen Arbeitnehmenden ihre besondere Gefährdung durch eine persönliche Erklärung geltend machen. Die Arbeitgeberin hat das Recht, von Ihnen ein ärztliches Attest zu verlangen.

M. S.: Ich habe Kurzarbeit 100% ab heute, mir wird aber empfohlen meine Ferien abzubauen um 100% Lohn statt nur 80% zu erhalten. Ist das sinnvoll?

Martin Brügger: Guten Abend. Eine Antwort ist hier schwierig, das kommt auf die persönliche Disposition an. Zumal die 100% ja nur für den Ferienbezug gelten, danach wieder 80 wirkt. Es scheint aber positiv, wenn der Arbeitgeber Optionen aufzeigt und die Wahlfreiheit besteht. Dies zeugt von Gesprächsbereitschaft und Vertrauen in schwieriger Situation... Ihnen Alles Gute und freundliche Grüsse, Martin Brügger

Kassensturz, 17.03.2020, 21.05 Uhr

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