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Corona-Virus: Die Rechtsexpertin beantwortet Ihre Fragen
Aus Espresso vom 02.03.2020. Bild: SRF
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Kein Grund zur Verunsicherung Coronavirus: Das sind Ihre Rechte

Rechtsexpertin Gabriela Baumgartner gibt Antwort auf drängende Fragen.

Der Bundesrat hat Grossveranstaltungen abgesagt, um die weitere Ausbreitung des Coronavirus einzudämmen. Was passiert nun mit gekauften Tickets und gebuchten Unterkünften? Erhalten Konsumentinnen und Konsumenten ihr Geld zurück? Und was gilt am Arbeitsplatz? Antworten von Rechtsexpertin Gabriela Baumgartner.

Gabriela Baumgartner

Gabriela Baumgartner

Rechtsexpertin

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Gabriela Baumgartner ist Juristin und arbeitet als Redaktorin der Konsumenten-Sendungen «Kassensturz» und «Espresso» bei Schweizer Radio und Fernsehen SRF.

SRF «Espresso»: Kann ich zu Haus bleiben, weil ich Angst habe, mich im Büro oder auf dem Arbeitsweg anzustecken?

Gabriela Baumgartner: Nein. Ich kann verlangen, dass der Arbeitgeber Schutzmassnahmen trifft, zum Beispiel dass er Desinfektionsmittel und Masken zur Verfügung stellt. Wenn ich hingegen zu einer Risikogruppe gehöre, weil ich gesundheitliche Probleme habe, dann ist der Arbeitgeber verpflichtet, meine Gesundheit zu schützen. In diesem Fall muss er einen Angestellten an einen weniger ausgesetzten Ort versetzen, ihn zu Hause arbeiten lassen oder ganz freistellen.

Ich habe Anzeichen einer Erkältung. Muss ich mich krankmelden und zu Hause bleiben?

Nein. Ohne besondere Umstände ist das kein Grund, der Arbeit fernzublieben.

Ich arbeite im Aussendienst. Darf ich mich weigern, in Gebiete zu reisen, wo sich das Virus verbreitet?

Ja. In dieser Situation darf ein Arbeitgeber nicht verlangen, dass seine Angestellten in Risikogebiete reisen. Er muss ihnen andere Aufgaben zuweisen.

Habe ich Anspruch auf Lohn, wenn meine Gemeinde unter Quarantäne gestellt wird oder die Verkehrsmittel nicht mehr regelmässig verkehren und ich deshalb nicht zur Arbeit kann?

Diese Frage ist unter Experten umstritten. Grundsätzlich muss nicht der Arbeitgeber das Risiko tragen, wenn seine Angestellten aus diesen Gründen nicht zur Arbeit kommen können. Allerdings sind immer die konkreten Umstände zu berücksichtigen. Unstrittig ist, dass ein Arbeitgeber in dieser speziellen Situation im Rahmen seiner Fürsorgepflicht Hand bieten muss für Lösungen. Wenn möglich muss er seinen Angestellten gestatten, von zu Hause aus zu arbeiten. Sollte dies nicht möglich sein und sollte diese Situation eintreffen, sollten sich betroffene Angestellte unbedingt rechtlich beraten lassen.

Anders verhält es sich, wenn der Arbeitsort unter Quarantäne gestellt wird. In diesem Fall haben Angestellte Anspruch auf Lohn. Sie sind aber verpflichtet, wenn möglich Aufgaben zu Hause zu erledigen. Hingegen können Angestellte in dieser Situation nicht verpflichtet werden, Ferien oder Überstunden abzubauen.

Darf mir mein Arbeitgeber verbieten, privat in gefährdete Gebiete zu reisen?

Nein. Sein Weisungsrecht geht nicht soweit. Allerdings kann er verlangen, dass Angestellte offenlegen, wenn sie in solche Gebiete reisen. Ist das der Fall, muss ein Arbeitgeber Massnahmen zum Schutze aller Angestellten erlassen können.

Infoline des Bundes

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Das Bundesamt für Gesundheit (BAG) hat für Fragen zum neuartigen Coronavirus eine Infoline eingerichtet:

Telefonnummer 058 463 00 00

Sie ist täglich während 24 Stunden erreichbar.

Auf der Webseite des BAG gibt es tagesaktuelle Informationen.

Ich kann nicht zur Arbeit, weil die Krippe geschlossen ist und ich mein Kind betreuen muss. Habe ich Anspruch auf Lohn?

Ja. Eltern können ihre Kinder nicht zu Hause sich selber überlassen. Aus diesem Grunde haben sie Anspruch auf Lohnfortzahlung. Selbstverständlich sind Eltern verpflichtet, so rasch als möglich eine Betreuung zu organisieren, damit sie wieder zur Arbeit können.

Ich habe Tickets für ein Konzert, das nun abgesagt ist. Bekomme ich mein Geld zurück?

Ja. Wenn der Veranstalter seine vertraglich vereinbarte Leistung nicht erbringt, kann er kein Entgelt dafür verlangen. In verschiedenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen finden sich Klauseln, wonach es im Ermessen des Veranstalters ist, zu einem späteren Zeitpunkt eine Ersatzleistung anzubieten. Solche Klauseln sind grundsätzlich gültig, wenn die Konsumentin beim Kauf darauf hingewiesen worden ist. Dennoch sollten Konsumentinnen und Konsumenten ihr Geld zurückverlangen, wenn sie diese Ersatzleistung nicht annehmen können oder möchten. Die Stiftung für Konsumentenschutz fordert die Veranstalter auf, sich in dieser speziellen Situation kulant zu zeigen.

Ich wollte am Engadiner Ski-Marathon mitmachen. Bekomme ich das Startgeld zurück? Und was ist mit den Kosten für das Hotelzimmer, das ich reserviert habe?

Die Organisatoren des Engadiner Ski-Marathons werden die Startgelder nach Abzug einer Entschädigung für die bisherigen Aufwendungen zurückbezahlen. Wer ein Hotelzimmer kurzfristig annulliert, muss es dennoch bezahlen. In vielen Hotels gelten zeitlich abgestufte Annullationsbedingungen: Bei längerfristigen Absagen ist nur ein Teil des vereinbarten Preises geschuldet, bei kurzfristigen Absagen der ganze Betrag.

Ich möchte im April nach Italien reisen. Kann ich die Reise annullieren?

Eine Annullation ist möglich, wenn die Behörden vor Reisen in die betreffenden Gebiete warnen. Wer bei einem Reisebüro gebucht hat, wird eine Ersatzreise angeboten bekommen.

Wer kommt für die zusätzlichen Kosten auf, wenn ich in den Ferien bin und über mein Hotel Quarantäne verhängt wird?

Für diese Kosten – zusätzliche Übernachtungen, Verpflegung – müssen Betroffene grundsätzlich selber aufkommen. Wer in den Ferien strandet und nicht nach Hause kann, hat auch keinen Anspruch auf Lohn, sondern muss sich diese zusätzlichen Tage vom Ferienkonto abbuchen lassen.

Espresso, 02.03.2020, 8.13 Uhr

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