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Gemeinden können Personendaten weitergeben
Aus Espresso vom 14.02.2022. Bild: Keystone/Wolfgang Kumm
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«Schlauer i d’Wuche» Darf die Gemeinde meine Daten an Dritte herausgeben?

Unsere Daten sind geschützt. Eine Gemeindeverwaltung kann sie gleichwohl weitergeben. Es gibt aber Leitplanken.

Eine Hörerin des SRF-Konsumentenmagazins «Espresso» ist irritiert: Ihre Wohngemeinde, ein kleines Dorf im Kanton Bern, teilt im lokalen Mitteilungsblatt mit, dass sie Geburtsdaten und Adressen von gewissen Jahrgängen auf Anfrage an Vereine herausgibt. Wer das nicht möchte, könne sich melden, um die Datenweitergabe zu untersagen. Die Hörerin fragt sich grundsätzlich: «Darf eine Gemeinde Daten an Drittpersonen herausgeben?»

Kantone und Gemeinden müssen es regeln

Grundsätzlich sind unsere Daten durch die Bundesverfassung vor Missbrauch geschützt (Artikel 13, Schutz der Privatsphäre). Der Gesetzgeber erlaubt es aber den Kantonen und Gemeinden, in ihren Gesetzen und Gemeindeordnungen Regeln aufzustellen, unter denen die Weitergabe von Namenslisten mit Adressen, Jahrgang, Zivilstand oder Heimatort auf Anfrage gleichwohl möglich ist. Die kantonalen und lokalen Auflagen können sich aber unterscheiden. Am besten konsultiert man die Webseite des kantonalen Datenschützers oder jene seiner Wohngemeinde.

Eine Gemeinde, die sogenannte «Listenauskünfte» erteile, zum Beispiel einem Verein für dessen Mitgliederwerbung, brauche ein Reglement dafür, sagt der Datenschutzbeauftragte des Kantons Bern, Ueli Buri. Dieses müsse von der Gemeindeversammlung oder – in grösseren Gemeinden – vom Parlament erlassen werden. Einfach eine Mitteilung im Gemeindeblatt reiche bei Listenauskünften nicht aus. Und, wenn es die Gemeinde explizit erlaubt, können die Einwohnerdaten auch für kommerzielle Zwecke verwendet werden. Im Kanton Bern ist das so. Es gibt aber auch Kantone, wie etwa der Kanton Zürich, die das verbieten.

Recht auf Sperrung der Daten

Aber in allen Kantonen gilt: Jeder und jede habe ein Recht darauf, unkompliziert seine oder ihre Daten sperren zu lassen, so Buri: «Das ist an keine Bedingungen geknüpft. Das heisst, ich muss der Gemeinde nicht erklären, weshalb ich die Sperrung möchte.»

Ich muss der Gemeinde nicht erklären, weshalb ich die Sperrung möchte.
Autor: Ueli Buri Datenschutzbeauftragte des Kantons Bern

Es reiche aus, wenn man mitteile, dass die Gemeindeverwaltung keine persönlichen Daten weitergeben dürfe. Tue sie das trotzdem, könne man sich an die Datenschutzbehörden wenden. Dieses Recht auf Sperrung der Datenweitergabe gilt generell im ganzen Land.

Geburtstagsbesuch: Geht auch ohne Rechtsgrundlage

In jenem Berner Dorf, in dem die «Espresso»-Hörerin wohnt, existiert – wie in vielen anderen kleineren Gemeinden der Schweiz – kein Reglement für die Weitergabe von Einwohnerdaten an Dritte. Nun ist es aber auch so, dass die Gemeinde keine Namenslisten an Dritte herausgebe, wie der Gemeindeschreiber gegenüber «Espresso» versichert.

Man brauche die Daten lediglich dafür, dass ein Vertreter des Gemeinderats bei runden oder hohen Geburtstagen die Jubilarinnen und Jubilare besuchen und ihnen ein kleines Geschenk überreichen könne. Und man teile dies auf Anfrage auch der örtlichen Musikgesellschaft mit. Diese frage dann direkt an, ob sich die Jubilare über ein Ständchen freuen würden oder eher nicht. Auch gebe man einzelne Namen und Adressen weiter, wenn jemand eine Klassenzusammenkunft organisieren wolle.

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In solchen Einzelfällen erlaube das Gesetz die Bekanntgabe von Personendaten auch ohne Rechtsgrundlage, sagt der Berner Datenschützer. Umso mehr als bei Geburtstagen zum Beispiel, die Weitergabe der Daten ja meist «im Interesse der betroffenen Personen» erfolge. Ausser wenn diese es nicht wünschen.

Espresso, 14.02.22, 08:13 Uhr

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