Es ist eine Frage, die dem SRF-Konsumentenmagazin «Espresso» regelmässig gestellt wird – häufig im Zusammenhang mit der Kündigung von unterschiedlichen Abos oder Versicherungen: «Kann ich per E-Mail kündigen, wenn in den Geschäftsbedingungen eine ‹schriftliche› Kündigung verlangt wird?»
Die Frage scheint berechtigt, ist doch grundsätzlich auch eine E-Mail schriftlich. Allerdings erklärt Rechtsexpertin Gabriela Baumgartner: «Wenn ein Gesetz oder ein Vertrag etwas in schriftlicher Form verlangt, dann ist damit Papier mit handschriftlicher Unterschrift gemeint. Eine E-Mail reicht in einem solchen Fall nicht.»
Gesetzlich nicht klar definiert
Wichtig zu wissen: Es gibt kein Gesetz, das definiert, was konkret «schriftlich» bedeutet. «Aber im Gesetz ist geregelt, dass gewisse Dinge schriftlich sein müssen – etwa der Lehrvertrag», sagt Gabriela Baumgartner.
Wer auf Nummer sicher gehen will, wählt den Brief.
Und es werde allgemein davon ausgegangen, dass schriftlich eben Papier mit persönlicher Unterschrift bedeute.
Ist eine PDF-Datei die Lösung?
Eine Möglichkeit gibt es allenfalls, um das Porto oder die Gebühren für einen eingeschriebenen Brief zu sparen: Man könnte das Kündigungsschreiben ausdrucken, unterschreiben und dann wieder einscannen und als PDF-Datei versenden.
Laut der Rechtsexpertin gibt es hier aber eine gewisse Unsicherheit, «weil es eben nicht gesetzlich geregelt ist». Viele Fachleute seien jedoch der Meinung, dass diese Variante möglich sein müsste. «Trotzdem: Wer auf Nummer sicher gehen will, wählt den Brief», so die Rechtsexpertin.