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Ergänzungsleistungen Wenn das Geld zum Leben nicht reicht

Wenn AHV- oder IV-Rente nicht reichen, hat man Anspruch auf Ergänzungsleistungen. Wir klären wichtige Fragen dazu.

Miete, Krankenkasse, ÖV-Abo und Lebensmittel: Wenn das Geld zum Leben regelmässig nicht reicht, haben Menschen in der Schweiz Anspruch auf Hilfe. Zum Beispiel in Form von Ergänzungsleistungen (EL). Zurzeit gibt es in der Schweiz rund 350'000 Personen, die EL erhalten. Eine Expertin erklärt die wichtigsten Punkte.

Tanja Schläfli

Leiterin Ergänzungsleistungen SVA St. Gallen

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SRF: Wer hat Anspruch auf Ergänzungsleistungen?

Tanja Schläfli: Ergänzungsleistungen sind für Menschen gedacht, die eine AHV- oder IV-Rente beziehen. Sie müssen ihren Wohnsitz in der Schweiz haben und bestimmte finanzielle Voraussetzungen erfüllen. Sie müssen beispielsweise einen Bedarf ausweisen und dürfen ein bestimmtes Vermögen nicht überschreiten.

Wie finde ich heraus, ob mein Einkommen so tief ist, dass es eben nicht reicht?

Es gelten gesetzliche Grundlagen zur Berechnung. Um den Bedarf festzustellen, werden anerkannte Ausgaben mit den anrechenbaren Einnahmen verglichen. Unter den Ausgaben versteht man etwa die Krankenkassenprämie, Miete oder auch eine Pauschale für den Lebensbedarf. Einnahmen sind klassischerweise die Rente, allenfalls ein Erwerbseinkommen und auch ein Teil aus dem Vermögen wird da angerechnet. Am besten benutzt man einen Onlinerechner.

Wer in einem eigenen Haus wohnt, kann trotzdem EL beantragen.
Autor: Tanja Schläfli Expertin für Ergänzungsleistungen

Muss man die EL eigentlich jedes Jahr neu beantragen?

Nein. Ergänzungsleistungen sind Leistungen, welche monatlich ausgerichtet werden. Solange es keine Veränderung gibt, werden sie ausbezahlt. Wichtig ist: Wenn sich etwas verändert, wie die Miete, muss das unmittelbar gemeldet werden. Dann werden die Leistungen angepasst.

Wie sieht es aus mit Vermögen – etwa einem Haus, in dem man seit Jahrzehnten drin wohnt?

Betroffene fragen uns oft, ob sie ihr Haus verkaufen müssen, um EL beantragen zu können. Dazu kann ich sagen: Für die Vermögensschwelle zählt ein selbst bewohntes Haus oder eine Wohnung nicht dazu. So ist jemand nicht dazu gezwungen, das Haus verkaufen. Anders sieht es aus bei einem Haus, das ich nicht selbst bewohne. Das wird wie alle anderen Vermögenswerte mitberücksichtigt.

Muss man Ergänzungsleistungen zurückzahlen?

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Nein. Ergänzungsleistungen muss man grundsätzlich nicht zurückzahlen. Wichtig ist: Wenn sich etwas verändert auf der Einnahmeseite oder auch beim Vermögen, dann müssen Betroffene sich umgehend melden. Dann wird die Ergänzungsleistung neu berechnet oder auch eingestellt.

Sollten es EL-Beziehende versäumen, eine Veränderung rechtzeitig zu melden, dann müsste man diesen zu viel bezogenen Teil zurückzahlen.

Menschen, welche in einem Alters- und Pflegeheim leben, haben auch Anspruch auf EL?

Ja, auch durch diese Ausgaben kann ein EL-Anspruch entstehen. Betreuungskosten oder auch der Selbstbehalt der Pflege werden als Ausgaben angerechnet.

Können Behörden eigentlich zuerst auf meine Kinder zugehen, bevor Ergänzungsleistungen gesprochen werden? Müssen die Kinder für mich zahlen?

Nein. Für die Ergänzungsleistungen sind nur die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Person relevant, die den Antrag stellt. In die Berechnung mit einbezogen werden Ehepartner und unterhaltspflichtige Kinder.  

Scham sollten Betroffene wirklich nicht haben.
Autor: Tanja Schläfli EL-Expertin

Was ist der Unterschied von Ergänzungsleistungen und Sozialhilfe? Viele Menschen schämen sich und wollen dem Staat nicht auf der Tasche liegen.

Ja, das ist etwas, was wir auch immer wieder hören. Dazu kann ich sagen: Auf die EL hat man einen Rechtsanspruch. Es ist gesetzlich vorgesehen, dass Rentnerinnen und Rentner Ergänzungsleistungen beziehen können, die dauerhaft die Ausgaben decken. Die Sozialhilfe ist da ein anderes System und vielmehr für eine vorübergehende Notlage gedacht. Deshalb an dieser Stelle: Scham sollten Betroffene wirklich nicht haben.

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Radio SRF 1, Espresso, 02.04.2026, 08:10 Uhr

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