Worum geht es? Der Sohn einer Swica-Kundin staunte kürzlich über eine Rechnung an seine Mutter: Sie erhielt von der Krankenkasse eine Forderung in Höhe von lediglich 5 Rappen. Es handelte sich um eine E-Bill-Rechnung, welche direkt im Online-Banking angezeigt wurde. Der Sohn der 97-Jährigen ist perplex: «Ich habe noch niemals eine Rechnung in der Höhe von 5 Rappen gesehen», sagt er im SRF-Konsumentenmagazin «Espresso». Er habe deshalb beim Kundendienst nachgefragt.
Was sagt der Kundendienst? Am Telefon heisst es, die Swica verschicke Rechnungen per Post zwar erst ab 20 Franken. Bei elektronischen, vollautomatisierten Rechnungen hingegen gebe es keine solche Limite. Dies kann der Sohn nicht nachvollziehen: «Solche Rechnungen lösen bei Betroffenen Reaktionen aus.» Allein sein fünfminütiges Gespräch mit dem Mitarbeiter sei wohl teurer gewesen als 5 Rappen. Dazu kämen weitere Aufwände wie die Software-Programmierung oder Stromkosten. Insgesamt würden solche Mini-Rechnungen den Verwaltungsapparat nur unnötig aufblähen.
Was sagt die Swica-Medienstelle? Laut Krankenkasse entstehen keine zusätzlichen Kosten, wenn sie solche Kleinstbeträge per E-Bill sofort verrechnet. Es handle sich um einen Standardprozess. Das Ganze sei günstiger, als solche Forderungen zu einer nächsten Abrechnung zu addieren. Zur Reklamation des Kunden heisst es: Solche Kleinstrechnungen seien eine Ausnahme. Andere Kundinnen und Kunden hätten sich nicht darüber beschwert. Eine solche Forderung führe bei ihnen zu keinem Mehraufwand.
Wie gehen andere Krankenkassen vor? SRF hat bei verschiedenen Krankenkassen nachgefragt. Nebst der Swica verrechnet nur die Concordia solche Kleinstbeträge direkt weiter. Andere grosse Kassen wie Visana oder Helsana informieren die Kundinnen und Kunden zwar über die Kosten. Sie verrechnen Kleinstbeträge aber erst später mit grösseren Forderungen. Auch die KPT und die Assura machen dies so: Beide berechnen auf elektronischem Weg und per Post erst Beträge ab 5 Franken. Dies sei kundenfreundlicher, schreibt die KPT sinngemäss – und der Aufwand und die Kosten für die Rechnung seien sonst «unverhältnismässig».
Können Kassen Kleinstforderungen auch erlassen? Nein, laut Bundesamt für Gesundheit (BAG) ist dies in der Grundversicherung nicht erlaubt. Die Versicherten müssten sich an den Kosten der von ihnen bezogenen Leistungen beteiligen. «Diese Kostenbeteiligung ist zwingend zu erheben», sagt Mediensprecherin Stéphanie Germanier. Das Gesetz lasse den Krankenkassen diesbezüglich keinen Handlungsspielraum.