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Online-Buchhandel Konsumentenschutz prüft Amazon-Verstoss

Amazon missachtet bei eBooks das Geoblocking-Verbot.

Wer sich auf Amazon mit einem Schweizer Konto anmeldet, zahlt für ein eBook mehr als jemand aus Deutschland. Das ist verboten, denn in der Schweiz gilt seit anderthalb Jahren das Geoblocking-Verbot. Online-Anbieter aus dem Ausland dürfen Schweizer Kunden nicht benachteiligen, indem sie sie beispielsweise zwingen, auf ihrer Schweizer Seite mit meist höheren Preisen einzukaufen.

Bei einem deutschen Online-Shop müssen Kundinnen und Kunden aus der Schweiz also zu den gleichen Bedingungen bestellen können wie Personen aus Deutschland. Amazon missachtet dies im Falle von eBooks. Die Stiftung für Konsumentenschutz und das Staatssekretariat für Wirtschaft Seco sind informiert.

«Aus unserer Sicht ist klar, dass das Geoblocking-Verbot auch für eBooks gilt», sagt André Bähler von der Stiftung für Konsumentenschutz. Man werde einen möglichen Verstoss prüfen und wenn nötig mit Amazon und auch anderen Anbietern Kontakt aufnehmen. Man gehe jeder Meldung nach, so Bähler.

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Auch das Staatssekretariat für Wirtschaft (Seco) ist informiert, wird jedoch erst aktiv, wenn es mehrere Meldungen gegen dasselbe Unternehmen erhält. Konsumentinnen und Konsumenten können dem Seco Beschwerden wegen mutmasslicher Verstösse gegen das Geoblocking-Verbot melden.

Das Seco kann gegen Personen und Unternehmen, welche die genannte Bestimmung verletzen, Zivilklage in der Schweiz einreichen. In Einzelfällen kann das Seco nicht intervenieren. Bisher habe es erst wenige Beschwerden gegen Amazon gegeben, heisst es auf Anfrage beim Seco.

Noch nicht alle gerügten Onlineshops haben umgestellt

Im April hat die Stiftung für Konsumentenschutz zwölf Onlineshops wegen Missachtung des Geoblocking-Verbots gerügt. Elf davon haben ihren Online-Auftritt bereits umgestellt, bei einem gebe es noch technische Probleme, der Wille für die Umstellung sei aber da, sagt André Bähler vom Konsumentenschutz. «Das zeigt, dass man das Gesetz in der Schweiz eben auch im Ausland durchsetzen kann.»

Vorgehen bei möglichem Geoblocking-Verstoss

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  • Online-Händler direkt anschreiben und auf Verstoss gegen Art. 3a UWG (Geoblocking-Verbot) aufmerksam machen.
  • Mit dem Meldeformular auf der Website des Konsumentenschutzes möglichen Verstoss gegen das Geoblocking-Verbot melden. Dies ist auch anonym möglich.

 

Espresso, 27.06.2023, 08:13 Uhr

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