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Schwieriger Umtausch «Problemlos zurückbringen» – und dann gibt’s einen Gutschein

Eine Kundin darf einen Aquariumfilter zum Ausprobieren mitnehmen. Als er nicht passt, erhält sie kein Geld zurück.

Eine Frau aus Möhlin (AG) ist an ihrem Arbeitsort für das grosse Aquarium zuständig. Beim Reinigen ist der Filter kaputtgegangen und musste ersetzt werden. Mit der Seriennummer ging die Frau zum Tierbedarfshändler Qualipet in Pratteln (BL).

Den gleichen Filter gab es nicht, erzählt sie im SRF-Konsumentenmagazin «Espresso». Ein Mitarbeiter meinte, sie könne einen anderen mitnehmen. Der würde vielleicht passen. Und wenn nicht? «Kein Problem. Dann bringen Sie ihn einfach wieder zurück», so die Antwort des Verkäufers.

Der Filter passte tatsächlich nicht. Er hatte zwei statt drei Anschlüsse für Schläuche, was die Frau bereits merkte, als sie ihn auspacken wollte. In Originalverpackung brachte sie den Aquariumfilter zu Qualipet zurück. Von der Verkäuferin erhielt sie jedoch nicht das Geld zurück, sondern nur einen Gutschein über den Kaufbetrag von 369 Franken. Sie wehrte sich. Die Verkäuferin sagte, das sei bei Qualipet so üblich und stehe auch auf dem Kassenzettel. Auch die Filialleiterin liess ausrichten, dass es nur einen Gutschein gebe.

Verschiedene Umtauschregeln online und im Laden

Die Kundin, die selbst keine Haustiere hat, sitzt nun auf einem Gutschein für 369 Franken. Ihr Unverständnis wächst, als sie einen Blick in den Online-Shop von Qualipet wirft. Hätte sie den Filter dort bestellt, hätte sie beim Umtausch das Geld zurückerhalten. Dort gelten offenbar andere Regeln.

Qualipet-Gründer und Verwaltungsratspräsident Rolf Boffa erklärt diesen Unterschied so: «Beim Verkauf in der Filiale erfolgt in jedem Fall eine Beratung – und der Zahlvorgang ist mit der Übergabe des Produktes erfolgt. Damit ist auch ein Verkaufsvertrag erfüllt.» Das falsche Produkt könne im Laden auch gegen ein passendes umgetauscht werden. Das hätte auch diese Kundin tun können.

Den Vorwurf, dass die Kundin nicht über die Umtauschregelung informiert worden sei, weist er zurück. Das stehe auf der Quittung und sei an der Kasse angeschrieben. Bei einem erneuten Besuch in der Filiale Pratteln sieht die Kundin tatsächlich ein solches Schild neben der Kasse. Sie betont, dieses sei noch nicht dort gewesen, als sie den Filter gekauft und zurückgebracht habe.

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Rechtsexpertin: Aussage des Verkäufers ist entscheidend

Für «Espresso»-Rechtsexpertin Gabriela Baumgartner kommt es gar nicht darauf an, ob dieser Hinweis auf dem Kassenbon und neben der Kasse angebracht ist. Rechtlich gesehen sei in diesem Fall gar kein Vertrag zustande gekommen: «Der Verkäufer hat der Kundin gesagt hat, sie könne die Pumpe problemlos zurückbringen, wenn sie nicht passe. Rechtlich gesehen ist das eine Bedingung für das Zustandekommen des Vertrags. Die Bedingung, dass die Pumpe passt, ist hier nicht eingetreten und der Vertrag damit nicht zustande gekommen.»

Die Kundin erhält doch noch ihr Geld zurück

Rolf Boffa von Qualipet hat bei dieser Aussage nichts einzuwenden. Er kommt der Kundin jedenfalls entgegen. Sie seien keine Paragrafenreiter. Die Frau könne ihm den Gutschein senden und er sorge dafür, dass ihr der Betrag erstattet werde.

An den konkreten Vorfall könne sich in der Filiale Pratteln niemand erinnern. Und weder «Espresso» noch er wüssten, ob der Mitarbeiter dies auch tatsächlich so gesagt habe. Ein anderer derartiger Fall sei ihm nicht bekannt, doch ein Fehler sei nie auszuschliessen.

Espresso, 2.10.23, 8:10 Uhr

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