Fast zwei von drei Jugendlichen in der Schweiz machen eine Berufslehre. Als Zimmermann, Köchin, Informatikerin oder Fachangestellter Gesundheit, zum Beispiel. Nicole Cornu, beim Schweizerischen Gewerkschaftsbund unter anderem für die Berufsbildung verantwortlich, erklärt, welche Rechte junge Leute in Ausbildung haben.
SRF: Was ist das Wichtigste, was Lernende wissen müssen?
Nicole Cornu: Das Wichtigste bei der Berufslehre ist, dass es nicht einfach nur Arbeit ist. Es ist eine Ausbildung. Die lernende Person hat ein gesetzliches Recht auf eine Begleitung und auf eine qualitativ hochwertige Ausbildung. Dazu gehört auch das Recht auf Erholung.
Bei Minderjährigen darf ein Arbeitstag beispielsweise nicht mehr als neun Stunden betragen. Und: Wer unter 20 Jahre alt ist, hat Anspruch auf fünf Wochen Ferien pro Jahr.
Höchstens neun Stunden pro Tag arbeiten: In der Realität sieht das oft anders aus. Der Vater einer angehenden Gärtnerin hat sich bei SRF gemeldet. Er berichtet, dass seine Tochter im zweiten Lehrjahr teilweise bis über 13 Stunden pro Tag arbeiten musste. Ist das erlaubt?
Nein, das geht zu weit. Ein Arbeitstag von 13 Stunden ist viel zu lang. Lernende stehen unter einem besonderen gesetzlichen Schutz, dem sogenannten Jugendarbeitsschutz.
Das Wichtigste ist, dass man solche Probleme nicht zu lange für sich behält.
Je nach Alter gibt es strikte Höchstarbeitszeiten und vorgeschriebene Ruhezeiten. Auch Überstunden sind für Lernende grundsätzlich nicht erlaubt – es sei denn, es handelt sich um ganz eng definierte Ausnahmefälle.
Was kann man tun, wenn der Chef oder die Chefin einen trotzdem so lange schuften lässt?
Das Wichtigste ist, dass man solche Probleme nicht zu lange für sich behält. Der erste Schritt sollte immer das direkte Gespräch mit den Berufsbildnerinnen und -bildnern im Betrieb sein. Wenn das nichts bringt, sollte man sich Unterstützung bei einer Vertrauensperson suchen – das kann jemand anderes im Betrieb sein oder auch eine Lehrperson an der Berufsfachschule.
Hilft auch das nicht, gibt es beim Kanton für jedes Lehrverhältnis eine zuständige Stelle: die Lehraufsicht beim jeweiligen kantonalen Berufsbildungsamt.
Die Mutter einer angehenden Fachfrau Gesundheit berichtet uns, dass der Lehrbetrieb, ein Spital, die Ferienwochen für alle drei Lehrjahre bereits im Voraus fix eingeteilt hat. Die Tochter kann deshalb nicht in ein Musiklager. Ist das okay?
Dass die Ferien bereits drei Jahre im Voraus komplett einseitig festgelegt werden, ist eher ein Extremfall. Grundsätzlich ist es zwar so, dass der Lehrbetrieb den Zeitpunkt der Ferien bestimmt.
Aber: Der Betrieb muss nach Möglichkeit auf die Wünsche der lernenden Person eingehen und Rücksicht nehmen.
Berufslehre: Hilfreiche Links
Ein Zimmermannslehrling fiel wegen Rückenproblemen zwei Tage aus. Auf dem Lohnausweis zeigte sich: An zwei Tagen wurde ihm der Lohn gekürzt. Darf das ein Betrieb machen?
Nein, grundsätzlich sind Lohnabzüge bei Krankheit während der Lehre nicht zulässig. Wenn eine lernende Person krank ist, hat sie weiterhin Anspruch auf ihren vollen Lohn. Der Betrieb ist gesetzlich verpflichtet, diesen weiter zu entrichten.
Je nach Lehrvertrag oder Kollektivversicherungen kann es zwar Spezialfälle geben, aber wer mit solchen Abzügen konfrontiert wird und unsicher ist, sollte dies durch die kantonale Lehraufsicht prüfen lassen.
Das Gespräch führte Peter Fritsche.