Zum Inhalt springen

Header

Zur Übersicht von Play SRF Audio-Übersicht

Start in die Berufslehre Rechte im Lehrbetrieb: Das müssen Lernende wissen

Im August beginnt für Zehntausende junge Leute die Berufslehre. Neben Pflichten gehen damit auch Rechte einher.

Fast zwei von drei Jugendlichen in der Schweiz machen eine Berufslehre. Als Zimmermann, Köchin, Informatikerin oder Fachangestellter Gesundheit, zum Beispiel. Nicole Cornu, beim Schweizerischen Gewerkschaftsbund unter anderem für die Berufsbildung verantwortlich, erklärt, welche Rechte junge Leute in Ausbildung haben.

Nicole Cornu

Schweizerischer Gewerkschaftsbund

Personen-Box aufklappen Personen-Box zuklappen

Nicole Cornu ist beim Schweizerischen Gewerkschaftsbund (SGB) unter anderem für die Berufs- und Weiterbildung verantwortlich. Davor war sie unter anderem Fachverantwortliche Berufsbildung beim Kaufmännischen Verband (KV). Seit Anfang 2026 ist sie zudem Mitglied der Eidgenössischen Kommission für Kinder- und Jugendfragen (EKKJ).

SRF: Was ist das Wichtigste, was Lernende wissen müssen?

Nicole Cornu: Das Wichtigste bei der Berufslehre ist, dass es nicht einfach nur Arbeit ist. Es ist eine Ausbildung. Die lernende Person hat ein gesetzliches Recht auf eine Begleitung und auf eine qualitativ hochwertige Ausbildung. Dazu gehört auch das Recht auf Erholung.

Bei Minderjährigen darf ein Arbeitstag beispielsweise nicht mehr als neun Stunden betragen. Und: Wer unter 20 Jahre alt ist, hat Anspruch auf fünf Wochen Ferien pro Jahr.

Höchstens neun Stunden pro Tag arbeiten: In der Realität sieht das oft anders aus. Der Vater einer angehenden Gärtnerin hat sich bei SRF gemeldet. Er berichtet, dass seine Tochter im zweiten Lehrjahr teilweise bis über 13 Stunden pro Tag arbeiten musste. Ist das erlaubt?

Nein, das geht zu weit. Ein Arbeitstag von 13 Stunden ist viel zu lang. Lernende stehen unter einem besonderen gesetzlichen Schutz, dem sogenannten Jugendarbeitsschutz.

Das Wichtigste ist, dass man solche Probleme nicht zu lange für sich behält.

Je nach Alter gibt es strikte Höchstarbeitszeiten und vorgeschriebene Ruhezeiten. Auch Überstunden sind für Lernende grundsätzlich nicht erlaubt – es sei denn, es handelt sich um ganz eng definierte Ausnahmefälle.

Was kann man tun, wenn der Chef oder die Chefin einen trotzdem so lange schuften lässt?

Das Wichtigste ist, dass man solche Probleme nicht zu lange für sich behält. Der erste Schritt sollte immer das direkte Gespräch mit den Berufsbildnerinnen und -bildnern im Betrieb sein. Wenn das nichts bringt, sollte man sich Unterstützung bei einer Vertrauensperson suchen – das kann jemand anderes im Betrieb sein oder auch eine Lehrperson an der Berufsfachschule.

«Espresso» ist an Ihrer Meinung interessiert

Box aufklappen Box zuklappen

Hilft auch das nicht, gibt es beim Kanton für jedes Lehrverhältnis eine zuständige Stelle: die Lehraufsicht beim jeweiligen kantonalen Berufsbildungsamt.

Nacht- und Wochenendarbeit: Was gilt?

Box aufklappen Box zuklappen

In bestimmten Branchen wie der Gastronomie oder der Pflege ist Arbeit während der Nacht und am Wochenende üblich. Wie sieht das rechtlich in der Ausbildung aus?

Expertin Nicole Cornu sagt: «Das lässt sich nicht pauschal beantworten. In Branchen wie dem Gastgewerbe, dem Gesundheitswesen oder in Bäckereien gehört die Arbeit in der Nacht und am Wochenende zur Ausbildung dazu. Aber auch hier setzt das Gesetz klare Grenzen. Allgemein gilt: Je jünger die lernende Person ist, desto strenger sind die Regeln. Ausnahmen müssen klar definiert und oft auch speziell bewilligt werden.»

Die Mutter einer angehenden Fachfrau Gesundheit berichtet uns, dass der Lehrbetrieb, ein Spital, die Ferienwochen für alle drei Lehrjahre bereits im Voraus fix eingeteilt hat. Die Tochter kann deshalb nicht in ein Musiklager. Ist das okay?

Dass die Ferien bereits drei Jahre im Voraus komplett einseitig festgelegt werden, ist eher ein Extremfall. Grundsätzlich ist es zwar so, dass der Lehrbetrieb den Zeitpunkt der Ferien bestimmt.

Aber: Der Betrieb muss nach Möglichkeit auf die Wünsche der lernenden Person eingehen und Rücksicht nehmen.

Berufslehre: Hilfreiche Links

Ein Zimmermannslehrling fiel wegen Rückenproblemen zwei Tage aus. Auf dem Lohnausweis zeigte sich: An zwei Tagen wurde ihm der Lohn gekürzt. Darf das ein Betrieb machen?

Nein, grundsätzlich sind Lohnabzüge bei Krankheit während der Lehre nicht zulässig. Wenn eine lernende Person krank ist, hat sie weiterhin Anspruch auf ihren vollen Lohn. Der Betrieb ist gesetzlich verpflichtet, diesen weiter zu entrichten.

Je nach Lehrvertrag oder Kollektivversicherungen kann es zwar Spezialfälle geben, aber wer mit solchen Abzügen konfrontiert wird und unsicher ist, sollte dies durch die kantonale Lehraufsicht prüfen lassen.

Das Gespräch führte Peter Fritsche.

Wie verbindlich ist eine mündliche Zusage?

Box aufklappen Box zuklappen

In den nächsten Wochen und Monaten bewerben sich auch wieder Tausende von Jugendlichen für eine Lehrstelle im Folgejahr. Und es werden mündliche Zusagen gemacht. Eine Mutter erzählt gegenüber SRF, dass ihr Sohn von einer grossen Firma mehrfach mündlich und schriftlich eine Zusage für eine Lehrstelle erhielt – und dann doch noch eine Absage bekam. Das wirft die Frage auf, wie verbindlich solche Zusagen sind.

Dazu sagt Nicole Cornu vom Gewerkschaftsbund: «Mündliche Zusagen sind rechtlich immer eine sehr schwierige Angelegenheit. Ein Lehrvertrag ist erst dann wirklich verbindlich, wenn er in der offiziellen schriftlichen Form abgefasst und von beiden Parteien unterzeichnet worden ist. Aber selbst nach der Unterschrift darf man nicht vergessen: Während der Probezeit – die in den ersten Wochen gilt – kann das Lehrverhältnis von beiden Seiten ohne Angabe von Gründen mit einer kurzen Frist aufgelöst werden. Erst nach der Probezeit ist eine vorzeitige Auflösung nur noch im gegenseitigen Einverständnis oder bei Vorliegen schwerwiegender Gründe möglich.»

Radio SRF 1, Espresso, 30.07.26, 8:10 Uhr;liea

Meistgelesene Artikel