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Visana-Prämienvergleich «Irreführender Gebrauch des Schweizer Kreuzes»

Die fragwürdige Vergleichsseite wird vom Markenschutz gerüffelt und muss inhaltliche Anpassungen vornehmen.

Die Seite «krankenkassenadmin.ch» macht mit der Bezeichnung «admin» und mit Schweizer Kreuzen den Anschein, sie sei ein unabhängiges Prämienvergleichsangebot des Bundes. In Tat und Wahrheit steckt die Firma Nextgen Technology dahinter, die der Krankenkasse Visana gehört.

Lügen am Telefon

Zwei Testanrufe des SRF-Konsumentenmagazins «Espresso» haben auch gezeigt: Man kommt nicht um ein Telefongespräch herum und dort wird einem die Visana empfohlen. Überdies haben eine Beraterin und ein Berater frech vorgetäuscht, sie würden im Auftrag des Bundes arbeiten oder für einen «Kantonalvergleich Zürich», den es nicht gibt.

So etwas gehe natürlich nicht, hiess es bei der Visana. Die Krankenkasse kündigte an, man werde jene Beratungsfirma und deren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter anweisen, sich an die brancheninternen Regeln zur Kundenanwerbung zu halten und dabei unter anderem auch transparent zu machen, in wessen Auftrag sie tätig sind.

Auf die Frage, ob auf jener Prämienvergleichsseite nicht deutlicher gemacht werden müsste, dass dies kein Angebot des Bundes sei, hiess es bei der Visana, man halte dies nicht für nötig.

Betreiber müssen über die Bücher

Das eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum (IGE), die zentrale Anlaufstelle des Bundes für alle Fragen zu Patenten, Marken, geografischen Herkunftsbezeichnungen und Urheberrecht, ist anderer Ansicht.

Jürg Herren, Leiter des Rechtsdienstes, kommt auf Anfrage von «Espresso» zum Schluss, dass die Betreiber von «krankenkassenadmin.ch» über die Bücher müssen: «Die Kombination des Ausdrucks ‹Admin›, also der allgemein bekannten URL der Bundesverwaltung, mit dem Schweizer Kreuz erweckt unseres Erachtens den irreführenden Eindruck, es handle sich um eine amtliche Dienstleistung der Schweizer Behörden», sagt Herren.

Die Verantwortlichen der Prämienvergleichsseite erhalten dieser Tage vom IGE eine schriftliche Abmahnung, verbunden mit der Aufforderung, die Seite anzupassen. Man behandle zwei bis drei solche Fälle pro Woche, so Herren. Und meist reiche ein solche Aufforderung, um das Problem zu beheben.

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Verstoss gegen das Wappenschutzgesetz

Das IGE sieht im vorliegenden Fall einen Verstoss gegen das Wappenschutzgesetz (Art. 6 Bst. g WSchG). Wer gewerbsmässig und absichtlich gegen dieses verstösst, kann angezeigt werden und muss unter Umständen mit einer happigen Busse rechnen, bis hin zu einer Freiheitsstrafe von maximal fünf Jahren.  

Für die Verwendung des Schweizer Kreuzes, des Wappensymbols und der Herkunftsbezeichnung «Schweizerisch» gelten klare Regeln. So dürfen etwa private Dienstleister das Schweizer Kreuz nur in ihrem Auftritt verwenden, wenn ihr Sitz und die Verwaltung in der Schweiz sind. Der Gebrauch des Wappens ist ausdrücklich dem Bund vorbehalten.

Bei der Visana heisst es auf Anfrage, man sei bereits daran, Inhalt und Erscheinungsbild jener Seite zu überprüfen.

Weiterführende Links

Espresso, 27.9.23, 08:10

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