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Krankenkassen müssen so oder so eine Versicherungskarte ausstellen
Aus Espresso vom 02.03.2023. Bild: Keystone / Christian Beutler
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Offene Krankenkassenprämien «Darf mir die Krankenkasse den Versicherungsausweis verweigern?»

Darf eine Krankenkasse bei offenen Prämien Leistungen verweigern?

Die Rechtslage kurz erklärt:

Wer seine Krankenkassenprämien nicht bezahlt, muss in einzelnen Kantonen mit Leistungseinschränkungen rechnen. Denn: Das Krankenversicherungsgesetz (KVG) erlaubt es den Kantonen, Personen mit offenen Krankenkassenprämien auf eine «schwarze Liste» zu setzen. Die Kantone Aargau, Luzern, Tessin, Thurgau und Zug führen solche «schwarze Listen».

Wer in diesen Kantonen seine Prämien und Kostenbeteiligungen auch nach Mahnungen und Betreibungen nicht bezahlt, wird auf einer solchen Liste erfasst. Mit schwerwiegenden Konsequenzen: Wer auf einer «schwarzen Liste» fungiert, hat nur noch im Notfall Anspruch auf medizinische Leistungen.

Alle anderen Kantone führen keine solchen Listen. Dort drohen bei Prämienrückständen zwar auch Mahnungen und Betreibungen, aber keine Leistungseinschränkungen. Überall gilt aber, dass Personen mit Prämienrückständen ihre Kasse bis zur Bezahlung aller offenen Rechnungen nicht wechseln dürfen. Weitere Einschränkungen oder Sanktionen sieht das Gesetz nicht vor.

Was gilt als Notfallbehandlung?

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Als Notfall gilt eine medizinische Behandlung, die nicht aufgeschoben werden kann, weil die Patientin oder der Patient ohne sofortige Behandlung gesundheitlichen Schaden oder den Tod befürchten muss. In solchen Fällen müssen auch Personen behandelt werden, die auf einer «schwarzen Liste» stehen.

Kasse verweigert neue Versicherungskarte

Ein «Espresso»-Hörer aus dem Kanton Bern gehört zu den Personen, die mit ihren Prämienzahlungen im Verzug sind. Die Kasse hat ihn bereits gemahnt und betrieben. Ohne Erfolg. Denn der gesundheitlich angeschlagene Mann wartet seit Monaten auf den Entscheid der Invalidenversicherung über eine Rente. Bis der Entscheid vorliegt, hat der Mann keine Einkünfte und kann deshalb auch nicht gepfändet werden.

Kürzlich stellte sein Arzt fest, dass seine Versicherungskarte abgelaufen ist. Per Mail bittet der Versicherte seine Krankenkasse um Ausstellung einer neuen Karte. Die Antwort der Versicherung: «Vielen Dank für Ihre Mitteilung. Aufgrund von Zahlungsausständen können wir Ihnen leider keine neue Versichertenkarte zukommen lassen. Zögern Sie nicht, uns bei Fragen zu kontaktieren.»

Alle Rechtsfragen

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Rechtsexpertinnen Raphaela Reichlin und Gabriela Baumgartner
Legende: Gabriela Baumgartner und Raphaela Reichlin Quelle: SRF Oscar Alessio / Roberto Crevatin

Die Rechtsexpertinnen Gabriela Baumgartner und Raphaela Reichlin beantworten jeden Donnerstag im «Espresso» eine Rechtsfrage. Hier geht es zu den bisherigen Antworten.

Falls auch Sie eine Frage haben, schreiben Sie uns.

Der Betroffene kontaktiert «Espresso». Die Antwort ist kurz und klar: Das Vorgehen der Kasse ist unzulässig. Das Krankenversicherungsgesetz schreibt in seiner Verordnung über die Versichertenkarte vor, dass die Kasse ihren Versicherten eine Versicherungskarte ausstellen muss. Ob jemand mit den Prämien im Rückstand ist oder gar auf einer «schwarzen Liste» fungiert, spielt dabei keine Rolle.

Espresso, 02.03.23, 08:13 Uhr;

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