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Gesundheit Mehr Rechte für Patienten

Am 1. Januar 2013 tritt das neue Erwachsenschutzrecht in Kraft. Eine der wichtigsten Neuerungen: Patienten können ihre Behandlungswünsche in einer Verfügung verbindlich festhalten. Espresso mit den wichtigsten Neuerungen für Patienten und ihre Angehörigen.

Das neue Gesetz will die Selbstbestimmung von Patientinnen und Patienten verbessern. Künftig können diese in einer Patientenverfügung festhalten, welche Art von medizinischen Behandlungen sie wünschen, wenn sie sich nicht mehr selber dazu äussern können.

Eine Patientenverfügung kann darüber hinaus beinhalten, ob der Betroffene seine Organe spenden möchte und mit welchen Vertrauenspersonen der Arzt sich besprechen muss.

Angehörige haben Mitspracherecht

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Liegt keine Patientenverfügung vor oder beantwortet ein Dokument eine bestimmte Frage nicht klar, so müssen künftig Ärzte ihr Vorgehen mit Angehörigen besprechen. Laut Gesetz haben Ehepartner, Partner in eingetragener Partnerschaft, Kinder und Geschwister zwingend ein Mitspracherecht.

Hat ein Patient keine Angehörigen, muss der Arzt sein Vorgehen von der Erwachsenenschutzbehörde genehmigen lassen.

Bereits heute kommt es vor, dass Angehörige bei solchen Entscheidungen überfordert sind. Weil sie die Wünsche des Patienten nicht kennen oder nicht entscheiden möchten. Wer also keine Patientenverfügung verfasst, riskiert, dass seine Angehörigen mit ihrem Gewissen in einen Konflikt geraten.

Beratung ist nötig

Aus diesem Grunde ist es ratsam, eine Patientenverfügung zu verfassen. Sie muss schriftlich vorliegen, von Hand datiert und unterschrieben sein. Verschiedene Organisationen bieten vorgedruckte Dokumente zum Ausfüllen an – zum Teil mit Beratung und Hinterlegungsmöglichkeiten.

Solche Patientenverfügungen zum Ausfüllen sind je nach Organisation unterschiedlich umfangreich und kompliziert. Deshalb sollte man sich beim Ausfüllen von einem Arzt beraten lassen.

Hat ein Patient seine Wünsche in einer Verfügung festgehalten, sind die Ärzte künftig daran gebunden. Auch wenn ein Wunsch nicht nachvollziehbar oder unvernünftig erscheint. Einzig ungesetzlichen Wünschen wie aktiver Sterbehilfe dürfen sie keine Folge leisten.

Auch zum Selbstbestimmungsrecht eins jeden Patienten gehört, dass er auf dieses Selbstbestimmungsrecht verzichten darf. Etwa, indem er einer beliebigen Vertrauensperson diese Entscheidungen überlässt oder in dem er anordnet, die Ärzte sollen ihn nach bestem Wissen und Gewissen behandeln.

Registrierung klappt noch nicht überall

Damit eine Patientenverfügung für Ärzte greifbar ist, sollte sie zum Beispiel beim Spitaleintritt abgegeben oder beim Hausarzt hinterlegt werden. Wer eine Vertrauensperson bezeichnet, sollte mit dieser den Inhalt besprechen und ihr eine Kopie aushändigen.

Laut Gesetz kann künftig das Vorhandensein einer Patientenverfügung auf der Versichertenkarte abgespeichert werden. Es ist aber damit zu rechnen, dass im Januar noch nicht alle Krankenkassen oder Ärzte über die entsprechenden Geräte verfügen. 

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