Neu sind alle Heime verpflichtet, bei einer urteilsunfähigen Person einen Betreuungsvertrag mit Angehörigen oder mit der Erwachsenenschutzbehörde abzuschliessen. «Espresso»-Rechtsexpertin Gabriela Baumgartner erklärt: «Darin wird beispielsweise festgehalten, wie die sozialen Kontakte dieser Person gefördert werden oder welche Behandlungen gemacht werden.»
Mehr Transparenz
Weiter wird in diesem Vertrag festgehalten, welche Angehörigen die Ansprechpersonen sind für die Heimleitung, denn diese haben jederzeit ein Informationsrecht auf alles, was mit dem Heimbewohner geschieht. Der Betreuungsvertrag dient in erster Linie der Transparenz.
Information für Angehörige
«Ein weiterer, wichtiger Punkt im Erwachsenenschutzgesetz ist der Artikel zur Einschränkung der Bewegungsfreiheit», sagt «Espresso»-Rechtsexpertin Gabriela Baumgartner weiter.
Nun ist klar definiert, in welchen Fällen ein Heimbewohner zum Beispiel an einen Stuhl gegurtet werden darf, er ein Bettgitter braucht, oder in welchen Fällen Türen abgeschlossen werden dürfen.
Über jegliche Massnahmen müssen Angehörige oder die Erwachsenenschutzbehörde informiert werden. Die Massnahmen werden regelmässig überprüft.