Dank «Kassensturz» kommt eine IV-Rentnerin jetzt doch noch zu ihrem Geld. Möglich macht dies eine Verfügung vom Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV). «Diese Entscheidung vereinfacht die Situation der Versicherten sehr», bringt es Ueli Kieser, Professor für Sozialsversicherungsrecht an der Universität St. Gallen auf den Punkt.
Laut BSV genügt es, dass die Betroffene lediglich eine Meldung an ihre Ausgleichskasse gemacht hat – ohne eigentliche Rentenforderung. «Das kommt einer Praxisänderung gleich», betont Prof. Ueli Kieser.
Umstrittener Entscheid der SVA Zürich
Die Geschichte reicht 10 Jahre zurück: «Ich habe alles richtig gemacht und trotzdem werde ich jetzt abgestraft», kritisierte Sandra Felber die SVA Zürich im «Kassensturz» vom 11. November 2025. Obwohl die IV-Rentnerin ihre Scheidung korrekt meldete, verpasste es die Ausgleichskasse, ihre Rente zu erhöhen.
Als der Fehler nach 10 Jahren auffällt, sollte sie die Nachzahlung lediglich für fünf Jahre erhalten. Die SVA beharrte darauf, der Rest sei verjährt. Sandra Felber entgehen dadurch ca. 20'000 Franken.
Die SVA berief sich auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts und auf den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), «Artikel 24 – erlöschen des Anspruchs». Nur wer Leistungen innerhalb von 5 Jahren einfordert, wahrt die Verwirkungsfrist. Danach erlöschen die Ansprüche.
Die SVA argumentierte, Sandra Felber habe zwar ihre Scheidung gemeldet, aber keine Leistungen eingefordert, deshalb seien die Ansprüche verwirkt.
Intervention des Bundesamts für Sozialversicherungen (BSV)
Der «Kassensturz»-Bericht gab zu reden, bis ins Bundeshaus. Nationalrat Christian Lohr (Die Mitte) und SP-Politikerin Nina Schläfli forderten Klärung und eine Lösung für die Betroffenen. Daraufhin schaltete der Bundesrat das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) ein.
Im Januar korrigierte dann das BSV den Entscheid der SVA Zürich und stellt klar, dass Sandra Felbers Meldung der Scheidung ausreichend gewesen und die Frist gewahrt ist. Sie erhält die volle Nachzahlung ab 2016.
Die SVA-Zürich spricht von einem «speziellen Einzelfall». Für eine Änderung der Vefahrenspraxis bedinge es einer generellen Weisung aus Bern.
Sandra Felbers Fall ist kein Einzelfall
Über ein Dutzend Betroffene meldeten sich beim «Kassensturz», sie hatten ebenfalls zu tiefe Renten erhalten aufgrund von Fehlern der Ausgleichskassen. Die Fälle reichen von einer Mutter, der 25 Jahre lang Kinderzusatzrente entging, bis zu einem blinden Mann, der 75'000 Franken verlor, weil seine Hilflosenentschädigung 32 Jahre lang falsch berechnet wurde. Auch hier wurde die Nachzahlung auf die letzten fünf Jahre beschränkt mit Verweis auf Art. 24.
Procap, eine grosse Organisation für Menschen mit Behinderungen bestätigt, Rentenberechnungen bei AHV und IV seien komplex. Selbst Fachleute könnten diese nicht immer nachvollziehen und für Laien und Menschen mit Beeinträchtigungen oder sprachlichen Hürden, sei es schlicht unmöglich, sagt Irja Zuber von der Procap-Rechtsberatung.
SP-Nationalrätin Nina Schläfli fordert daher, dass Verwirkungsfristen bei klaren Behördenfehlern nicht eintreten dürfen und der gesamte Betrag ausbezahlt werden sollte.
Das BSV setzt bereits früher an und fordert von den Ausgleichskassen, die Automatisierung der Arbeitsprozesse zu verbessern, um Fehler von vornherein zu vermeiden.