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«Espresso Aha!»: Manchmal kassieren auch Beifahrer Strafen
Aus Espresso vom 18.06.2018. Bild: Colourbox
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«Espresso Aha!» Manchmal kassiert auch der Beifahrer eine Strafe

Wer alkoholisiert oder zu schnell Auto fährt, wird gebüsst. Und was gilt, wenn auch der Beifahrer zu viel getrunken hat?

Ein fahrunfähiger Beifahrer macht sich grundsätzlich nicht strafbar. In folgenden Fällen ist jedoch eine Bestrafung möglich, sagt das Bundesamt für Strassen, Astra:

  • Mitlenken: Wenn sich der Beifahrer an der Fahrzeugführung beteiligt und damit selbst zum Fahrzeugführer wird. Beispiel: Der fahrunfähige Beifahrer greift ins Lenkrad und steuert dadurch das Fahrzeug ebenfalls.
  • Anstiftung: Wenn der Beifahrer den Fahrer zu einer Fahrt in fahrunfähigem Zustand anstiftet. Beispiel: Der Beifahrer redet intensiv auf den Fahrer ein, sich angetrunken ans Steuer zu setzen.
  • Gehilfenschaft: Wenn der Beifahrer dem Fahrer bei einer Fahrt in fahrunfähigem Zustand hilft. Beispiel: Der Beifahrer hilft dem unter Drogen stehenden Fahrer beim Einsteigen ins Fahrzeug.

Bei einer Anstiftung droht dem Beifahrer die gleiche Strafe wie dem fahrunfähigen Fahrzeugführer. Bei einer Gehilfenschaft ist die Strafe milder. Schliesslich dürfen Mitfahrende den Fahrzeugführer weder behindern noch stören. Tun sie dies, können sie sich strafbar machen und zwar wegen Verletzung von Verkehrsregeln.

Die Pflichten des Lenkers gegenüber den Mitfahrenden

Ein Autofahrer muss sein Fahrzeug sicher durch den Verkehr lenken, damit den Mitfahrenden nichts passiert. Auch hat der Fahrzeugführer sicherzustellen, dass Kinder unter zwölf Jahren ordnungsgemäss gesichert sind. Ältere Kinder und Erwachsene sind selber dafür verantwortlich, dass sie sich ordnungsgemäss sichern, also die Sicherheitsgurte anlegen. Hier verzichtet das Gesetz daher auf explizite Vorschriften zur Verantwortung des Lenkers.

Tiere müssen wie Ladung gesichert sein

Das Schweizerische Strassenverkehrsrecht enthält keine ausdrückliche Bestimmung über das Mitführen und Sichern von (Haus-)Tieren im Auto. Bei Tieren im Auto sind jedoch die Bestimmungen über das Sichern von Ladung zu beachten. Das Astra empfiehlt, sie mit geeigneten Systemen zu schützen und auch für kurze Fahrten richtig zu sichern. Dies diene der Sicherheit aller – auch derjenigen des Tieres.

«Espresso Aha!»

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Im Strassenverkehrsgesetz heisst es: «Jedermann muss sich im Verkehr so verhalten, dass er andere in der ordnungsgemässen Benützung der Strasse weder behindert noch gefährdet.» Der Fahrzeugführer hat also beispielsweise dafür zu sorgen, dass sich ein Hund nicht hinauslehnen oder gar hinausfallen kann oder durch Bellen andere Verkehrsteilnehmende erschreckt und dadurch gefährdet.

Weiter heisst es im Gesetz: «Die Ladung ist so anzubringen, dass sie niemanden gefährdet oder belästigt und nicht herunterfallen kann.» Somit muss auch ein Hund so gesichert sein, dass er bei einer Vollbremsung die Fahrzeuginsassen nicht gefährdet.

Ladungssicherung

Das Tier muss zudem auch in einer Paniksituation nicht zum Fahrzeugführer vordringen können. Und es muss im Auto so untergebracht sein, dass es während der Fahrt nicht die Aufmerksamkeit des Fahrzeugführers beansprucht. Kann sich ein Hund oder ein anderes Tier während der Fahrt im Auto frei bewegen, so verstösst dies nach Auffassung des Astra gegen die erwähnten Pflichten.

Hier gelten dieselben Regeln wie bei Tieren. Die Sicherung muss auch bei brüsken Ausweichmanövern oder Vollbremsungen halten. Und sie darf den Fahrer beim Lenken nicht behindern. Kleinere Ladungsstücke wie Sport- oder Einkaufstaschen können meist durch geeignete Positionierung (z.B. in Fussraummulden) gesichert werden, was je nach Situation durchaus ausreichend ist.

Radio-Tipp für Montag

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