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Im Gerichtssaal findet eine Verhandlung statt
Legende: Die Schlichtungsbehörde prüft die Argumente der Parteien genau. Colourbox

Alles was Recht ist! Mieter muss nicht für Kühlschrank zahlen

Die Abgabe seiner Mietwohnung kostete René R. fast den letzten Nerv. Der Vermieter verlangte 300 Franken Schadenersatz. Für Reparaturen an einem uralten Kühlschrank. Doch die Schlichtungsbehörde entscheidet: René R. muss nicht zahlen.

Der Fall: Schadenersatz für 25 Jahre alten Kühlschrank?

Als René R. wenige Tage nach der Wohnungsübergabe die Schlussabrechnung in den Händen hält, verschlägt es ihm fast die Sprache: 300 Franken will ihm der Vermieter vom Depot abziehen, als Schadenersatz für ein defektes Gefrierfach, eine Gemüseschublade und eine Gummidichtung.

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Dass er für Reparaturen aufkommen muss, ist René R. klar. Aber: Der Kühlschrank ist alt, mindesten 25 Jahre. Das findet der Mieter anhand der Seriennummer des Gerätes heraus.

René R. fühlt sich über den Tisch gezogen. Er wendet sich an «Espresso».

Das steht im Gesetz: Massgebend ist die Lebensdauer

Tatsächlich müssen Mieterinnen und Mieter für Schäden bezahlen. Juristen sprechen vom «kleinen Unterhalt». Gemeint sind Schäden im Betrag von 100 bis 150 Franken. Defekte Duschschläuche, Dichtungen, Sicherungen oder Rolladengurte müssen Mieter selber ersetzen oder bezahlen.

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Rechtsexpertin Gabriela Baumgartner berichtet über Fälle, bei denen Ratsuchende zu ihrem Recht gekommen sind. Zum Dossier

Ist jedoch die Lebensdauer eines Gerätes oder Gegenstandes abgelaufen, kann der Vermieter in der Regel nichts mehr verrechnen. Bei Kühlschränken beträgt die Lebensdauer je nach Qualität 10, maximal 15 Jahre.

Der Kühlschrank in René Burris ehemaliger Wohnung ist also längst amortisiert. Der Abzug des Vermieters unzulässig. «Espresso» berichtet über den uneinsichtigen Vermieter. Doch der bleibt stur.

Die Lösung: Vermieter erleidet Abfuhr vor der Schlichtungsbehörde

«Das lasse ich nicht mit mir machen», sagt sich René R. Auf Rat von «Espresso» wendet er sich an die Schlichtungsbehörde und verlangt sein Geld zurück.

Drei Monate später liegt der schriftliche Entscheid auf dem Tisch: René R. bekommt seine 300 Franken zurück, zudem eine Parteientschädigung für seine Aufwendungen von 80 Franken.

Zwar habe der Mieter bei der Übergabe das Protokoll unterschrieben und damit die Schäden anerkannt, schreibt die Schlichtungsbehörde. Und: Wenn ein Gerät trotz abgelaufener Lebensdauer noch funktionsfähig sei, könne ein Anspruch auf Schadenersatz bestehen.

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Dazu müsse der Vermieter aber beweisen, dass ihm ein finanzieller Schaden entstanden sei. Im konkreten Fall hat Vermieter den alten Kühlschrank nach dem Auszug seines Mieters ersetzt. Damit habe er laut Schlichtungsbehörde seinen Anspruch auf Schadenersatz verwirkt.

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