Eine Frau aus dem Kanton Basel-Stadt hat kürzlich eine Weiterbildung im Bereich Coaching abgeschlossen. Neben ihrer Teilzeit-Anstellung in der Gastronomie einer Gesundheitseinrichtung möchte sie nun Menschen in schwierigen Situationen beraten und begleiten. In ihrem Arbeitsvertrag ist festgehalten, dass Angestellte dafür ein Gesuch einreichen müssten. Die Frau macht sich nun Sorgen: «Kann mir der Arbeitgeber eine Nebenbeschäftigung verbieten?» Rechtsexpertin Gabriela Baumgartner ordnet ein.
Was sagt das Schweizer Arbeitsrecht bei Nebenbeschäftigungen?
Angestellte haben gegenüber ihrem Arbeitgeber eine Treuepflicht. Das bedeutet: Sie müssen sich gegenüber dem Arbeitgeber loyal verhalten und dürfen ihn nicht konkurrenzieren. Darüber hinaus darf die Beanspruchung durch einen Nebenjob die Leistungsfähigkeit am Arbeitsplatz nicht beeinträchtigen. Ein Nebenerwerb ist demnach erlaubt, wenn die Angestellte gegenüber ihrem Arbeitgeber ihre vertraglichen und gesetzlichen Pflichten erfüllt, also keine Kundinnen oder Kunden abwirbt oder wegen der Mehrfachbelastung nicht übermüdet am Arbeitsplatz erscheint.
Ist eine Bewilligungspflicht gemäss Vertrag rechtens?
In manchen Arbeits- oder Gesamtarbeitsverträgen findet sich die Bestimmung, wonach der Arbeitgeber einen Nebenerwerb bewilligen muss. Solche Klauseln sind verbindlich. Der Arbeitgeber darf eine Bewilligung aber nur in Ausnahmefällen verweigern. Solange die Angestellte mit ihrer Nebentätigkeit keine Kunden abwirbt, oder die Art des Nebenjobs dem Ansehen des Betriebes schaden könnte, darf ein Arbeitgeber eine Nebenbeschäftigung nicht verbieten. Vor allem nicht, wenn die Angestellte in einem Teilzeitpensum arbeitet.
Muss die Angestellte ein «Nein» des Arbeitgebers fürchten?
Im genannten Beispiel darf der Arbeitgeber die geplante Coaching-Tätigkeit der Frau nicht verbieten. Die Angestellte arbeitet Teilzeit, ihre Nebenbeschäftigung lässt sich gut mit der Hauptbeschäftigung vereinbaren und mit ihrem Angebot besteht nicht die Gefahr, den Arbeitgeber zu konkurrenzieren.