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Diebstahl Laptop gestohlen: «Warum bezahlt meine Versicherung nicht?»

Seit der Corona-Pandemie arbeiten viele Angestellte teilweise von zu Hause aus – meist auf dem Firmenlaptop. Wer müsste bezahlen, wenn einem Angestellten der Geschäftslaptop gestohlen wird? «Espresso» sagt, was gilt.

Der Fall:

Einem «Espresso»-Hörer wird der Geschäftslaptop aus seinem Auto gestohlen. Er meldet den Schaden seiner Hausratversicherung. Doch diese lehnt ab. Grund: Bei der Hausratversicherung ist fremdes Eigentum nicht mitversichert.

Auch die Privathaftpflichtversicherung des Hörers lehnt den Schadensantrag ab. Grund: Durch den Diebstahl des Laptops entsteht dem Arbeitgeber kein Sachschaden, sondern ein sogenannter Vermögensschaden. Dies, weil nicht eine Sache beschädigt wurde, sondern abhanden kam. Solche Schäden am Vermögen sind durch die Haftpflichtversicherung nicht gedeckt.

 «Muss nun ich dem Arbeitgeber einen neuen Laptop kaufen?», möchte der betroffene Mann vom SRF-Konsumentenmagazin «Espresso» wissen. Nein. Der Angestellte muss höchstens symbolischen Schadenersatz leisten.

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Die Rechtsexpertinnen Gabriela Baumgartner und Raphaela Reichlin beantworten jeden Donnerstag im «Espresso» eine Rechtsfrage. Hier geht es zu den bisherigen Antworten .

Falls auch Sie eine Frage haben, schreiben Sie uns .

Die Rechtslage kurz erklärt:

  • Angestellte können zur Rechenschaft gezogen werden, wenn sie ihrem Arbeitgeber einen Schaden verursachen. Aber nur, wenn sie ein Verschulden trifft. Will heissen: Angestellte werden haftbar, wenn sie einen Schaden fahrlässig oder absichtlich verursacht haben.
  • Bei der Fahrlässigkeit wird zwischen leichter und grober Fahrlässigkeit unterschieden. Leicht fahrlässig handelt ein Angestellter, wenn er unsorgfältig arbeitet und etwas nicht beachtet, was er bei genauerem Überlegen hätte bedenken müssen. Bei der mittleren und groben Fahrlässigkeit lässt jemand ausser Acht, was jeder vernünftige Mensch in dieser Lage bedacht hätte.
  • Die Art der Fahrlässigkeit wirkt sich auf den Grad der Haftung aus: Bei leichter Fahrlässigkeit müssen sich Angestellte in der Regel nicht an einem Schaden beteiligen. Bei mittlerer und grober Fahrlässigkeit kann ihnen der Arbeitgeber einen Teil des Schadens aufbrummen.
  • Berücksichtigt wird dabei auch, wie alt und wie erfahren ein Angestellter ist und welches Risiko der betreffende Beruf mit sich bringt.
  • Das Verhalten des «Espresso»-Hörers war leicht fahrlässig: Er hätte den Geschäftslaptop nicht im Auto zurücklassen dürfen. Aus diesem Grunde kann ihm der Arbeitgeber höchstens einen symbolischen Schadenersatz vom Lohn abziehen. Zum Beispiel die Differenz zwischen dem Zeitwert des Laptops und eines neuwertigen Gerätes.

Espresso, 12.05.22, 08:13 Uhr

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