Eine «Freundschaft» auf Facebook sei nicht gleichzusetzen mit einer Freundschaft im traditionellen Sinne, entschied das Bundesgericht. Ein Richter sei deshalb nicht befangen, weil er mit einer am Verfahren beteiligten Person auf Facebook «befreundet» sei. Gerade bei einem Freundeskreis von 150 Personen sei nicht davon auszugehen, dass jemand zu allen «Freunden» Kontakt pflege oder sogar alle persönlich kenne.
Nach Facebook-Post Lehrstelle und Job verloren
Diesem Urteil werden andere folgen. Soziale Netzwerke wie Facebook und Twitter sorgen im Alltag für immer mehr Fragen und Konflikte. Vor ein paar Jahren wurde ein Bankangestellter nach einem hetzerischen Tweet fristlos entlassen und eine Schülerin verlor ihre Lehrstelle, weil sie auf Facebook ihre Lehrerin beleidigt hatte. Beide gingen offenbar davon aus, dass auf diesen Kanälen eine Art Privatsphäre gelte.
«Als privat gelten in sozialen Netzwerken höchstens Kommentare in geschützten, geheimen Gruppen», sagt Rechtsprofessor Roger Rudolph von der Universität Zürich. Alles andere gelte als öffentlich. Wer auf seiner Facebook-Seite über den Chef lästert und von Arbeitskollegen verpfiffen wird, muss deshalb mit Konsequenzen rechnen.
Der Chef erfährt alles!
Solche Konsequenzen hat eine Frau aus Deutschland zu tragen. Ihr wurde fristlos gekündigt, weil sie auf Facebook den Kundendienst des Unternehmens kritisierte, in dem sie temporär arbeitete. Zwar stufte das Gericht die fristlose Kündigung als übertrieben ein. Den Job los war die Frau dennoch.
Eine neue Stelle suchen musste sich auch eine Frau aus Basel, die sich wegen Migräne krankmeldete. Einem Arbeitskollegen stach an jenem Tag eine Facebook-Aktivität der Kranken ins Auge. Als der Chef davon erfuhr, kündigte er seiner Mitarbeiterin.
Surfen während der Arbeitszeit ist zwischendurch erlaubt
Häufig sind Konflikte am Arbeitsplatz, weil Angestellte während der Arbeitszeit surfen, liken und posten. Weil aber heute viele Arbeitnehmende diese Kanäle auch zu beruflichen Zwecken nutzen, ist die Abgrenzung zwischen nicht erwünschter privater und erwünschter geschäftlicher Nutzung schwierig. Um Klarheit zu schaffen, haben viele Betriebe deshalb Reglemente erlassen.
Fehlt ein solches Reglement, so dürften Angestellte dennoch während der Arbeitszeit auf Facebook & Co. surfen, sagt Arbeitsrechtsprofessor Roger Rudolph. Aber: Dies soll die Ausnahme und nicht die Regel sein. Wer im Netz surft, statt zu arbeiten, vernachlässigt seine Pflichten und muss mit einer Verwarnung oder Kündigung rechnen.