Der Wagen liess sich wieder nicht starten. Bei der zweiten Reparatur wurde schliesslich der wahre Fehler gefunden. «Ein Kabel hatte Kontakt zur Karosserie. Deshalb kam es zum Kurzschluss», schreibt Helmut Müller.
Und möchte wissen: «Muss ich neben der kleinen Reparatur nun auch noch die unnötig ersetzte Ölpumpe und falsche Diagnose bezahlen?»
Nur nötige Arbeiten bezahlen
Für eine falsche Diagnose muss man nichts bezahlen, weder beim Arzt noch in der Autogarage. Wer sein Auto in die Reparatur gibt, hat Anspruch auf eine tadellose Arbeit. Ist das nicht der Fall, erfüllt der Mechaniker rechtlich gesprochen den Auftrag nicht.
Verträge über Reparaturen sind so genannte Werkverträge. Ist die Leistung ungenügend, hat der Kunde Anspruch auf eine unentgeltliche Nachbesserung. Das bedeutet, dass Helmut Müller nur für jene Arbeiten bezahlen muss, die nötig gewesen sind.
Fälschlicherweise ausgetauschtes Teil zum Einstandspreis
Nun wird der Garagist einwenden, dass im Wagen eine neue Ölpumpe eingebaut worden ist. Der Kunde also einen Nutzen aus der Reparatur zieht. In solchen Fällen können Kunden verlangen, dass die neue Pumpe ausgebaut und durch die alte ersetzt wird.
Ist das nicht mehr möglich, schuldet der Kunde lediglich den Preis für die Ölpumpe - und zwar den Einstandspreis. Für die Arbeit muss er nichts bezahlen.