Eine bald 90-jährige Mieterin bekommt die Kündigung. Grund: Die Liegenschaft soll verkauft werden. Der Sohn der Mieterin unterstützt sie bei der Wohnungssuche. Doch er macht sich Gedanken: «Sollte sie nun kurzfristig eine Wohnung finden, darf sie dann vorzeitig ausziehen oder muss sie für die restlichen Monate tatsächlich noch Nachmieter finden, um den Mietzins nicht weiter bezahlen zu müssen?»
Was rechtlich in solchen Fällen gilt:
Mieterinnen und Mieter schulden den Mietzins bis zum Ablauf der Kündigungsfrist. Auch dann, wenn ihnen wegen Eigenbedarfs gekündigt worden ist.
Wer vor Ablauf der Kündigungsfrist eine neue Wohnung findet und umzieht, muss den Mietzins am alten Ort noch bis zum Ablauf der Kündigungsfrist bezahlen. Oder – was in der Praxis schwierig sein dürfte – für diese Übergangszeit eine Nachmieterin oder einen Nachmieter stellen.
In solchen Fällen – gerade, wenn es sich um eine Kündigung wegen Verkauf oder Eigenbedarfs handelt – lohnt es sich, der Verwaltung oder der Eigentümerin eine vorzeitige Vertragsauflösung vorzuschlagen.
Eine andere Variante: Eine Mieterin kann sich nach Erhalt der Kündigung an die Mietschlichtungsbehörde wenden und eine Erstreckung der Kündigungsfrist verlangen. Im Verfahren vor der Mietschlichtungsbehörde wird meistens ausgehandelt, dass die Mieterin – sollte sie eine Wohnung finden – die alte Wohnung mit einer Anzeigefrist von einem Monat verlassen kann und danach von der Pflicht zur Mietzinszahlung entbunden ist.
Während der Kündigungsfrist muss die Mieterin der Vermieterin erlauben, die Wohnung zu besichtigen. Allerdings muss die Vermieterin Rücksicht nehmen und ihre Besuche zwei bis drei Tage im Voraus ankündigen.
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