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Nach der Wohnungsbesichtigung «Muss ich eine Gebühr bezahlen, weil ich die Wohnung nicht will?»

Bei der Wohnungsbesichtigung füllt ein Interessent ein Anmeldeformular aus. Später zieht er seine Bewerbung zurück. «Espresso» sagt, weshalb Vermieter in solchen Fällen keine «Umtriebsentschädigung» verrechnen dürfen.

Die Rechtslage kurz erklärt:

  • Bewerbungen sind unverbindlich. Das gilt auch bei Anmeldungen und Bewerbungen für Mietwohnungen.
  • Der Mietvertrag kommt erst zustande, wenn beide Seiten unterschrieben haben. Bis zu diesem Zeitpunkt kann eine Bewerbung ohne Kostenfolge zurückgezogen werden.
  • Zieht eine Interessentin eine Bewerbung zurück oder will sie den Mietvertrag nicht unterschreiben, darf ihr der Vermieter keine Kosten verrechnen. Das gilt sogar dann, wenn auf dem Anmeldeformular die Fälligkeit einer solchen Gebühr ausdrücklich vorgesehen ist.
  • Der Grund: Bei Vertragsverhandlungen muss jede Seite für ihre administrativen Aufwendungen selbst aufkommen. Ausnahmen gelten bei aufwendigen Offerten: Dort darf ein Betrieb die für eine Offerte aufgewendete Arbeit verrechnen. Allerdings nur, wenn der Kunde über diese Kosten informiert ist.

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Rechtsexpertin Gabriela Baumgartner beantwortet jeden Donnerstag eine Rechtsfrage. Haben Sie eine Frage? Schreiben Sie uns!

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Espresso, 25.06.2020, 08:13 Uhr

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