Nach dem Tod seiner Mutter bekommt deren Sohn Post von einer Künstlerin: Die Verstorbene habe unlängst ein Bild bei ihr reserviert. Sie wolle das Bild nun abliefern und den vereinbarten Betrag überwiesen bekommen.
«Ich habe punkto Kunst nicht den gleichen Geschmack wie meine verstorbene Mutter», schildert der Mann. Er möchte wissen, ob er dieses Bild wirklich bezahlen muss.
Was passiert mit ihren Verpflichtungen, wenn eine Person stirbt?
Mit dem Tod eines Menschen gehen sein Vermögen und all seine Verpflichtungen auf die Erben über. Das gilt auch für laufende Verträge. Das bedeutet: Die Erben müssen Verpflichtungen aus bestehenden Verträgen nachkommen und diese allenfalls kündigen.
Wie lange die Kündigungsfristen dauern, bestimmt sich nach den Bedingungen des jeweiligen Vertrages. Gut zu wissen: Es ist möglich, dass auch Jahre nach einem Todesfall noch Rechnungen eintreffen. Sind diese Rechnungen noch nicht verjährt, müssen die Erben bezahlen. Selbst dann, wenn die Erbschaft längst verteilt ist.
Was gilt bei Miet-, Arbeits- und Handyverträgen?
Stirbt ein Arbeitnehmer, so endet das Arbeitsverhältnis mit dem Tod. Bei Mietverträgen haben die Erben das Recht, die Wohnung mit der gesetzlichen Frist auf den nächsten ordentlichen Termin zu kündigen – auch wenn im Vertrag eine längere Kündigungsfrist vereinbart worden ist. Bei Krankenkassenprämien gilt nach einem Entscheid des Bundesgerichts, dass die Prämie nur bis zum Todestag geschuldet ist. Zu viel bezahlte Prämien muss die Kasse rückerstatten.
Bei Handy-Abonnements kommen die allgemeinen Vertragsbestimmungen zum Zuge. Nach denen beträgt die ordentliche Kündigungsfrist drei Monate. Die Frist gilt meist auch nach dem Tode einer Kundin.
Sind Reservationen verbindlich?
Reservationen sind grundsätzlich verbindlich. Im geschilderten Beispiel ist allerdings unklar, ob die verstorbene Mutter mit der Reservation des Bildes bereits einen Kaufvertrag abgeschlossen hat. Hat sie das Werk reservieren lassen, weil sie sich den Kauf noch überlegen wollte, ist noch kein Kaufvertrag zustande gekommen. Anders, wenn sie – in der Praxis üblich – eine Bestellung unterschrieben oder bereits eine Anzahlung geleistet hat.
Da im Schweizer Recht immer die Partei etwas beweisen muss, die daraus ein Recht ableiten möchte, müsste die Verkäuferin belegen können, dass mit der Reservation ein Kaufvertrag zustande gekommen ist. Eine Anzahlung oder eine unterschriebene Bestellung sind Hinweise darauf, dass ein Vertrag zustande gekommen ist. Bei lediglich mündlichen Vereinbarungen dagegen dürfte es schwierig sein, nachzuweisen, was zwischen den Parteien abgemacht worden ist.