«Peter Muster hat dich hinzugefügt», liest ein Mann aus der Ostschweiz eines Tages auf seinem Mobiltelefon. Peter wer?
Peter Muster heisst in Wirklichkeit anders. Dass er einen «Espresso»-Hörer aus der Ostschweiz einem Whatsapp-Chat hinzugefügt hat, entspricht aber den Tatsachen. Peter Muster war Angestellter einer grösseren Firma, der «Espresso»-Hörer ein ehemaliger Kunde. Was dieser nun im Chat zu lesen bekommt, hat es in sich: Der ehemalige Angestellte sucht über den Chat unzufriedene Kunden, die bereit wären, rechtlich gegen die Firma vorzugehen.
«Ich war von dieser Firma auch nicht begeistert», erzählt der «Espresso»-Hörer. Aber eine Klage kommt für ihn nicht infrage. Was ihn mehr ärgert: Dass der ehemalige Angestellte ihn zusammen mit etwa 20 anderen Personen einfach ungefragt einem Chat hinzufügt. «So erfahren alle meine Telefonnummer und ich ihre. Ist so etwas zulässig?», möchte er nun wissen.
Telefonnummern nicht besonders geschützt
Laut dem Gesetz über den Datenschutz dürfen Telefonnummern nur weitergegeben werden, wenn die betreffenden Personen damit einverstanden sind. Allerdings sind Telefonnummern – anders als zum Beispiel Gesundheitsdaten – keine «besonders schützenswerten» Daten im Sinne des Gesetzes.
Vor diesem Hintergrund lässt sich sagen, dass die Weitergabe zwar nicht zulässig ist, ein rechtliches Vorgehen gegen den betreffenden Admin dürfte aber nur dann Sinn machen, wenn dem Inhaber der Telefonnummer durch die Weitergabe ein grosser nachweisbarer finanzieller Schaden entstanden ist.
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Im Beispiel des «Espresso»-Hörers ist das nicht der Fall. Er hat die Gruppe längst verlassen, sein Ärger ist verflogen. Ein Nachspiel könnte die Sache allerdings für den ehemaligen Mitarbeiter der Firma haben: Erfährt der ehemalige Arbeitgeber, dass sein einstiger Mitarbeiter unerlaubterweise Kundendaten dazu verwendet, um der Firma zu schaden, droht ihm ein gerichtliches Nachspiel.