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Sonstiges Recht Darf ein Inkassobüro Mahnspesen verlangen?

«Espresso»-Hörer Werner Gartenmann aus Matten bei Interlaken hat die Rechnung eines Spediteurs verlegt. An die Rechnung erinnert wird er, als eine Mahnung ins Haus flattert.

Gartenmann bezahlt fünf Tage später und glaubt die Sache damit als erledigt. Doch bereits einen Tag später fischt er das Schreiben eines Inkassobüros aus dem Briefkasten. «Und die fordern neben einer Mahngebühr von 10 Franken noch 50 Franken als Verzugsschaden», staunt Werner Gartenmann. Er möchte wissen: «Muss ich das bezahlen?»

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Darf das Inkassobüro Mahnspesen verlangen?
aus Espresso vom 24.10.2012.
abspielen. Laufzeit 2 Minuten 53 Sekunden.

Nein. Solche «Gebühren» müssen Konsumentinnen und Konsumenten nicht berappen. Wer eine Rechnung zu spät bezahlt, schuldet laut Gesetz lediglich einen Verzugszins von 5% ab dem Datum der ersten Mahnung.

In den allgemeinen Geschäftsbestimmungen vieler Versandhäuser, Lieferanten oder Onlineshops ist ein höherer Verzugszins vorgesehen. Das ist bis zu einem Maximalzins von 15% zulässig. In fast all diesen Allgemeinen Geschäftsbestimmungen steht auch, dass bei Zahlungsverzug «Mahngebühren» erhoben werden. Eine solche Regelung ist ebenfalls grundsätzlich zulässig. Durchsetzen lassen sich Mahngebühren aber nur, wenn sie betragsmässig genau bestimmt sind. Steht zum Beispiel, dass bei der 1. Mahnung Spesen von 10 Franken erhoben würden, so kann der Anbieter diese Gebühr einfordern und sogar gerichtlich durchsetzen. Pauschale Angaben dagegen, zum Beispiel « zudem werden Mahnspesen erhoben»,  genügen nicht.

Gebühren des Inkassobüros und nicht des Verkäufers

Viele Unternehmen kümmern sich nicht selber um ihre säumigen Zahler, sondern übergeben diese Aufgabe einem Inkassobüro. Inkassobüros sind keine staatlichen, sondern private Betriebe. Sie arbeiten auf Erfolgsbasis und in der Regel ohne zu prüfen, ob eine Forderung überhaupt berechtigt ist. Inkassomandate sind ein Massengeschäft. Konsumentinnen und Konsumenten bekommen das immer wieder zu spüren: Auf individuelle Briefe gibt es in der Regel keine Antworten. Stattdessen hagelt es weitere Standardmahnungen. Darauf finden sich fast immer Forderungen wie «Verzugsschaden gemäss Art. 106 OR», «Bearbeitungsgebühren», «Dossiereröffnung» oder «Rechtsberatungskosten».

Solche Forderungen sind nicht zulässig. Im Gesetz steht, dass die Kosten eines Inkassobüros nicht dem säumigen Zahler aufgebürdet werden dürfen. Auch Einschüchterungen muss man sich von einem Inkassobüro nicht gefallen lassen. Übt ein solches Büro unverhältnismässig Druck auf jemanden aus, macht es sich strafbar. Weil Inkassobüros bei ihrer Tätigkeit immer wieder zu fragwürdigen Mitteln greifen, setzt sich zum Beispiel der Schweizerische Konsumentenschutz SKS aktuell für eine bessere Kontrolle und straffere Regeln in diesem Gewerbe ein.

Bis zu einer Gesetzesänderung dürften noch ein paar Jahre verstreichen. Bis dahin bleibt Betroffenen nichts anderes übrig, als sich selber gegen unberechtigte Forderungen zu wehren. Dies kann über eine Beschwerde beim Verband der Schweizerischen Inkassotreuhandinstitute geschehen.

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