«Ich denke nicht im Traum daran, diese Rechnung zu bezahlen», ärgert sich Christoph F. Nach seinem Anruf bei der Storenfirma habe ein Mitarbeiter kurz bei ihm vorbeigeschaut.
«Der Mann hat weder etwas gemessen, noch hat er sich irgendwelche Notizen gemacht. Einzig ein paar Prospekte hat er mir in den Briefkasten gelegt». Kurze Zeit später flattert eine Rechnung für einen angeblichen Kostenvoranschlag ins Haus. 180 Franken soll der Hausbesitzer bezahlen.
Jetzt kommt Post vom Inkassobüro
Der aber weigert sich, für Prospekte 180 Franken auf den Tisch zu blättern. Unterdessen hat der Handwerker ein Inkassobüro eingeschaltet. Christoph F. sucht Hilfe beim Hauseigentümerverband.
«Dort hat man mir geraten, mich zu wehren. Und den Fall dem «Kassensturz» zu melden». Ärger mit Handwerkerrechnungen ist tatsächlich immer wieder ein Thema. Erst kürzlich berichtete «Kassensturz» über überrissene Rechnungen (Video siehe unten).
Kostenvoranschläge sind nicht immer gratis
Viele Konsumentinnen und Konsumenten gehen davon aus, dass ein Kostenvoranschlag unentgeltlich ist. Das ist ein Irrtum.
Wenn das Berechnen und Ausarbeiten einer Offerte mit einem grösseren Aufwand verbunden ist, darf der Handwerker diese Stunden verrechnen.
Allerdings nur, wenn er den Kunden ausdrücklich darauf hingewiesen hat und dieser damit einverstanden war. Zudem ist die Einwilligung des Kunden ist nur dann gültig, wenn er den Preis für die Offerte gekannt hat.
In den meisten Fällen verrechnen Handwerker einen Kostenvoranschlag nur, wenn der Kunde den Auftrag anderweitig vergibt.
Einzelne Branchen haben eigene Regeln
In vielen Branchenverbänden gelten Empfehlungen bezüglich kostenpflichtiger Offerten. In einem Streitfall kann es sich lohnen, sich zunächst beim Berufs- oder Branchenverband nach den Usanzen zu erkundigen und danach noch einmal das Gespräch mit dem Handwerker zu suchen.
Von einem weiteren Gespräch mit der Storenfirma verspricht sich Christoph F. nichts. Er hat dem Inkassobüro geschrieben, er werde Rechtsvorschlag erheben, sollte er betrieben werden. Dann müsste der Handwerker vor Gericht beweisen, dass sein Kunde Prospekte für 180 Franken bestellt hat.