Sie glaubte, alles richtig gemacht zu haben: Die Frau aus dem Kanton Appenzell Innerrhoden schloss Ende 2025 ein Abonnement für eine Online-Partnervermittlung ab. Laufzeit: sechs Monate.
Bereits im März teilte sie der Partnervermittlung mit, dass sie ihr Abonnement nicht verlängern wolle. «Zu spät», antwortet diese. Laut Vertrag gelte eine Kündigungsfrist von drei Monaten. Diese habe sie um wenige Tage verpasst, weshalb sich der Vertrag nun um ein ganzes Jahr verlängere.
Welche Bestimmungen gelten für Partnervermittlungsverträge?
Partnervermittlungsverträge sind im Obligationenrecht geregelt. Laut Gesetz müssen diese Verträge schriftlich abgeschlossen werden, und Kundinnen und Kunden haben das Recht, den Vertrag jederzeit zu kündigen. Allerdings wurden diese Bestimmungen vor dem Aufkommen von Online-Partnerbörsen ins Gesetz geschrieben.
Konsumentenschutz
Für Rechtsexpertinnen und -Experten und für den Konsumentenschutz ist jedoch klar, dass die Regelungen sinngemäss auch für Onlineverträge gelten. Alternativ käme das Auftragsrecht zur Anwendung: Auch dort haben Konsumentinnen und Konsumenten das Recht, den Vertrag jederzeit zu kündigen.
Was gilt bei Verträgen mit mehrmonatiger Laufzeit?
Auch hier haben Kundinnen und Kunden – trotz anderslautenden Bestimmungen in den allgemeinen Geschäftsbedingungen – das Recht, aus dem Vertrag auszusteigen. Weil sie die Gebühr jedoch im Voraus bezahlt haben, müssten Kundinnen und Kunden das Entgelt für die nicht beanspruchte Leistung zurückfordern – und laufen bei den Anbietern auf. Der Gang vor Gericht, um sein Geld zurückzufordern, lohnt sich bei Beträgen von wenigen Hundert Franken nicht.
Sind automatische Verlängerungsklauseln zulässig?
Viele Partnervermittlungsverträge verlängern sich nach Ablauf der Laufzeit automatisch. Solche Verlängerungsklauseln sind nicht nur ärgerlich, sondern widersprechen dem jederzeitigen Kündigungsrecht und sind damit rechtswidrig. Kundinnen und Kunden können sich wehren. Wurde ihnen allerdings der Betrag für die neue Laufzeit bereits von der Kreditkarte abgebucht, müssen sie einen unverhältnismässig hohen Aufwand leisten, um ihr Geld zurückzufordern.
Die Frau aus Appenzell Innerrhoden hatte Glück: Es ist ihr gelungen, ihre Kreditkarte rechtzeitig zu sperren und damit die Belastung zu verhindern. Nun müsste der Anbieter seine Forderung gerichtlich durchsetzen. Davon sehen Partnervermittlungs-Plattformen aber ab. Sie sind nicht daran interessiert, dass ein Gericht ihre Praxis beurteilt.
Wie vermeidet man Ärger mit Verlängerungsklauseln?
Studieren Sie vor dem Abschluss eines Partnervermittlungsvertrages die allgemeinen Geschäftsbedingungen und kündigen Sie den Vertrag quasi präventiv unmittelbar nach dem Abschluss. So gehen Sie auf Nummer sicher, dass Sie die Frist nicht verpassen werden.