Die Leistungen der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) werden beim Erreichen des Pensionsalters als Rente ausbezahlt. AHV-Renten werden grundätzlich auch ins Ausland überwiesen. Wer also nach der Pensionierung auswandert oder zurück in sein Heimatland zieht, bekommt die «AHV» auch dort.
AHV-Beiträge gibt es nur im Ausnahmefall zurück
Von diesem Grundsatz gibt es eine Ausnahme: Wer als Ausländerin oder als Ausländer in der Schweiz gelebt und gearbeitet hat und die Schweiz endgültig verlässt, kann sich seine geleisteten AHV-Beiträge zurückvergüten lassen, wenn
- die Schweiz mit dem betreffenden Land kein Sozialversicherungs-Abkommen abgeschlossen hat oder
- wenn ein solches Abkommen die Rückvergütung ausdrücklich vorsieht.
Trifft keiner der beiden Fälle zu, werden die AHV-Leistungen bei der Pensionierung grundsätzlich als Rente ausbezahlt. Ebenso, wenn die betreffende Person in der EU/EFTA lebt und mit einem Schweizer oder einer Schweizerin verheiratet ist, oder wenn der Ehemann oder die Ehefrau EU/EFTA-Staatsangehörige ist. Auch in diesem Fall würden die Renten ins Ausland ausbezahlt.
Das gilt für US-Bürgerinnen und Bürger
Mit den Vereinigten Staaten von Amerika hat die Schweiz ein Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen. Dieses Abkommen sieht vor, dass AHV-Leistungen ab der Pensionierung grundsätzlich als Rente ausbezahlt werden.
Im Abkommen gibt es jedoch eine Klausel, wonach statt einer Rente eine einmalige Abfindung in der Höhe der zu erwartenden Rente ausbezahlt werden kann. Diese Klausel kommt aber nur dann zur Anwendung, wenn jemand wenige Monate oder Jahre in der Schweiz gelebt hat und die Rente deshalb gering ausfallen wird. Bei 13 Beitragsjahren dürfte dies nicht der Fall sein.
Die betroffene «Espresso»-Hörerin kann sich bei der zentralen Ausgleichsstelle ZAS in Genf beraten lassen (Adresse siehe Linkbox).