Die Rechtlage kurz erklärt:
Eine Betreibung – ob zu Recht oder zu Unrecht eingeleitet – wird im Betreibungsregister festgehalten und erscheint während fünf Jahren auf einem Auszug. Solche Auszüge aus dem Betreibungsregister werden vor allem für die Wohnungssuche benötigt oder spielen bei der Vergabe von Krediten eine Rolle.
In der Praxis kommt es immer wieder vor, dass Konsumentinnen und Konsumenten zu Unrecht betrieben werden. Für sie ist dieser «Tolggen» im Reinheft besonders ärgerlich.
Zu Unrecht Betriebene können sich wehren
Seit vier Jahren ist es möglich, eine zu Unrecht erhobene Betreibung direkt vom Betreibungsamt «löschen» zu lassen. Der Zahlungsbefehl bleibt zwar nach der Löschung im Betreibungsregister vermerkt, erscheint aber nicht auf einem Auszug.
Es gibt aber auch andere Möglichkeiten, zu einem «sauberen» Betreibungsregister zu kommen:
- Die einfachste und günstigste Methode: abwarten . Betreibungen erscheinen während fünf Jahren auf einem Auszug. Danach ist das Register wieder «sauber». Wer also nicht auf Wohnungssuche oder aus einem anderen wichtigen Grund auf einen leeren Auszug angewiesen ist, kann die Zeit für sich arbeiten lassen.
- Der Gläubiger zieht die Betreibung zurück: Dann erscheint sie nicht auf einem Auszug. Dazu reicht ein einfacher Brief des Gläubigers ans Betreibungsamt, er ziehe die Betreibung zurück. Zum Rückzug zwingen kann man einen Gläubiger aber nicht. Und: Ist die Betreibung zu Recht erfolgt, verlangen einzelne Unternehmen und Inkassobüros eine Umtriebsgebühr für ihre Umtriebe. Diese «Gebühren» dürfen aber nicht überrissen sein. 200 Franken sind in etwa das Maximum.
Im Beispiel eines «Espresso»-Hörers verlangt ein Inkassobüro 95 Franken für den Rückzug der Betreibung. Diese Gebühr ist von der Höhe her rechtlich kaum zu beanstanden. Ist der Hörer auf einen reinen Registerauszug angewiesen, wird er nicht darum herumkommen, diese Gebühr zu bezahlen.