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Beweislast «Wie lange muss ich eine Postquittung aufbewahren?»

Die bestellte Brille passt nicht, der Kunde schickt sie wieder zurück. Vier Jahre später schickt das Versandhaus eine Rechnung. Begründung: Die Sendung sei nicht angekommen. «Espresso» sagt, wer in solchen Fällen auf dem Schaden sitzen bleibt.

Die Rechtslage kurz erklärt:

  • Bei fast allen Online-Händlern haben Kundinnen und Kunden die Möglichkeit, einen Artikel innerhalb von 14 Tagen zurück zu schicken, wenn er ihnen nicht gefällt oder passt.
  • Wer bestellte Waren zurückschickt, sollte die Postquittung im Original aufbewahren oder sie elektronisch archivieren. Nur so lässt sich später beweisen, dass die Ware zurückgeschickt wurde.

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Rechtsexpertin Gabriela Baumgartner beantwortet jeden Donnerstag eine Rechtsfrage. Haben Sie eine Frage? Schreiben Sie uns!

  • Wie im Falle eines «Espresso»-Hörers kann ein Anbieter noch nach Jahren behaupten, einen retournierten Artikel nicht bekommen zu haben. Kann der Kunde keine Eingangsbestätigung des Anbieters und auch keine Postquittung vorweisen, muss er den Artikel bezahlen.
  • Wer seine Belege fünf Jahre aufbewahrt, ist auf der sicheren Seite. Forderungen aus Kaufverträgen verjähren nach fünf Jahren. Danach kann ein Anbieter seine Forderung nicht mehr durchsetzen.
  • Tipp: Wer teure und wertvolle Gegenstände verschicken will, sollte dies eingeschrieben tun. Geht eine eingeschriebene Sendung verloren oder wird sie beschädigt, haftet die Post bis zu einem Betrag von 500 Franken.

Espresso, 24.09.2020, 08:13 Uhr

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