Ein «Espresso»-Hörer hat vor Jahren eine Gratiswebseite für seine Mutter erstellt. Nun soll er 900 Euro bezahlen für die «unautorisierte Nutzung eines Bildes». Vor rund sechs Jahren hat er ein Bild kopiert und auf die private Webseite seiner Mutter gestellt. Muss er diese Rechnung bezahlen?
Es gilt: Wer fremde Bilder oder Fotografien nutzen möchte, braucht grundsätzlich immer die Erlaubnis des Fotografen oder der Schöpferin des Werks. Die Software, welche möglicherweise illegal verwendete Bilder aufspürt, ist besser geworden. Gewisse Anwaltskanzleien und Firmen in Deutschland sowie vermehrt auch in der Schweiz haben das zu ihrem Geschäft gemacht.
Im Beispiel des «Espresso»-Hörers muss Schadenersatz bezahlt werden. Wie viel er zahlen muss, ist Verhandlungssache. Für angemessene Bildhonorare gibt es Empfehlungen von der Schweizerischen Arbeitsgemeinschaft der Bildagenturen und -archive (SAB).
Service
Die Webseite im vorliegenden Fall wurde nicht kommerziell genutzt, hatte kaum Traffic und das Bild wurde bereits wieder entfernt. Argumente, die für eine Reduktion der Rechnungshöhe sprechen.
Die Rechtslage im Überblick
- Bilder aus dem Internet: Wer Fotos aus dem Internet herunterlädt und diese auf seine Webseite stellt, bekommt möglicherweise Post vom Anwalt.
- Erlaubnis: Laut dem Institut für Geistiges Eigentum braucht man immer die Einwilligung des Fotografen oder der Fotografin, wenn man eine fremde Fotografie nutzen möchte. Ausgenomen sind dabei jene Fälle, bei denen der Urheberrechtsschutz bereits abgelaufen ist. Die Schutzdauer für Fotografien mit individuellem Charakter endet 70 Jahre nach dem Tod der fotografierenden Person. Bei der Verwendung eines Bildes sollte stets die Quelle genannt werden, also wer Urheber oder Urheberin ist.
- Urheberrechtsschutz: In der Schweiz gilt seit dem 1. April 2020, dass sämtliche Fotos urheberrechtlich geschützt sind: Unabhängig davon, ob sie künstlerisch wertvoll sind oder ob es sich um einen Schnappschuss handelt. Zuvor durfte man alltägliche Bilder auch ohne Erlaubnis des Fotografen verwenden. Nur Fotos mit individuellem Charakter» waren urheberrechtlich geschützt. Belanglose Fotos ohne individuellen Charakter» die vor dem 1. April 2020 auf einer Internetseite platziert wurden, dürfen ohne Erlaubnis des Fotografen weiterverwendet werden. Ein Beispiel zum Nachlesen finden Sie hier .
- Kostenlose Bilder: Es gibt einfache Wege, frei verfügbare Fotos für die eigene Internetseite zu finden. Kostenlose Bilder zum freien Gebrauch gibt es beispielsweise auf folgenden Seiten: Freeimages.com Pixelio.de / Unsplash.com / Piqs.de / Pixabay.com – wer solche Bilder verwendet, muss den Urheber oder die Urheberin nennen, aber nichts zahlen.
- Schadenersatz: Die Höhe des Schadenersatzes für unerlaubte Veröffentlichungen von Bildern ist nicht festgelegt. Abgestellt wird auf die Empfehlungen für Bildhonorare der Schweizerischen Arbeitsgemeinschaft der Bildagenturen und archive (SAB). Die Höhe hängt vom Traffic – also der Anzahl Besucher auf der Webseite – ab.
- Hohe Kosten bei kommerzieller Nutzung: Nutzt man ein Foto kommerziell – zum Beispiel für Werbung oder zur Bebilderung der Firmenwebseite – so kann es teuer werden.
- Ausnahmen beim Eigengebrauch: Einzig für die Nutzung zum Eigengebrauch macht das Gesetz Ausnahmen. So darf man beispielsweise fremde Bilder für sich verwenden, etwa als Bildschirmschoner auf dem Computer. Auch erlaubt ist das Versenden von Fotos an den engen Freundeskreis.