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«Die Rechtsfrage «Muss der Verein die Adressen der Mitglieder herausgeben?»

Vereinsmitglieder wollen eine Versammlung organisieren und verlangen vom Vorstand eine Liste mit den Adressen aller Mitglieder. Doch der winkt ab: «Datenschutz»! «Espresso» sagt, in welchen Fällen ein Verein Adresslisten seiner Mitglieder herausgeben muss.

In einem Tessiner Sportverein herrscht derzeit keine gute Stimmung: Der Vorstand hat einen Trainer entlassen. Ein Teil der Mitglieder ist damit nicht einverstanden und verlangt, dass sich der Vorstand an einer ausserordentlichen Generalversammlung erklären soll.

Der Vorstand versteckt sich hinter dem Datenschutz

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Emanuela und Thomas Wenger wollen die Mitglieder zu dieser ausserordentlichen Generalversammlung einladen und haben vom Vorstand eine Liste mit allen Mitgliedern verlangt.

Doch der winkt ab. «Aus Gründen des Datenschutzes» könne man «keine Informationen zur Verfügung stellen», heisst es im Antwortbrief. Thomas Wenger zweifelt. «Stimmt das wirklich?» möchte er vom Konsumentenmagazin «Espresso» von Radio SRF 1 wissen.

Eine ausserordentliche Versammlung zu verlangen, gehört zu den grundlegenden Rechten eines Vereinsmitgliedes. Das Zivilgesetzbuch schreibt deshalb vor, dass eine Vereinsversammlung stattfinden muss, wenn ein Fünftel seiner Mitglieder dies verlangen.

Der Datenschutzbeauftragte sorgt für Klarheit

Wenn nun der Vorstand die Mitgliederlisten nicht offenlegt, so verhindert er, dass Mitglieder ihre gesetzlichen Rechte ausüben können. Wer so handelt, verstösst gegen das Gesetz.

Eidg. Datenschützer

Allerdings regelt das Zivilgesetzbuch nicht, in welchem Fall ein Verein welche Daten seiner Mitglieder herausgeben darf. Die Antwort auf diese Frage findet sich auf der Website des Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeits-Beauftragten. Dieser hat Leitlinien zur Handhabung von Mitgliederdaten im Verein entwickelt.

Dann muss der Verein die Adressen darlegen

Nach diesen Leitlinien darf ein Verein Adresslisten seiner Mitglieder innerhalb des Vereins bekannt geben, wenn

  • vorgängig das Einverständnis aller Mitglieder eingeholt worden ist oder
  • aus den Statuten klar hervorgeht, in welchen Fällen welche Daten bekannt gegeben werden oder
  • die Liste mit den Adressdaten von Mitgliedern dazu benötigt wird, eine ausserordentliche Versammlung einzuberufen.

Die Rechtslage im Fall von «Espresso»-Hörer Emanuela und Thomas Wenger ist also klar: Verlangen einzelne Mitgliede die Adressen, um eine Versammlung einzuberufen, so ist der Vorstand verpflichtet, diese Listen herauszugeben.

Der Vorstand riskiert seine Abwahl

Weigert sich der Vorstand, handelt er nicht nur rechtswidrig, sondern verletzt auch die Interessen des Vereins und seine eigenen Sorgfaltspflichten.

Diese Verfehlungen dürften sich die Vereinsmitglieder kaum bieten lassen. Sie haben die Möglichkeit, den Vorstand bei nächster Gelegenheit abzuwählen und – je nach Sachlage – zur Rechenschaft zu ziehen.

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