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Drohung mit Betreibung «Das Inkassobüro lässt nicht locker, was kann ich tun?»

Inkassobüros versuchen immer wieder, ungerechtfertigte «Gebühren» und «Kosten» einzutreiben.

Die Rechtslage kurz erklärt:

Inkassobüros treiben im Auftrag von Unternehmen offene Rechnungen ein. Dabei schlagen sie zum ursprünglich geforderten Betrag verschiedene «Gebühren» und «Kosten» dazu. Diese zusätzlichen Kosten übersteigen oft die eigentliche Forderung.

Diese Kosten müssen Sie nicht bezahlen:

Prüfen Sie eine Mahnung eines Inkassobüros genau, bevor Sie bezahlen. Die folgenden Posten dürfen laut Gesetz nicht den Schuldner oder die Schuldnerin überwälzt werden:

  • Kundenkosten und Dossier-Eröffnungskosten
  • «Verzugsschaden nach Art. 106 OR»
  • Bearbeitungsgebühren, Umtriebs Entschädigung, Rechtsberatungskosten
  • Bonitätsprüfungskosten, Adressverfolgungskosten
  • Gebühren für die Löschung von Verlustscheinen

Neben der ursprünglichen Forderung ist einzig der Verzugszins geschuldet. Dieser beträgt laut Gesetz fünf Prozent. In den Allgemeinen Geschäftsbestimmungen des Gläubigers kann jedoch ein höherer Verzugszins vorgesehen sein.

Mahngebühren sind nur geschuldet, wenn dies in den Allgemeinen Geschäftsbestimmungen des Gläubigers (zum Beispiel eines Onlinewarenhauses) ausdrücklich so vorgesehen ist.

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Rechtsexpertin Gabriela Baumgartner beantwortet jeden Donnerstag eine Rechtsfrage. Haben Sie eine Frage? Schreiben Sie uns!

Lassen Sie sich nicht einschüchtern …

Einschüchterungen, Belästigungen und Drohungen müssen Sie sich nicht gefallen lassen. Sie schulden einem Inkassobüro keine Auskunft über Ihre finanziellen Verhältnisse und sind auch nicht verpflichtet, irgendwelche Unterlagen herauszugeben. Wenn Sie eine Mahnung eines Inkassobüros erhalten, suchen Sie am besten das Gespräch mit dem ursprünglichen Gläubiger oder der Gläuberin – und unterbreiten einen realistischen Zahlungsvorschlag. Informieren Sie dann das Inkassobüro, damit es seine Mahnungen einstellt.

und unterschreiben Sie keine vorgedruckten Abzahlungsvereinbarungen

Sollte Sie der ursprüngliche Gläubig oder die Gläubigerin an das Inkassobüro verweisen: Unterschreiben Sie keine vorformulierten Abzahlungsvereinbarungen eines Inkassobüros. Schon gar nicht, wenn man Ihnen «Rabatte» oder Teilzahlungen anbietet. Meist enthalten solche Vereinbarungen zusätzliche Kosten und Gebühren, die nicht geschuldet sind. Mit einer Unterschrift anerkennen Sie diese Gebühren. Bezahlen Sie die tatsächlich geschuldete Forderung, den Verzugszins und allenfalls die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorgesehenen Mahnspesen. Sollte Sie das Inkassobüro über die restlichen Posten betreiben, erheben Sie Rechtsvorschlag. Damit ist das Betreibungsverfahren unterbrochen und das Inkassobüro müsste vor Gericht beweisen, dass seine Forderungen berechtigt sind. In der Praxis beschreiten Inkassobüros diesen Weg nicht.

Espresso, 25.11.21, 08:13 Uhr

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